1 1/2 Seiten für 5,8 Mio € oder 14 für 600,- €

Die Verfahrensordnungen erleichtern häufig bei bei letztinstanzlichen Entscheidungen, diese kurz halten zu können. Dann heißt es wie zum Beispiel in § 577 Abs. 6 Ziivilprozessordnung: „Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.“ In solchen Fällen darf dann „kurzer Prozess“ gemacht werden.

Die Realität lässt einen manchmal aber sprachlos zurück.

So umfasst die Begründung Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache II ZB 6/12 14 1/2 Seiten (in Worten: vierzehneinhalb). Es ging um 600,- € (in Worten: sechshundert).

Wie aufwändig ist dann eine Begründung, in der es nicht um 600,- € sondern um 5,8 Mio. € geht? In der Sache IX ZR 77/13 vom 7. November 2013 gut 1 1/2 Seiten (in Worten: eineinhalb). Wie muss sich eine Partei fühlen, der gerade 5.800.000,- € in aller Kürze abgesprochen worden sind?