Wirbt ein … Mitarbeiter … auf seiner privaten Facebookseite … unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das (Unternehmen) für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.
Das ist der leicht abgewandelte Leitsatz eines recht aktuellen (vom November 2013) Urteils des Landgerichts Freiburg. Ein (besonders eifriger – oder so beauftragter?) Mitarbeiter eines Autohauses hatte einzelne bei seinem Arbeitgeber zum Verkauf stehende Fahrzeuge angeboten, ohne bei solcher Werbung erforderliche Pflichtangaben (Verbrauch, CO2 Ausstoß und ähnliches) zu machen.
In § 8 Abs. 2 UWG steht, dass der Inhaber des Unternehmens für Handlungen der Mitarbeiter (oder Beauftragten) haftet, die „in dem Unternehmen“ begangen werden. Dieses „in dem Unternehmen“ wird von der Rechtsprechung regelmäßig sehr weit ausgelegt, wie das aktuelle Beispiel zeigt.
Unternehmer sind also gehalten, vorsorglich alle Mitarbeiter anzuhalten, bei Werbung für das Unternehmen außerhalb der angewiesenen Tätigkeit im Unternehmen, die auch sonst im Unternehmen geltenden rechtlichen Beschränkungen zur Meidung teurer Wettbewerbsverstöße peinlich einzuhalten.