Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist abstraktes Schuldver

Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist abstraktes Schuldversprechen Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (Bestätigung von BGHZ 150, 286), nicht als Forderungskauf. Im Kreditkartenverfahren haben die Beteiligten Sorgfalts- und Kontrollpflichten, deren schuldhafte Verletzung – ebenso wie im Giroverkehr – eine Schadensersatzhaftung wegen positiver Vertragsverletzung begründet. BGH Urteil vom 13. Januar 2004 Az.: XI ZR 479/02 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen nicht ausgeschlossen

Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen nicht ausgeschlossen Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sogenannten Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§154 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach §156 BGB zustande kommt, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach §312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.

(Quelle: www.iww.de) BGH Urteil v. 03.11.2004 Az.: VIII ZR 375/03

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 375/03 Verkündet am: 3. November 2004 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns für Recht erkannt: Tenor: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Er stellte am 7. September 2002 auf der Website der eBay International AG (im folgenden: eBay) ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung ein und bestimmte eine Laufzeit für die Internet-Auktion von einer Woche. Der Beklagte gab am 14. September 2002 mit 252,51 ¤ das höchste Gebot ab, verweigert jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 252,51 ¤ zuzüglich 11 ¤ Versandkosten, insgesamt 263,51 ¤ nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag in der Form eines Fernabsatzvertrages im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB zustande gekommen. Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, weil der Beklagte seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen habe. Das Widerrufsrecht des Beklagten sei nicht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da es sich bei der durchgeführten Internet-Auktion nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB gehandelt habe. Der Kaufvertrag sei nicht wie bei einer Versteigerung nach § 156 BGB durch einen Zuschlag zustande gekommen, sondern dadurch, daß der Beklagte innerhalb der vom Kläger bestimmten Annahmefrist das an den Meistbietenden gerichtete Verkaufsangebot des Klägers angenommen habe. II. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises für das Armband zu, da der Beklagte seine auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat (§§ 312 d Abs. 1, 355 BGB). 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Parteien am 14. September 2002 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay einen Kaufvertrag über das Armband geschlossen haben. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 312 d Abs. 1 BGB für ein Widerrufsrecht des Beklagten nach § 355 BGB bejaht. Der zwischen dem Kläger als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) online zustande gekommene Vertrag stellt einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB dar. Dies wird von der Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung rechtzeitig (§ 312 d Abs. 2 BGB) widerrufen habe. Die Revision meint jedoch, dem Beklagten habe nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ein Widerrufsrecht nicht zugestanden, weil der Vertrag im Rahmen einer Versteigerung geschlossen worden sei. Damit dringt die Revision nicht durch. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB verneint. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden. Um einen solchen Vertrag handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien den Kaufvertrag über das Armband im Rahmen der Internet-Auktion von eBay nicht in der Form einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB geschlossen. Nach § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Der Zuschlag ist die Willenserklärung des Auktionators, mit der dieser das Gebot eines Bieters annimmt (BGHZ 138, 339, 342). An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der auf der Website von eBay durchgeführten Internet-Auktion, die damit keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB darstellte. aa) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Kaufvertrag der Parteien kam nicht nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators zustande, sondern durch Willenserklärungen – Angebot und Annahme – der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB (vgl. BGHZ 149, 129, 133 ff.). Indem der Kläger auf der Website von eBay ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung anbot und die Internet-Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgab. Dies war der Beklagte, der das Angebot des Klägers mit seinem Gebot annahm. Davon geht auch die Revision aus. Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärungen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) stand im Einklang mit den Bestimmungen über den Vertragsschluß in § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internet-Auktion zugestimmt hatten. Ein Zuschlag im Sinne des § 156 BGB war in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen und wurde auch von eBay nicht erteilt. bb) Fehl geht die Annahme der Revision, es habe sich bei der Internet-Auktion von eBay gleichwohl um eine Versteigerung nach § 156 BGB gehandelt. Der Vertrag sei im Wege eines „Zuschlags durch Zeitablauf“ zustande gekommen, indem der Zuschlag als Annahmeerklärung durch den Zeitablauf der Auktion ersetzt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zuschlag als Voraussetzung des Vertragsschlusses gemäß § 156 BGB ist, wie ausgeführt, eine Willenserklärung, das heißt die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person (BGHZ 149, 129, 134 m.w.Nachw.). Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren – innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen – Willenserklärungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag „unmittelbar durch Zeitablauf“ zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135). b) Der Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erstreckt sich nur auf solche Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag – anders als bei der vorliegenden Internet-Auktion – nach § 156 BGB durch einen Zuschlag des Auktionators zustande kommt. Andere – von der dispositiven Vorschrift des § 156 BGB abweichende – Formen des Vertragsschlusses im Rahmen einer Versteigerung werden nicht von § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dies folgt aus dem Wortlaut (aa), der systematischen Stellung (bb) und dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (cc). aa) Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die „in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)“ geschlossen werden. Zwar läßt sich die vorliegende Internet-Auktion, bei welcher der Kaufvertrag nicht nach § 156 BGB zustande kam, nach dem allgemeinen Sprachverständnis ebenfalls als Versteigerung ansehen. Die Ausnahmeregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist jedoch nach ihrem Wortlaut auf solche Versteigerungen beschränkt, bei denen sich der Vertragsschluß gemäß § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag vollzieht. Dies folgt aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 156 BGB und aus der auf die Art des Zustandekommens des Vertrages abstellenden Formulierung, nach welcher der Fernabsatzvertrag „in der Form“ von Versteigerungen nach § 156 BGB geschlossen worden sein muß. