{jcomments on}Mit Entscheidung von Ende April hat der Bundesgerichtshof ein Schwarzer Peter Spiel zwischen einem Amtsgericht, einem Sozialgericht und dem Kammergericht Berlin beendet. Es ging – nur – um die Ermittlung des für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme zuständigen Gerichts. Die Akte ist mehrfach zwischen dem Amts- und dem Sozialgericht hin- und hergeschoben worden, das Kammergericht hat dem BGH vorgelegt und der hat jetzt entschieden. Das Amtsgericht ist zuständig und darf bzw. muss sich jetzt – endlich – um den Antrag kümmern, den der Gläubiger eigentlich hatte entschieden haben wollen.
Anspruch auf frei gewählte Unternehmensbezeichnung in Telefonbuch
Der Bundesgerichtshof hat jetzt einem Unternehmer einen Anspruch zugebilligt, unter seiner – nicht in einem Register verzeichneten – vom Unternehmer selbst gewählten Unternehmensbezeichnung in das Telefonbuch aufgenommen zu werden. Der Verlag wollte den Kläger nur unter seinem bürgerlichen Namen, nicht aber unter der Bezeichnung aufnehmen, mit der Unternehmer ständig nach außen für sein Unternehmen tätig war.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass sich der Anspruch des Unternehmers aus § 45a TKG (Telekommunikationsgesetz) ergibt. Name im Sinne dieser Vorschrift ist also nicht nur der bürgerliche Name, sondern auch eine frei gewählte Unternehmensbezeichnung.
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Comment: Benutzer-ID: Heinz-Ulrich Schwarz <hus@schwarz-anwaelte.de>
Comment: Erstellt: 10.04.2019 13:14
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„Kraft meiner Wassersuppe“ – BVerfG und BGH und deutsche Sprache
Eigentlich erwartet man von obersten deutschen Gerichten eine überzeugende Argumentation, die das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Fällen aber eher vermissen lassen und durch ihr eigenes Sprachverständnis ersetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt der Bild-Zeitung untersagt, eine ehemalige Fürther Landrätin als „durchgeknallt“ zu bezeichnen. Vermutlich hatte der Zeitungsautor noch eine Entscheidung im Sinn, als dasselbe Gericht es durchgehen lies, das ein Staatsanwalt als „durchgeknallt“ bezeichnet wurde.
Das sei damals eine andere Situation gewesen, nämlich eine spontane Äußerung in einem Strafverfahren und kein zivilprozessuales Verfahren und damit nicht vergleichbar, meint das Gericht jetzt. Jedenfalls ist „durchgeknallt“ plötzlich eine ehrverletzende und nicht zu rechtfertigende Äußerung. Das erstaunt ob der Tatsache, dass diese Äußerung nur eine von mehreren ist, deren Kritikgehalt mindestens ebenso heftig scheint. Die aber zulässig sein sollen …
Das Gericht setzt sich nicht groß mit seiner eigenen ständigen Rechtsprechung auseinander, dass es nicht zulässig ist, eine von mehreren Äußerungen aus dem Zusammenhang zu reißen. Es reißt einfach selbst den Begriff aus dem Zusammenhang heraus und findet dann dazu seine Würdigung.
Auch eine sprachliche Auseinandersetzung findet nicht statt. „Durchgeknallt“ ist eben unzulässig und fertig. Ein kurzer Blick auf duden.de hätte die eher harmlose Bedeutung des Begriffes deutlich gemacht. Eine sorgfälitge Begründung sieht jedenfalls anders aus, als das Gericht sie jetzt gefunden hat.
Ähnlich „qualifiziert“ äußert sich jetzt der BGH in einer Entscheidung, die sich mit besonders an Kinder gerichteter Werbung auseinander setzen sollte. Eine Auseinandersetzung, die nach Meinung ihrer Kritiker misslungen ist. Es ging um folgende Aussagen:
„Pimp deinen Charakter-Woche (Überschrift)
Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet?
Es warten tausende von Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und
Deinen Charakter. Ohne die entsprechende Vorbereitung kann die nächste
Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein.
Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen!
Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen
das gewisse ‚Etwas‘!
Von Montag, den 20. April 17:00 bis Freitag, den 24. April 17:00 hast du die
Chance,
Deinen Charakter aufzuwerten!“
enthält danach überwiegend „kindertypische“ Begriffe, womit das Kind in den Brunnen gefallen ist.
