Mutmaßlicher Haftungsausschluß bei gemeinsamer Mietwagenfahrt

Hätten die  Parteien gewusst, dass sie aufgrund der besonderen versicherungsrechtlichen Lage (hier: in Südafrika)  keinen Versicherungsschutz für von ihnen bei der Nutzung des Mietfahrzeugs verursachte und erlittene Personenschäden genössen, so hätten sie angesichts des durch den Linksverkehr noch erhöhten Haftungsrisikos und der zwischen ihnen bestehenden Gefahrgemeinschaft billigerweise einen wechselseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart.

Urteil des BGH vom 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.