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, ist aus dem Gesetzeswortlaut deshalb nicht herzuleiten. bb) Die systematische Stellung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB spricht ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB enthält – neben anderen abschließend aufgeführten Tatbeständen (§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 bis 4) – eine Ausnahme von dem in § 312 d Abs. 1 BGB geregelten Grundsatz, daß dem Verbraucher, der mit dem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag schließt, das Widerrufsrecht zusteht. Die Stellung der Norm als Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz spricht für eine restriktive Handhabung der Vorschrift und damit gegen eine erweiternde Auslegung, nach der auch Internet-Auktionen, bei denen der Vertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, von der Ausnahmeregelung erfaßt würden. cc) Auch die Gesetzesmaterialien und der aus ihnen erkennbare Zweck der gesetzlichen Regelung sprechen nicht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestandes für den Ausschluß des Widerrufsrechts. (1) Die gesetzliche Regelung des Widerrufsrechts in § 312 d BGB geht auf eine Vorgabe der gemeinschaftsrechtlichen Fernabsatzrichtlinie zurück, die in Art. 6 ein Widerrufsrecht für Verbraucher vorsieht. Diese Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber zunächst in § 3 FernAbsG umgesetzt, dessen Regelungen sodann – inhaltlich im wesentlichen unverändert – in § 312 d BGB übernommen wurden. Der Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen besteht nach der Fernabsatzrichtlinie und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Fernabsatzgesetz darin, den Verbraucher vor der Gefahr einer Fehlentscheidung beim Kauf zu schützen, die daraus entsteht, daß der Verbraucher im Fernabsatzgeschäft regelmäßig nicht die Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsschluß zu besichtigen oder sich ihre Eigenschaften im persönlichen Gespräch erläutern zu lassen (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz – ABl. EG Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15). (2) Die Fernabsatzrichtlinie selbst gilt allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 insgesamt nicht für „Verträge, die bei einer Versteigerung geschlossen werden“. Daraus ist jedoch nicht herzuleiten, daß das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art nicht bestehen sollte. Die Fernabsatzrichtlinie enthält keine Bestimmung des Begriffs der Versteigerung. Weder der Wortlaut der Richtlinie noch die ihrem Entwurf zugrundeliegenden Materialien geben Aufschluß darüber, ob solche Internet-Auktionen, bei denen der Vertrag auf anderem Weg als durch den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt, vom Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie ausgenommen sein sollten. In der Begründung des Rates zu dem am 29. Juni 1995 festgelegten Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 19/95 (ABl. EG Nr. C 288/1 vom 30. Oktober 1995), in dem die Ausnahmebestimmung für Versteigerungen erstmals enthalten ist, wird lediglich ausgeführt, daß die „praktischen Einzelheiten einer Versteigerung“ deren Ausschluß aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie rechtfertigten (aaO, S. 10). Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob über die herkömmlichen Versteigerungen hinaus auch Internet-Auktionen der vorliegenden Art vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sein sollten. Der Umstand, daß das Internet trotz der im Jahr 1997 bereits verbreiteten Internetnutzung im Anhang I der Fernabsatzrichtlinie, in dem Beispiele für Fernkommunikationstechniken angegeben sind, nicht aufgeführt ist, spricht eher dagegen. Davon abgesehen könnte aus der Fernabsatzrichtlinie für eine erweiternde Auslegung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB selbst dann nichts hergeleitet werden, wenn die vorliegende Internet-Auktion als Versteigerung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen wäre. Die Richtlinie enthält im Hinblick auf die Verwirklichung des bezweckten Verbraucherschutzes nur Mindestvorgaben für die Mitgliedstaaten. Soweit die Richtlinie ihren eigenen Anwendungsbereich einschränkt, ist es den Mitgliedstaaten, wenn Rechtsnormen des Gemeinschaftsrechts nicht entgegenstehen, nicht verwehrt, weitergehende Regelungen zum Verbraucherschutz zu erlassen, mithin auch solche Regelungen, die den Ausnahmetatbestand für Versteigerungen enger fassen und die das Widerrufsrecht des Verbrauchers somit auch in Fällen zur Anwendung bringen, für welche die Richtlinie keine verbindliche Vorgabe enthält. Dementsprechend erlaubt Art. 14 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie ausdrücklich, daß die Mitgliedstaaten in dem unter die Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. (3) Der Regierungsentwurf zum Fernabsatzgesetz sah in § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c ebenso wie Art. 3 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie zunächst vor, daß das Gesetz insgesamt keine Anwendung finden sollte auf Fernabsatzverträge, die „im Wege einer Versteigerung“ geschlossen werden. Der Wortlaut des Entwurfs enthielt noch keine Bezugnahme auf § 156 BGB. Aus der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 14/2658, S. 33) ist zu entnehmen, daß dabei zunächst an Versteigerungen gedacht war, bei denen der Vertrag durch den Zuschlag des Auktionators zustande kommt. Es wird dort ausdrücklich auf gerichtliche Versteigerungen und die öffentliche Privatversteigerung Bezug genommen, bei denen für den Eintritt der rechtlichen Bindung jeweils der Zuschlag maßgeblich ist (§ 90 ZVG; vgl. auch § 7 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen, BGBl. I 2003, S. 547). In der Entwurfsbegründung heißt es weiter, daß Versteigerungen im Wege des Fernabsatzes (z.B. im Internet) unangemessen behindert würden, wenn der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht hätte (aaO). Jedoch gelte dies nur „für Verträge, bei welchen der Abschluß im unmittelbaren Anschluß an die Abgabe der Gebote durch virtuellen Zuschlag“ erfolge (aaO). Ob die Verfasser der Entwurfsbegründung dabei einen online erteilten Zuschlag im Rechtssinne (§ 156 BGB) im Blick hatten oder den Zuschlagsbegriff in einem untechnischen Sinn verstanden haben, wird nicht deutlich, kann aber auch dahingestellt bleiben. Aufgrund der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses wurde nämlich der Verbraucherschutz bei den im Rahmen von Versteigerungen geschlossenen Kaufverträgen gegenüber dem Regierungsentwurf und der Fernabsatzrichtlinie in zweifacher Hinsicht verstärkt. Der Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes (§ 1 FernAbsG) wurde in der Beschlußempfehlung entgegen § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c des Regierungsentwurfs und entgegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie auf Versteigerungen ausgedehnt, um dem Verbraucher auch bei Versteigerungen die vom Unternehmer nach § 2 FernAbsG zu erbringenden Informationen zuteil werden zu lassen (BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Bei Versteigerungen sollte lediglich das in § 3 des Regierungsentwurfs geregelte Widerrufsrecht nicht zur Anwendung kommen. Der dafür nach der Beschlußempfehlung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG vorgesehene Ausnahmetatbestand erhielt gegenüber § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c des Regierungsentwurfs eine im Wortlaut engere Fassung, indem zur Konkretisierung des Versteigerungsbegriffs ausdrücklich auf § 156 BGB Bezug genommen und der Ausschluß des Widerrufsrechts auf solche Fernabsatzverträge beschränkt wurde, die „in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden“. Der Gesetzgeber ist diesen Beschlußempfehlungen des Rechtsausschusses gefolgt und hat sie unverändert in das Fernabsatzgesetz und nachfolgend lediglich mit einer unwesentlichen Fassungsänderung in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. Daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber dem Verbraucherschutz bei Versteigerungen eine stärkere Stellung einräumen wollte, als es im Regierungsentwurf und in der Fernabsatzrichtlinie vorgesehen war, und daß er es dafür – entsprechend der Begründung des Rechtsausschusses zu § 1 FernAbsG (aaO, S. 30) – als notwendig erachtete, den Ausschluß des Widerrufsrechts auf Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB zu beschränken und damit das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art bestehen zu lassen. Demgemäß heißt es in der Begründung des Rechtsausschusses, die meisten „sog. Internetversteigerungen“ seien keine Versteigerung „im Rechtssinne“, die in § 156 BGB als ein Vertragsschluß definiert werde, „bei dem das Angebot durch ein Gebot des einen Teils und die Annahme desselben durch den Zuschlag“ erfolge; die Endgültigkeit „des Zuschlags“ sei das Wesensmerkmal einer Versteigerung, das auch bei einer Versteigerung im Fernabsatz erhalten bleiben müsse (aaO). Auf diesen Erwägungen beruhte die Formulierung für die vom Rechtsausschuß vorgeschlagene Bestimmung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG, nach der das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die „in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden“, nicht bestehen sollte. Da der Gesetzgeber der Empfehlung des Rechtsausschusses, nur – im vorgenannten Sinn – „echte Versteigerungen im Fernabsatz“ (aaO, S. 30, 32) vom Widerrufsrecht auszunehmen, gefolgt ist, verbietet sich eine Ausdehnung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB auf Internet-Auktionen, bei denen der Fernabsatzvertrag – wie im vorliegenden Fall – nicht gemäß § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag zustande kommt. (4) Der Schutzzweck des in § 312 d Abs. 1 BGB geregelten Widerrufsrechts und die Interessenlage sprechen ebenfalls nicht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Das gesetzliche Widerrufsrecht soll, wie oben ausgeführt, den Verbraucher vor den Risiken von Fernabsatzgeschäften schützen, bei denen er die Ware vor Vertragsschluß in der Regel nicht hat in Augenschein nehmen können. Ein solches Schutzbedürfnis besteht auch bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art. Der Bieter kann sich regelmäßig nur mittels der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen über die angebotene Ware unterrichten. Der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem Unternehmer erwirbt, ist somit den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzgeschäfts. Mithin erfordert es auch der Zweck des gesetzlichen Widerrufsrechts, den Ausnahmetatbestand des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB, wie es seinem Wortlaut entspricht, auf Verträge zu beschränken, die in der Form von Versteigerungen gemäß § 156 BGB, das heißt durch Gebot und Zuschlag, geschlossen werden. Schutzwürdige Interessen des Unternehmers oder von eBay stehen dem nicht entgegen. Dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB liegt die Erwägung zugrunde, daß die Durchführung einer Versteigerung durch das Widerrufsrecht erschwert werden könnte (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 33 und BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Daß diese Befürchtung für die Internet-Auktionen von eBay nicht begründet ist, ergibt sich bereits aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die in ihrer für die vorliegende Internet-Auktion maßgeblichen Fassung selbst davon ausgehen, daß ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer bestehe. In § 6 Abs. 5 dieser Geschäftsbedingungen werden Unternehmer ausdrücklich verpflichtet, Verbraucher „über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren“. Unternehmer können und müssen sich bei ihrer Entscheidung, ob sie diesen Vertriebsweg des Fernabsatzgeschäfts nutzen und ihre Ware über die Internet-Auktionen von eBay anbieten wollen, darauf einstellen. c) § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist schließlich auch nicht entsprechend auf Internet-Versteigerungen der vorliegenden Art anzuwenden. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Rechtsnorm ist, daß das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BGHZ 155, 380, 389). Eine solche Lücke, die sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden – Regelungsplan ergeben muß (BGHZ aaO, 390), liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat, wie aus den Materialien zum Fernabsatzgesetz ersichtlich ist, den Abschluß von Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen gesehen und dafür bewußt eine Regelung getroffen, die lediglich solche Verträge von dem gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers ausnimmt, die durch Gebot und Zuschlag gemäß § 156 BGB zustande kommen. Für alle hiervon abweichenden Formen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen steht dem Verbraucher, wie im vorliegenden Fall, gegenüber dem Unternehmer das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB zu.