Außer kindertypisch sollen nach dem Leitsatz noch das Duzen und gebräuchliche Anglizismen sein, was dann zur Untersagung des Satzes führt:
„Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“
Einen Anglizismus findet man in diesem Satz überhaupt nicht und auch sonst ist das wohl eher ein banaler Werbespruch als spezifische Kinderwerbung. Und wenn „Du“ und Anglizismen im Online – Bereich kindertypisch sind, dann wäre das halbe Internet kindertypisch. Das sieht eher nach „an der Realität vorbei“ aus als nach einem wohl begründeten Urteil.
OLG Hamm: Die Erde ist eine Scheibe
Mit einer derartigen Sachverhaltsfeststellung ist wohl in naher Zukunft zu rechnen. Immerhin hat es jetzt in einer Entscheidung diese völlig unsinnige Feststellung getroffen: „Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, muss ein vierjähriges Kind in einem Kindersitz einigen Aufwand betreiben, um sich abzuschnallen.“
Der Arm eines Kindes wie im Alter der dort Vierjährigen reicht ziemlich genau am Kindersitz vorbei bis auf die Halterung, wo der Gurt eingeschnallt ist. Also Arm runter hängen lassen, ein lässiger Druck mit dem Daumen und ab ist der Gurt, Dauer maximal 2 Sekunden. Im Zweifel um ein Vielfaches schneller, als wenn ich mit meiner Hand und dicken Fingern die Schnalle irgendwo in der Spalte (wenn ich da überhaupt sofort hereinkomme) zwischen Kindersitz und Mittelkonsole treffen muss.
Die Entscheidung ist auch im übrigen in einer sehr üblen Weise kinder- und damit familienfeindlich: „In diesem Zusammenhang merkt der Senat ergänzend an, dass ein Kfz-Führer im Einzelfall sogar gehalten sein kann, seine Route derart zu wählen, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich ist (z.B. durch Meiden von Autobahnen oder Schnellstraßen). Ausnahmsweise kann er sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle der Sicherung des beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten.“ Eine völlig absurde Forderung.
Und auch im übrigen so weltfremd, wie man weltfremd nur sein kann: „Daneben war es im Falle des Betroffenen objektiv erforderlich und ihm auch zumutbar, während der (gesamten) Fahrt darauf zu achten, dass seine Tochter jederzeit gesichert war, insbesondere durch regelmäßiges Umsehen nach dem auf dem Rücksitz im Kindersitz befindlichen Kind.“ Um das sicherzustellen, bräuchte man vier Augen im Kopf, nämlich noch ein paar hinten (damit man beim Umdrehen wenigstens mit den hinteren Augen die Straße wieder im Blick hat).
Solchen Richtern ist alles zuzutrauen, jede völlig unsinnige Sachverhaltsfeststellung und – schlimmer noch – völlig unsinnige Rechtsanwendung.
Der Öko-Bürokratiewahn – die Teil-Nichtverfügbarkeitsbescheinigung
Es ist bekannterweise wohlfeil, über die Brüsseler Bürokratie zu schimpfen. Das LANUV in NRW gibt sich die größte Mühe mitzuhalten. Das kommt so:
Wenn ein Öko-Landwirt nicht ausreichend ökologisch erzeugte Legehennen-Küken einkaufen kann, darf er – entsprechende Genehmigung vorausgesetzt – den Bedarf durch nicht ökologisch erzeugte Küken decken (Art. 42). Aus diesen acht Zeilen der Durchführungsbestimmungen macht das LANUV NRW fünf Seiten Verfahrenshinweise und einen vierseitigen Antrag.
Dazu gibt es dann einen Bescheid, der auch eine – im übrigen zweiseitige – Teil-Nichtverfügbarkeitsbescheinigung sein kann …
Kein Wunder, dass Bio-Eier bei dem Verwaltungsaufwand teuer sein müssen.
Wettbewerbsverstoß eines Unternehmens durch Mitarbeiter auf dessen facebook Seite
Wirbt ein … Mitarbeiter … auf seiner privaten Facebookseite … unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das (Unternehmen) für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.
Das ist der leicht abgewandelte Leitsatz eines recht aktuellen (vom November 2013) Urteils des Landgerichts Freiburg. Ein (besonders eifriger – oder so beauftragter?) Mitarbeiter eines Autohauses hatte einzelne bei seinem Arbeitgeber zum Verkauf stehende Fahrzeuge angeboten, ohne bei solcher Werbung erforderliche Pflichtangaben (Verbrauch, CO2 Ausstoß und ähnliches) zu machen.
