Unterlässt ein Hausratversicherer in einem Schadenformular den – wegen möglicher Fahndungserfolge auch im eigenen Interesse – gebotenen Hinweis, daß eine Liste der bei einem Einbruchdiebstahl abhanden gekommenen Gegenstände auch bei der Polizei einzureichen ist, handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf Leistungsfreiheit beruft. Auf den Nachweis fehlender grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers kommt es dann nicht an.