Elekronischer Rechtsverkehr im Gewerblichen Rechtsschutz

Elekronischer Rechtsverkehr im Gewerblichen Rechtsschutz Die Bundesregierung hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz (ERGewRV) erlassen. Diese wurde jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl 2003, Teil I, Seite 1558 f.). Die Verordnung tritt in Kraft, wenn das Justizministerium die Herstellung der technischen Möglichkeiten festgestellt hat und dies ebenfalls im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung kann hier eingesehen werden. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch Dialer

Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch Dialer Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt. BGH Urteil vom 4. März 2004 Az.: III ZR 96/03 Quelle: Pressemitteilung des BGH Mehr dazu finden Sie hier.

Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten müssen im Internetversandhandel in umittelbarer Nähe des b

Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten müssen im Internetversandhandel in umittelbarer Nähe des beworbenen Artikels stehen Die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs.2 PAngV müssen sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV hingeführt werden. Dies kann z.B. durch einen „sprechenden Link“ geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ hingewiesen wird, auf denen sich die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV finden lassen. Auch genügt es nicht , wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. § 1 Abs.2 PAngV ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 1 des Preisangaben – und PreisklauselG gedeckt. § 1 Abs2,.6 PAngV ist neben § 6 Abs.1 TDG auf den Internetversandhandel anzuwenden. Beide Regelungswerke haben ähnliche, aber nicht identische Zielerichtungen. Die PAngV verlangt insbesondere nicht nur die leichte Erkennbarkeit der Pflichtangaben , sondern die eindeutige Zuordnung zu den angebotenen und beworbenen Artikeln.

(Quelle: JurPC) Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 12.08.2004 Az.: 5 U 187/03

Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Die Klägerin gehört zur Gruppe der „M.-Märkte“ und bietet u.a. Geräte der Unterhaltungselektronik, Computer und Geräte der Telekommunikation an. Die Beklagte handelt gleichfalls mit diesen Produkten. Sie betreibt einen Internetversandhandel unter der Adresse www.m………..de. Am 25.3.2003 warb die Beklagte unter der genannten Adresse für verschiedene Produkte und Sonderaktionen. Einige der konkret genannten Artikel waren mit einer Preisangabe versehen, andere nicht. Soweit eine Preisangabe neben den Artikeln stand, war nicht angegeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthielt. Ferner war bei keinem der Artikel angegeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfielen. Neben jedem Angebot befand sich eine Schaltfläche „Klick hier“ und „Anklicken“, über die weitere Informationen über die verschiedenen Angebote erlangt werden konnten, allerdings – so versteht der Senat den Vortrag der Beklagten- keine solchen über die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten. Diese Angaben konnten auf einer separaten Unterseite „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und auf weiteren separaten Serviceseiten abgerufen werden. Entsprechende Informationen wurden dem Kunden ferner im Rahmen des Bestellverfahrens zugänglich gemacht (Anlagen B 1 bis B 5). Die Klägerin meint, dass die Beklagte mit dieser Art der Werbung gegen § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) in der seit dem 1.1.2003 geltenden Fassung verstoße. Nach vorangegangenem Verfügungsverfahren nimmt sie die Beklagte im vorliegenden Hauptsacheverfahren mit folgenden Anträgen in Anspruch : I. Der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf geschieht, ob und ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und /oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, insbesondere wie unter www.m………..de. am 25.3.2003 geschehen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff.I. benannten Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht; III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziff.I begangen hat, aufgeschlüsselt nach dem Datum und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweilige Internet-Seite; IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtkosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen. Das Landgericht hat diesen Anträgen mit Ausnahme des Antrags zu Ziff.IV mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Begründung des Landgerichts wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Klagabweisung auch bezüglich der Anträge zu Ziff. I – III. Sie macht im Wesentlichen geltend : Der Unterlassungsantrag sei als sog. gesetzeswiederholender Antrag schon unzulässig. In der Sache sei er aber auch unbegründet, weil die Angaben der Beklagten ausreichend seien. Für den Preis der Ware, zu dem die Versandkosten nicht gehörten, genüge es nach § 4 Abs. 4 PAngV, wenn neben der Werbung auf dem Bildschirm ein Link zu einem gesonderten Preisverzeichnis angebracht sei. Entsprechendes gelte für die Umsatzsteuer und die Versandkosten. Es sei auch eine leichte Erkennbarkeit hinsichtlich Umsatzsteuer und Versandkosten zu bejahen, denn es werde auf jeder des Internetauftritts am oberen Bildrand auf die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ hingewiesen, aus denen sich die erforderlichen Informationen ergäben (Anlagen B 11, B 12). Die nach § 1 Abs. 2 PAngV verlangten Informationen befänden sich damit nicht mehr als zwei Klicks von der Werbung entfernt. Die Informationen im Rahmen des Bestellvorgangs kämen auch nicht zu spät, da der Nutzer des Internets keinem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt sei und die Bestellung jederzeit abbrechen könne. Der Verkehr erwarte die Informationen über die Umsatzsteuer und die Versandkosten auch nicht bereits bei dem Produkt selbst. § 4 Abs. 4 PAngV sei nicht für die Versandkosten und die Umsatzsteuer anwendbar, weil diese keine Preisbestandteile seien. Dies lasse sich auch nicht aus der zugrunde liegenden E-Commerce-Richtlinie entnehmen und stehe im Widerspruch zu der Gesetzesbegründung zur Neufassung der PAngV zum 1.1.2003. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV auf die hier streitigen Angaben sei ferner unvereinbar mit dem Analogieverbot, denn ein Verstoß gegen die Vorschrift sei als Ordnungswidrigkeitstatbestand sanktionsbewehrt. Entgegen der Meinung des Landgerichts fehle der Bestimmung des § 1 Abs. 2 PAngV auch eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage im Preisangaben- und PreisklauselG. Selbst wenn die Beklagte gegen die PAnGV verstoße, sei dies kein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG (a.F.), da alle oder die meisten Mitbewerber diese Bestimmung missachteten. Bei der Auslegung der PAngV sei schließlich den Besonderheiten des Mediums Internet Rechnung zu tragen. Die vergleichbare Vorschrift des § 6 TDG zur Impressumpflicht im Internet verlange auch nicht, dass die Pflichtangaben dem Nutzer regelrecht „ins Auge stechen“ müssten. Hier gelte die „Zwei-Klick-Regel“, d.h. es genüge, wenn der Nutzer nicht mehr als zwei Schritte benötige, um die erforderlichen Informationen zu erhalten (Anlagen B 13, B 14). Die E-Commerce-Richtlinie sage ebenfalls nichts darüber, wo die Angaben über die Umsatzsteuer und die Versandkosten anzubringen seien, sondern nur über das wie („klar und unzweideutig“). Mit weiterem Schriftsatz vom 20.7.2004 beruft sich die Beklagte auf die erneute Änderung von § 1 Abs. 2 PAngV durch § 20 Abs. 9 Nr. 1 b UWG. Aus dieser Änderung werde deutlich, dass alle zusätzlichen Informationen, aus denen sich die Versandkosten errechneten, unmöglich bei jedem einzelnen Artikel angebracht werden könnten. Die Klägerin verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht der Klage weit überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung geben lediglich zu nachfolgenden ergänzenden Ausführungen Anlass : 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Antrag hinreichend bestimmt. Zwar verwendet die Klägerin in dem „soweit“-Satz auch unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes („eindeutig zuzuordnender und leicht erkennbarer Hinweis“), die im Rahmen der Vollstreckung auslegungsbedürftig sein können. Das beantragte Verbot