In § 8 Abs. 2 UWG steht, dass der Inhaber des Unternehmens für Handlungen der Mitarbeiter (oder Beauftragten) haftet, die „in dem Unternehmen“ begangen werden. Dieses „in dem Unternehmen“ wird von der Rechtsprechung regelmäßig sehr weit ausgelegt, wie das aktuelle Beispiel zeigt.
Unternehmer sind also gehalten, vorsorglich alle Mitarbeiter anzuhalten, bei Werbung für das Unternehmen außerhalb der angewiesenen Tätigkeit im Unternehmen, die auch sonst im Unternehmen geltenden rechtlichen Beschränkungen zur Meidung teurer Wettbewerbsverstöße peinlich einzuhalten.
Skurril: Unerwünschte Weihnachtsgrüsse an einen Arbeitsrichter
Gerade richtig zur Adventszeit veröffentlicht der Bundesgerichtshof eine Entscheidung in einer als skurril erscheinenden Angelegenheit eines Leipziger Arbeitsrichters.
Dieser hatte – wie wohl alle anderen im Dienst des Freistaats Sachsen Stehenden wortgleich – vom Ministerpräsidenten des Freistaats im Jahr 2009 einen Weihnachtsgruß erhalten.
In dem Gruß hieß es unter anderem:
„Wir haben die Wahlen auch deshalb gewonnen,
weil Sie in der Verwaltung unsere politischen Ideen
umsetzen.“„Ich danke Ihnen ganz persönlich für Ihren Anteil am
erfolgreichen Wahljahr 2009.“„Lassen Sie uns eine moderne (…) wirtschaftfreundliche Verwaltung schaffen.“
Diese Formulierung passten dem Richter nicht. Er sei vom Richterdienst in die Landesverwaltung versetzt worden. Der Dank für seinen Anteil im Wahljahr und die Aufforderung, eine wirtschaftsfreundliche Verwaltung zu schaffen, seien ein Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit.
Also erhob er erfolglos Widerspruch und Klage, die dann vom Richterdienstgericht in Leipzig als unzulässig zurückgewiesen wurde. Jetzt hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus formalen Gründen aufgehoben und nach Leipzig zurückverwiesen. Dort geht der skurrile Fall also in die nächste Runde …
1 1/2 Seiten für 5,8 Mio € oder 14 für 600,- €
Die Verfahrensordnungen erleichtern häufig bei bei letztinstanzlichen Entscheidungen, diese kurz halten zu können. Dann heißt es wie zum Beispiel in § 577 Abs. 6 Ziivilprozessordnung: „Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.“ In solchen Fällen darf dann „kurzer Prozess“ gemacht werden.
Die Realität lässt einen manchmal aber sprachlos zurück.
So umfasst die Begründung Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache II ZB 6/12 14 1/2 Seiten (in Worten: vierzehneinhalb). Es ging um 600,- € (in Worten: sechshundert).
Wie aufwändig ist dann eine Begründung, in der es nicht um 600,- € sondern um 5,8 Mio. € geht? In der Sache IX ZR 77/13 vom 7. November 2013 gut 1 1/2 Seiten (in Worten: eineinhalb). Wie muss sich eine Partei fühlen, der gerade 5.800.000,- € in aller Kürze abgesprochen worden sind?
Funktion für „Empfehlung per E-Mail an Freund“ sofort abschalten!
Der Bundesgerichtshof hat jetzt die auf Internetseiten weit verbreitete Möglichkeit, über ein dafür besonders vorgesehenes Formular eine bestimmte Seite per E-Mail an Freunde zu empfehlen, als wettbewerbswidrig eingestuft, wenn der „Freund“ sich nicht im vorhinein mit dieser E-Mail Werbung einverstanden erklärt hat.
In der Tat liegt das Missbrauchspotential bei dieser Funktion recht hoch, wenn es in der Realität auch möglicherweise viel weniger eingesetzt worden ist, als sich die Seitenbetreiber gewünscht haben. Die Aussagen des BGH sind aber eindeutig: „
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Einordnung als
Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letzt-
lich auf dem Willen eines Dritten beruht (aA OLG Nürnberg, GRUR-RR 2006,
26). Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Beklagte mit dem Zurver-
fügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche Funktion
erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von ihr ange-
botenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise
versandten Empfehlungs-E-Mails Werbung.“
Da kann man nur den dringenden Rat geben, diese Funktionalität sofort abzuschalten!