Eine in AGB vorhandene Klausel „…mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden.“ ist zulässig, weil die auf diesem Weg erstellte Rechnung keine Rechtsfolgen wie Verzug, Fristbeginn für Rügerechte etc. zur Folge hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 299/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Hinweispflicht des Hausratversicherers im Schadenformular
Unterlässt ein Hausratversicherer in einem Schadenformular den – wegen möglicher Fahndungserfolge auch im eigenen Interesse – gebotenen Hinweis, daß eine Liste der bei einem Einbruchdiebstahl abhanden gekommenen Gegenstände auch bei der Polizei einzureichen ist, handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf Leistungsfreiheit beruft. Auf den Nachweis fehlender grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers kommt es dann nicht an.
Bundesgerichtshof, Urteil vomvom 17. September 2008 – IV ZR 317/05, dessen Volltext auch auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Zur Haftung des Spediteurs für Unfallschäden bei Lenkzeitenüberschreitung seiner Fahrer
Kommt es in Folge der Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- und vorgeschriebenen Ruhezeiten gem. Art. 11, 8 AETR bzw. § 6 FPersV zu einem Unfallschaden, haftet der Geschäftsherr des Unfallfahrers aus § 831 BGB. Ob daneben aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Organisationsverschuldens gehaftet wird, bleibt offen.
Zu den hohen Anforderungen an die Entlastung des Geschäftsherrn für gesetzlich vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil 9 U 20/08 vom 09.12.2008, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Teppichgrundreinigung ist Schönheitsreparatur
Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 – XII ZR 15/07, dessen Volltext auch auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Unwirksamer Vertrag bei Vortäuschen eines Konzessionsträgers (Meister)
Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.3.2009, 5 AZR 355/08, dessen Volltext Sie auf den Seiten des Gerichts nachlesen können.
Verbotene Mobiltelefonnutzung durch Fahrlehrer
Auch ein Fahrlehrer darf während einer Fahrstunde ein Mobiltelefon nur mit Freisprecheinrichtung nutzen.
Oberlandesgericht Bamberg, 2 Ss OWi 127/2009, Beschluß vom 24.3.2009
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht Truppei
am 24. 3. 2009
in dem Bußgeldverfahren
…
gegen
M. S. F. A.
wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit
folgenden Beschluss:
I.
Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 17. 11. 2008 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 9. 2. 2009 – im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 29. 1. 2009 Bezug.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Unabhängig vom Begriff des Fahrzeugführers im Sinne von § 2 Abs. 15 Satz 1 StVG treffen auch die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Kriterien einer Fahrzeugführerschaft; eines nicht selbst hinter dem Steuer sitzenden Fahrtbeteiligten (vgl. BGH VRS 52, 408; OLG Hamm VRS 37, 281) auf einen eine Ausbildungsfahrt beaufsichtigenden Fahrlehrer zu. Ebenfalls obergerichtlich geklärt ist, dass der Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung verantwortlicher Führer gegenüber den Verkehrsteilnehmern ist, der für die Verkehrsbeobachtung und Führung verantwortlich ist den Fahrschüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können muss. Dabei hat er den Schüler ständig im Auge und sich zum sofortigen Eingreifen bereit zu halten (vgl. Hentschel StVR 40. Aufl. § 2 StVG Rn. 42 und 45 jeweils m. w. N.). Damit unterliegt er den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler, dessen eventuelle eigene Verantwortlichkeit für selbst begangene Verkehrsverstöße die Verantwortlichkeit des Fahrlehrers jedenfalls nicht ausschließt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Fristlose Kündigung wegen E-Mail Kontrolle durch EDV Administrator
Der Mißbrauch von technischen Zugriffsrechten durch einen Systemadministrator rechtfertigt regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Urteil des LAG München, 11 Sa 54/09 vom 08.07.200, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Pflicht zur Verwertung von Privatgutachten im Zivilprozeß
Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (Senatsurteile vom 15. Juli 1998 – IV ZR 206/97 – NJW-RR 1998, 1527 unter 2 a; vom 13. Oktober 1993 aaO, BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 – VI ZR 234/90 – VersR 1992, 722 unter II 2, jeweils m.w.N.).
Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 – VI ZR 264/79 – VersR 1981, 576 unter II 1 b). Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im ahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen einer Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Urteile vom 23. März 2004 aaO; vom 10. Dezember 1991 aaO; jeweils m.w.N.).
BGH, Beschluß IV ZR 57/08 vom 18. Mai 2009, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts (pdf) nachgelesen werden kann.