als solches ist mit den übrigen Elementen des Antrags, nämlich „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken“ „Artikel des Sortiments“ „unter Angabe von Preisen“ „zu bewerben“ und der beispielhaften Benennung der konkreten Verletzungsform („insbesondere wie unter www.m………..de am 25.3.2003 geschehen“) jedoch hinreichend auf eine bestimmte Begehungsform als Ausgangspunkt für die Anwendung der PAngV zugeschnitten. Der Antrag ist damit keineswegs nur gesetzeswiederholend, sondern bewegt sich noch im Rahmen zulässiger Verallgemeinerung der konkreten Verletzungsform. Der „soweit“-Satz schränkt dieses bestimmte Verbot wieder ein, was nach der Rechtsprechung zulässig ist, auch wenn dabei unbestimmte Rechtsbegriffe Verwendung finden (BGH GRUR 2000, 619, 620 „Orientteppichmuster“) Hierauf weist die Klägerin zu Recht hin. In Fällen, wo die Wettbewerbsverletzung in einer Irreführung oder fehlenden Aufklärung besteht, ist es nämlich nicht Aufgabe des Verletzten, dem Verletzer im Antrag zugleich vorzuschreiben, wie eine wettbewerbskonforme Werbung auszusehen hat. Insofern hat der Verletzer einen mehr oder weniger großen Spielraum, der auch durch unbestimmte Rechtsbegriffe im Verbot abgesteckt werden kann. Würde man den Verletzten in derartigen Fällen auf das Verbot nur der konkreten Verletzungsform beschränken, könnte es zu leicht durch geringfügige Änderungen der verbotenen Werbung umgangen werden. Der Antrag ist auch nicht zu weit, da die Beklagte – so versteht der Senat ihren Vortrag – bei keinem der Artikel ihres Sortiments direkt bei der Preisangabe die Versandkosten und den Einschluss der Umsatzsteuer angibt, sondern diese Angaben generell erst während des Bestellvorgangs gemacht werden oder auf den Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ abgerufen werden können (vgl. BGH WRP 899,899,902 „EDV-Geräte“). 2. Überzeugend hat das Landgericht begründet, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen die §§ 1 Abs.2, Abs.6 PAngV, 1 UWG a.F. verstößt. Nach Inkrafttreten des neuen UWG sind Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch die §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1 Abs. 3 Nr. 1 UWG und für die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung die §§ 9 UWG, 242 BGB . Auch die teilweise Neufassung von § 1 Abs. 2 PreisangabenVO zusammen mit dem neuen UWG rechtfertigt in Hinblick auf die Angabe der Versandkosten keine andere Beurteilung des vorliegenden Falls. Im Einzelnen: a) § 1 Abs.2 PAngV ist auch in seiner gerade geänderten Fassung nicht wegen Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Preisangaben- und PreisklauselG unwirksam. In § 1 dieses Gesetzes ist zwar nur davon die Rede, dass eine Rechtsverordnung zur Angabe von „Preisen“ erlassen werden dürfe und nach bisheriger Rechtsprechung sind jedenfalls die Versandkosten nicht als Bestandteil des Preises einer Ware angesehen worden, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (BGH WRP 97,431 „Münzangebot“) . Der Senat folgt jedoch der Auffassung des Landgerichts, dass § 1 des Preisangaben- und PreisklauselG richtlinienkonform auszulegen ist. § 1 des Preisangaben- und PreisklauselG nimmt auch ausdrücklich auf die Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften durch die zu erlassende Rechtsverordnung Bezug. Nach Art 5 Abs.2 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) sollen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen “ dass, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, diese klar und unzweideutig ausgewiesen werden und insbesondere angegeben wird, ob Steuern oder Versandkosten in den Preisen enthalten sind“ (Unterstreichungen durch den Senat). Aus dieser Formulierung folgt, dass der Richtliniengeber die Steuern und Versandkosten als Preisbestandteile ansieht, also ein weites Verständnis von dem Begriff „Preis“ hatte. In diesem Sinne ist daher jetzt auch die Ermächtigungsgrundlage zur PAngV zu verstehen. b) § 1 Abs.6 PAngV verlangt , dass die „Angaben nach dieser Verordnung“ dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind. Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile – wozu in richtlinienkonformer Auslegung auch Umsatzsteuer und Versandkosten gehören , s.o. – entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird (vgl. BGH NJW 2003,3055,3056 f. „Internet-Reservierungssystem“). Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit nach § 1 Abs.6 PAngV umfasst dabei sowohl das „Wie“ als auch das „Wo“ der Angaben, denn beide Komponenten sind untrennbar miteinander verknüpft. Der Versuch der Beklagten, sowohl aus der E-Commerce-Richtlinie („klar und unzweideutig“) als auch aus § 1 Abs.6 PAngV die bloße Regelung eines „Wie“ herauszulesen, erscheint künstlich und nicht überzeugend. Dabei kann allerdings im Einzelfall dem Medium Internet insoweit Rechnung zu tragen sein, als – anders als bei Printmedien – Informationen zu einem umfangreichen Warenangebot zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden müssen, durch die sich der Nutzer „hindurchklickt“. Dies ist dem durchschnittlich verständigen und aufgeklärten Internetnutzer auch bekannt. So hat der Senat die Werbung für ein Handy, wo sich neben dem ausgelobten Preis der Zusatz „quam prepaid vertrag“ befand, den man anklicken musste, um auf einer nächsten Seite zu erfahren, dass der Preis nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrages gelte, nicht als irreführend angesehen, weil es sich um einen „sprechenden Link“ handele, durch den der Nutzer zum Weiterklicken gelenkt werde (Aktz. 5 W 48/03). Demgegenüber hat der Senat ein Warenangebot im Internet ohne Preisangabe, aber den unterstrichenen Worten „Top Tagespreis“ als Verstoß gegen die PAngV gewertet, weil allein diese Worte – trotz der Unterstreichung – noch nicht eindeutig erkennen ließen, dass durch einen Link auf eine andere Seite weitergeführt werde, auf der dann der Preis zu finden sei (OLG Hamburg GRUR-RR 04,150 „Top Tagespreis“). Als eine nicht hinreichende eindeutige Zuordnung hat der Senat schließlich die Angabe von Versandkosten beurteilt, die nur als allgemeiner Link „Versandkosten“ auf einer Bildschirmseite mit mehreren Warenangeboten ausgestaltet war; hierbei hat der Senat § 4 Abs.4 PAngV zur Auslegung des § 1 Abs.6 PAngV für Versandkosten jedenfalls entsprechend herangezogen (5 W 43/03, Anlage JS 5). An dieser differenzierten Rechtsprechung hält der Senat im vorliegenden Fall fest. Es kann daher auch dahingestellt bleiben kann, ob § 4 Abs.4 PAngV direkt für die Umsatzsteuer und die Versandkosten angewandt werden kann und die Ahndung eines Verstoßes gegen § 4 Abs.4 PAngV nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 PAngV als Ordnungswidrigkeit erfolgen könnte, wenn sich die Angaben zu den Versandkosten oder der Umsatzsteuer nicht unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren auf dem Bildschirm befinden. