Teppichgrundreinigung ist Schönheitsreparatur

Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Übertragung  von  Schönheitsreparaturen  auf  den  Mieter,  umfassen  diese  auch  die Grundreinigung des Teppichbodens.

BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 – XII ZR 15/07, dessen Volltext auch auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.