Tiefe Verachtung für die Justiz

Bei derartigen Entscheidungen habe ich nur noch tiefste Verachtung für die Justiz übrig, die trotz jahrzehntelanger Vorbereitungszeit den elektronischen Rechtsverkehr nicht zustande bringt, aber meint, den insoweit weit fortschrittlicheren Anwälten Knüppel zwischen die Beine schmeißen zu müssen.

ZPO § 130d
Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichungzu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.
BGH, Beschluss vom 17. November 2022-IX ZB 17/22-OLG Hamm