Mutmaßlicher Haftungsausschluß bei gemeinsamer Mietwagenfahrt
Hätten die Parteien gewusst, dass sie aufgrund der besonderen versicherungsrechtlichen Lage (hier: in Südafrika) keinen Versicherungsschutz für von ihnen bei der Nutzung des Mietfahrzeugs verursachte und erlittene Personenschäden genössen, so hätten sie angesichts des durch den Linksverkehr noch erhöhten Haftungsrisikos und der zwischen ihnen bestehenden Gefahrgemeinschaft billigerweise einen wechselseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart.
Urteil des BGH vom 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Dispute-Beseitigung: Priorität einer Sachbezeichnung („welle.de“)
Bei einer Kollision eines Begriffs der Umgangssprache (im Fall das Wort „Welle“) mit einem Namen (im Fall die Gemeinde „Welle“) gilt jedenfalls dann der Prioritätsgrundsatz, wenn der Namensträger keine überragende Bekanntheit (Beispiele des Gerichts: die Städte Essen und Kiel) genießt. Der Namensträger muß dann der Löschung eines von ihm bei der Denic veranlassten Disputeeintrags zustimmen.
LG Köln: Urteil vom 08.05.2009 – 81 O 220/0
URTEIL
verkündet am 8. Mai 2009
In dem Rechtsstreit
des Herrn J. S., …
Klägers und Widerbeklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
die Gemeinde Welle, vertreten durch den Bürgermeister …,
Beklagte und Widerklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
in die Löschung des zu ihren Gunsten bei der D. e. G., F., gestellten Dispute-Eintrags für die Internetdomain „welle.de“ einzuwilligen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.
TATBESTAND:
Der Kläger bietet Dienstleistungen im Internet an, u. a. auch die Vermarktung von Domains, die er als beschreibend ansieht. u. a. ist er Inhaber der hier streitgegenständlichen Domain www.welle.de, die derzeit so gestaltet ist wie dies aus dem Widerklageantrag ersichtlich ist: sie enthält eine Vielzahl diverser Links.
Die Beklagte ist eine Gebietskörperschaft in Niedersachsen mit ca. 1.300 Einwohnern und trägt den Gemeindenamen „Welle“. Sie hält die Inhaberschaft des Klägers an der Domain „welle.de“ für einen unbefugten Namensgebrauch und sieht sich als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Sie hat deshalb bei der D. einen sog. Dispute-Eintrag bewirkt, der dazu führt, dass sie bei einer Veräußerung der Domain als Inhaberin eingetragen werden wird.
Der Klägerin hält dies seinerseits für eine Behinderung, denn er wisse noch nicht so genau, was mit der Domain geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an den Erwerber übertragen wolle, werde er wegen des Dispute- Eintrages nicht in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen.
Er beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und beantragt widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, gegenüber der D. e. G., K-straße …, F., die Einwilligung in die Löschung der Domain „welle.de“ zu erklären, die wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet ist:
(Anmerkung: im Urteil folgen einige Grafiken wie diese hier)
Sie hält sich im Verhältnis zum Kläger für die besser berechtigte Rechtspersönlichkeit, denn sie führe den Namen berechtigterweise schon sehr lange und jedenfalls deutlich länger als der Kläger Inhaber der fraglichen Domain ist, zumal der Klägerin über keinerlei eigene Rechte an der Bezeichnung „Welle“ verfüge. Es handele sich auch nicht um die Nutzung der Domain für Angebote, die sich unter den Begriff „Welle“ subsumieren lassen, denn die gegenwärtige Vermarktung diene nur der Vorbereitung eines Verkaufs und stelle bis dahin nur eine Platzierungsmöglichkeit für Werbung im Internet dar für beliebige Angebote dar und zwar insbesondere auch für solche, die nichts mit der Sachangabe „Welle“ zu tun haben. Durch die Nutzung der Domain durch den Kläger finde eine Zuordnungsverwirrung statt, denn der Interessierte suche unter www.welle.de die Beklagte, weil eine derart aufgebaute Domain so üblich sei bei Städten und Gemeinden; der Nutzer werde annehmen, die Links beträfen von der Beklagten in irgend einer Weise geförderte Anbieter. Umgekehrt werde sie daran gehindert, ihrerseits die fragliche Domain für ihre Interessen zu verwenden, etwa die Förderung des Tourismus. Auf eine Priorität bezüglich der Domain könne sich der Kläger mangels eines materiellen Namensrechts nicht berufen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er sieht sich als der besser Berechtigte an, weil er schon seit langem Inhaber der Domain sei; die gewerbliche Nutzung und gegebenenfalls Verwertung der Domain sei kein unlauterer Geschäftszweck; eine Zuordnungsverwirrung scheitere schon daran, dass die Beklagte in der Allgemeinheit unbekannt sei. Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist begründet und die Widerklage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages verlangen, weil diese Sperre ihn in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten behindert; umgekehrt hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass der Kläger die fragliche Domain aufgibt, weil er die Idee, eine solche Domain zu nutzen, zeitlich vor der Beklagten umgesetzt hat und der kennzeichnende Teil der Domain aus einem Wort besteht, welches eine Sachbezeichnung darstellt und mangels Bekanntheit der Beklagten in erster Linie auch als solche verstanden wird.
