Bei Christliche Kirchen hört man ja leider immer wieder, dass in eigenen Sachen eher der Grundsatz „Jeder ist sich selbst der Nächste“ als das Gebot der Nächstenliebe gilt. Traurige Vorfälle gibt es ja auch in der jüngsten Zeit genug, seien es Missbrauchsfälle oder der Umgang mit Arbeitnehmern. Jetzt hat eine bayerische Kirche ein ähnlich fragwürdiges Beispiel in einem Mietrechtsfall gegeben.
In einem jetzt entschiedenen Fall sieht der Bundesgerichtshof in der Aussage von Kirchenmitarbeitern, man werde gegebenenfalls mit einem Rechtsanwalt vor der Tür stehen und eine Räumung durchsetzen eine widerrechtliche Drohung, weil eine zwangsweise Räumung nur mit einem Räumungstitel und nicht mit dem einfachen Erscheinen eines Rechtsanwalts durchgesetzt werden könne.
Besonders bemerkenswert ist an diesem Fall, dass die Mieter über 40 Jahre in einem Haus der Kirche gewohnt hatten und es ganz offenbar nie Probleme im Mietverhältnis gab. Zudem waren die Mieter langjährige Beschäftigte der Kirche. Da gibt es wohl viele private Vermieter, die nach einem derart langen Vertragsbeziehung weniger harsch mit ihrem Vertragspartner umgehen.