Funktion für „Empfehlung per E-Mail an Freund“ sofort abschalten!

Der Bundesgerichtshof hat jetzt die auf Internetseiten weit verbreitete Möglichkeit, über ein dafür besonders vorgesehenes Formular eine bestimmte Seite per E-Mail an Freunde zu empfehlen, als wettbewerbswidrig eingestuft, wenn der „Freund“ sich nicht im vorhinein mit dieser E-Mail Werbung einverstanden erklärt hat.

In der Tat liegt das Missbrauchspotential bei dieser Funktion recht hoch, wenn es in der Realität auch möglicherweise viel weniger eingesetzt worden ist, als sich die Seitenbetreiber gewünscht haben. Die Aussagen des BGH sind aber eindeutig: „

Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Einordnung als
Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letzt-
lich auf dem Willen eines Dritten beruht (aA OLG Nürnberg, GRUR-RR 2006,
26). Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Beklagte mit dem Zurver-
fügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche Funktion
erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von ihr ange-
botenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise
versandten Empfehlungs-E-Mails Werbung.“

Da kann man nur den dringenden Rat geben, diese Funktionalität sofort abzuschalten!