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung führt die angegriffene Werbung der Beklagten nicht in eindeutiger und leicht erkennbarer Weise zu den Angaben zur Umsatzsteuer und den Versandkosten und ihre jeweilige Höhe hin. Es ist – anders als in der Sache 5 W 43/03 – nicht einmal ein allgemeiner Hinweis „Versandkosten“ auf der Seite mit den mit Preisen beworbenen Artikeln zu finden. Die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ , auf die am oberen Bildschirm hingewiesen wird, lassen allenfalls vermuten, dass sich darin diese Angaben finden könnten, aber eindeutig und unmissverständlich wie z.B. ein „sprechender Link“ sind diese Seitentitel nicht. Sie sind auch nicht räumlich den einzelnen Artikeln zugeordnet bzw. es wird nicht unmittelbar bei den Artikeln auf diese Seiten hingewiesen. Die notwendigen Informationen werden zwar nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben, dies ist jedoch zu spät, da die Anforderungen nach der PAngV bereits bei der „Werbung unter Angabe von Preisen“ zu erfüllen sind, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Daher kommt es entgegen der Meinung der Beklagten ebenfalls nicht darauf an, ob der Nutzer auch nach Einleitung des Bestellvorgangs im Internet keinerlei psychologischem Kaufzwang unterliegt und den Bestellvorgang jederzeit wieder abbrechen kann. Schließlich rechtfertigt auch die jüngst erfolgte Änderung der PAngVO nicht die angegriffene Handhabung der Beklagten zumindest hinsichtlich der Versandkosten. Zwar gestattet diese dann – wenn die Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist – die bloße Angabe der Berechnungsmodalitäten. Dann müssen jedoch wenigstens diese Berechnungsmodalitäten der Werbung eindeutig zugeordnet sein, was z.B. – wenn die Angaben zu umfangreich sind, als dass sie neben jedes einzelne Bildschirmangebot platziert werden können – durch einen unmissverständlichen sprechenden Link geschehen könnte. Dies ist in der angegriffenen Werbung jedoch ebenfalls nicht geschehen. c) Ein Verstoß gegen die PAngV scheidet auch nicht in entsprechender Anwendung des § 6 Abs.1 TDG aus. Zwar ist auch dort die „leichte Erkennbarkeit“ der geforderten Informationen des Dienstanbieters als Tatbestandsmerkmal genannt und die Rechtsprechung hat es für ausreichend erachtet, wenn der Nutzer über zwei Zwischenschritte zu den Informationen gelangt (OLG München, Urteil v.11.9.2003, Anlage B 14) . Die PAngV verlangt jedoch zusätzlich die eindeutige Zuordnung des Preises zu den beworbenen oder angebotenen Waren, was – wie ausgeführt – eine räumliche Zuordnung der Pflichtangaben zu den Waren oder jedenfalls mindestens einen unmissverständlichen Weg zu diesen Pflichtangaben in räumlicher Nähe der einzelnen beworbenen oder angebotenen Waren erfordert. Beide Regelwerke – PAngV und TDG – sind im Übrigen nebeneinander anwendbar (§ 6 Abs.2 TDG) und haben ähnliche , aber nicht identische Zielrichtungen. Während die PAngV die Preiswahrheit und Preisklarheit im Sinne eines fairen Wettbewerbs zum frühestmöglichen Zeitpunkt – nämlich schon im Stadium der Werbung – schützt , stellen die Informationspflichten nach § 6 TDG sicher, dass der Nutzer, der sich bereits durch die Werbung näher mit dem Angebot befasst, sich darüber vergewissern kann, wer hinter dieser Werbung oder dem Angebot steht und ob sich der Nutzer mit diesem Vertragspartner einlassen will. 3. Die Beklagte handelt schließlich auch unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG . Nach der neueren Rechtsprechung des BGH sind Verstöße gegen die PAngV zugleich Verstöße gegen § 1 UWG a.F., da es sich um wettbewerbsbezogene Normen handele (BGH GRUR 2003, 971,972 „Telefonischer Auskunftsdienst“ ; BGH GRUR 2004, 435,436 „FrühlingsgeFlüge“). Die Vorschriften der PAngV sind nach neuem Recht Vorschriften, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Darunter ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Absatzes oder Bezugs eines Unternehmens dient, wozu auch die Werbung gehört ( Köhler, Das neue UWG, NJW 2004,2121, 2124). Mithin fällt ein Verstoß gegen Vorschriften über die Werbung mit Preisen unter § 4 Nr. 11 UWG. Feststellungen darüber, dass sich die Beklagte bewusst und planmäßig über die PAngV hinwegsetzt, um sich dadurch einen Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, bedarf es schon nach der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 1 UWG a.F. und jetzt nach neuem UWG nicht mehr (Köhler a.a.O.). Dass andere Wettbewerber die PAngV in ihrer neuesten Fassung nicht beachten, entlastet die Beklagte ebenfalls nicht. Schließlich handelt es sich vorliegend auch nicht um einen unerheblichen Verstoß im Sinne des § 3 UWG. Die Beklagte bewirbt ihr gesamtes Sortiment in der Weise, dass die Angaben zu den Versandkosten und der Umsatzsteuer nur auf den Serviceseiten zu finden sind bzw. erst während des Bestellvorganges genannt werden . Zudem ist gerade die Preiswerbung ein hochsensibler Bereich im Wettbewerb und können z.B. höhere oder niedrigere Versandkosten im Fernabsatz durchaus die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 ZPO). Insbesondere hat der Fall keine grundsätzliche Bedeutung. Auch wenn man die Internetwerbung im Fernabsatz preisangabenrechtlich anders behandeln will als die offline-Werbung mit Katalogen und Prospekten, insbesondere eine Führung des Nutzers mit sprechenden Links im Einzelfall für zulässig hält, kommt es im vorliegenden Fall auf die Richtigkeit dieser Meinung nicht an, da es hier jedenfalls an einer klaren und unmissverständlichen Führung des Internetnutzers fehlt und die herkömmlichen Grundsätze der PAngV Anwendung finden, die durch höchstrichterliche Entscheidungen ausreichend geklärt sind.