Ausweislich der Darstellung in Wikipedia hat „Welle“ in sachlicher Hinsicht folgende Bedeutungen:
Welle (von althochdeutsch wellan, „wälzen“) steht für:
Wasserwelle, eine spezielles Wellenphänomen an der Wasseroberfläche
Welle (Physik), eine Form der Energieausbreitung in Zusammenhang mit Schwingungen
Welle (Mechanik), ein stabförmiger Maschinenteil zur Übertragung mechanischer Energie
elektrische Welle, eine Schaltung von mehreren Drehmeldern (Schleifringläufermotoren), die ohne mechanische Verbindung synchrone Drehbewegungen zwecks Anzeige oder auch zur Übertragung mechanischer Energie ausführen
Welle (Tanz), eine Schrittkombination in Standardtänzen
Leewellen, kurz auch Wellen genannt, eine meteorologische Erscheinung
La ola, eine besondere Form der Zuschauerbeteiligung im Stadion
eine Metapher für die Ausbreitung eines Trends, z. B. in der Mode, oder einer Erscheinung, siehe Trend (Soziologie)
Grüne Welle, das Antreffen von Grünphasen bei hintereinander- folgenden Ampelanlagen (Lichtsignalanlagen) bei geeigneter Fahrgeschwindigkeit
Es handelt sich mithin – was die Beklagte letztlich auch nicht bestreitet – um ein Wort der Umgangssprache, unter dem ohne eine bestimmte, ergänzende Eigenschaftsbeschreibung („Herr …“, „Gemeinde …“; weitere Beispiele wie Die Welle (2008), ein deutscher Kinofilm oder Die Welle (Gebäude), ein Geschäftszentrum in Frankfurt am Main bei Wikipedia, eine Sache verstanden wird. Insbesondere wird ohne einen besonderen Hinweis bei Nennung des Wortes „Welle“ nicht etwa ein Bezug zur Beklagten hergestellt, denn in der Allgemeinheit ist dieser Ort – anders als etwa die Städte Kiel und Essen, die beide ebenfalls eine Sachbezeichnung als Namen führen – nicht bekannt; Entgegenstehendes hat die Beklagte in konkreter Form selbst nicht vorgetragen.
Auch Personen, die die Beklagte kennen, ist die allgemeine Bedeutung von „Welle“ geläufig, sodass auch bei ihnen nicht schon die bloße Nennung der Domain den Bezug zur Beklagten auslöst; vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme der Beklagten aus, die allgemeine Verwendung der Domain www.welle.de führe zu einer Zuordnungsverwirrung und bedeute eine Verletzung ihres Namensrechtes.
Vor diesem Hintergrund bedeutet der Umstand, dass die Beklagte den Namen „Gemeinde Welle führt, als solcher keine gegenüber dem Kläger bessere Rechtsposition in Bezug auf die streitgegenständliche Domain, denn in Bezug auf die Domain gilt in einem solchen Fall schlicht die Priorität. Dies gilt insbesondere ohne besondere weitere Erwägungen, weil nicht einmal die Beklagte geltend macht, der Kläger betreibe „Domain-Grabbing“, habe sich also die Domain gesichert, um aus dem zu erwartenden Wunsch der Beklagten finanzielle Vorteile zu ziehen. Umgekehrt ist es angesichts der Unbekanntheit der Beklagten unmittelbar glaubhaft, wenn der Kläger vorträgt, sich die Domain gesichert zu haben, um sie gegebenenfalls an einen Interessenten weiter zu veräußern: eine solche Tätigkeit dürfte unter keinem Aspekt zu beanstanden sein; sie gibt aber jedenfalls der Beklagte keinen Anspruch gegenüber dem älteren Recht des Klägers.
Die Eintragung der Dispute-Vormerkung behindert den Kläger im Kern seiner gewerblichen Betätigung, denn er erzielt seine Einnahmen u. a. mit der Veräußerung von Domains; ein Recht hierzu hat die Klägerin nach allem nicht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: € 25.000,-.