Vorfrage zu einer Vorfrage zu einer …

Auch zu Pandemie-Zeiten gibt es andere wichtige Probleme

Dem Großen Senat für Zivilsachen wird gemäß § 132 Abs. 4 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist über einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach Inkrafttreten von § 1 Abs.3 RVG weiterhin durch den Senat in der Besetzung gemäß § 139 Abs.1 GVG zu entscheiden?

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 355/18 vom 6.Oktober 2020

Das ist ein großes Ding. Die Frage ist, in welcher Zusammensetzung ein Senat eine Rechtsfrage entscheiden muss. Dabei klärt die zu entscheidende Rechtsfrage auch nur eine Vorfrage, nämlich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit. Der Wert an sich löst noch kein Problem, sondern ist wiederum nur Vorfrage für eine anwaltliche Vergütung. Und das Problem ist so wichtig, dass nun der Große Senat (das sind im Prinzip alle Senate des BGH vertreten) die Frage entscheiden soll. Also das alleroberste Gremium über eine Vorfrage einer Vorfrage, die eine Vorfrage u.s.w. klärt. Eine bedeutendes rechtsstaatliches Problem ist es zwar nicht aber ein mehr als aufwändiges Verfahren. Es gibt wohl wenige Staaten auf der Erde, die sich eine derartige Struktur leisten können und wollen.