Wieviel Scrollen zu den Angaben nach TDG ist zumutbar?

Wieviel Scrollen zu den Angaben nach TDG ist zumutbar? Jedenfalls ist viermal die Seite herunterscrollen zuviel, meinen jedenfalls Land- und Oberlandesgericht München. Nach § 6 TDG müssen die Angaben nach diesem Gesetz leicht erreichbar sein. Weil jeder Internetnutzer das Scrollen beherrsche, hielt ein Anbieter seine Pflichtangaben für in diesem Sinne leicht errreichbar, wenn sie nach viermaligem Srcollen unten auf der Seite neben der Angabe "Über uns" durch einen weiteren Link abzurufen waren. Den Münchener Gerichten war das aber schon umständlich. Die Entscheidung erscheint kleinlich. Obwohl bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist, wie genau die Begriffe der leichten und unmittelbaren Erreichbarkeit auszulegen sind, wurde die Revision nicht zugelassen, weil die Sache angeblich keine grundsätzliche Bedeutung habe. Das Gegenteil dürfte richtig sein, wenn man die Masse tatsächlichen Internetpräsentationen in Betracht zieht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (März 2004). Die Entscheidung des OLG München finden sie hier.

„awd-aussteiger.us“ – Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts

„awd-aussteiger.us“ – Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.us), so liegt in deren Verwendung eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Auch wenn für ein unternehmenskritisches Forum eine so gebildete Domain hinzunehmen ist, besteht jedenfalls für mehrere Domains dieser Art kein schutzwürdiges Interesse (Fortführung von OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urt. v. 18. Dezember 2003, 3 U 117/03). Bei einem gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten Unterlassungsanspruch kommt ein „Schlechthin-Verbot“ grundsätzlich nicht in Betracht, es ist maßgeblich auch auf den Inhalt der so adressierten Website abzustellen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Beschluss vom 23.04.2004 Az.: 3 U 65/04

Gründe Nachdem die Antragstellerin in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit betreffend den Antragsgegner zu 1) (im Folgenden: den Antragsgegner) in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und der Antragsgegner sich dem angeschlossen hat, ist nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Beschlussausspruch ersichtlich zu verteilen. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2003 hätte voraussichtlich nur teilweise Erfolg gehabt, im Übrigen war der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ursprünglich begründet. Entsprechend den damit sich ergebenden Erfolgsaussichten für den Antragsgegner war seinem Prozesskostenhilfeantrag nur teilweise zu entsprechen, im Übrigen war er zurückzuweisen. Die übereinstimmende Erledigungserklärung steht der Bewilligung einer Prozesskostenhilfe nicht entgegen, denn der darauf gerichtete Antrag nebst Begründung war vor der Erledigungserklärung bei Gericht eingegangen. I. Die Antragstellerin ist nach ihren Angaben einer der führenden deutschen Finanzdienstleister mit Sitz in Hannover, sie führt die Firmen-Kurzbezeichnung „AWD“, unter der sie nach ihren Angaben im Geschäftsverkehr bekannt ist, und unterhält unter „www.awd.de“ eine Website (Anlage ASt 1). Sie ist Sponsorin und Namensgeberin der „AWD-Arena“ (des früheren Niedersachsenstadions) und Inhaberin der Marke „AWD“ (Klagemarke; Anlagen ASt 2 3). Ihre Dienstleistungen bietet die Antragstellerin im Wesentlichen über Außendienstmitarbeiter auf Provisionsbasis an. Der Antragsgegner ist ein früherer, inzwischen ausgeschiedener Mitarbeiter der Antragstellerin, der sich im Internet mit kritischen Beiträgen über die Antragstellerin äußert; hierfür ist seine Ehefrau Irene Weise Inhaberin der Domain „www.awd-aussteiger.de“ gewesen, auf deren Website sich neben dem Antragsgegner auch andere Autoren kritisch über das Unternehmen der Antragstellerin zu Wort meldeten. In dem vorangegangenen, deswegen von der Antragstellerin gegen I. eingeleiteten Verfügungsverfahren (Landgericht Hamburg 416 O 213/02) hatte das Landgericht mit seinem Urteil vom 28. Februar 2003 seine einstweilige Beschlussverfügung bestätigt, mit der der dortigen Verfügungsbeklagten verboten worden ist, die Bezeichnung „AWD“ bzw. „awd“ und/oder die Bezeichnung „awd-aussteiger.de“ im geschäftlichen Verkehr zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere als Internet-Adresse reserviert zu halten. Auf die Berufung der dortigen Verfügungsbeklagten hat der Senat mit Urteil vom 18. Dezember 2003 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag (in der in der Berufungsverhandlung klargestellten Fassung) zurückgewiesen (OLG Hamburg 3 U 117/03; vgl. im vorliegenden Rechtsstreit: Anlage AG 1). Im vorliegenden Verfügungsverfahren es richtete sich im Erlassverfahren erster Instanz gegen den Antragsgegner und gegen einen seiner Söhne, den in jenem Verfahrensabschnitt mitbeteiligten Antragsgegner zu 2) hat die Antragstellerin beanstandet, auf der Website der US-amerikanischen Domain „www.awd-aussteiger.us“ sei nunmehr derselbe Inhalt wie zuvor auf der Domain der I. (d. h. u. a. mit den AWD-meta-tags und den Einführungsworten des Antragsgegners; vgl. Bl. 2-12, Anlagen ASt 4 24) abzurufen. Der eigentliche Betreiber der Website sei so der Vorwurf der Antragstellerin der Antragsgegner, er bestimme deren Inhalt und Aufmachung, während der Antragsgegner zu 2) als IT Fachmann die technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Website bereitstelle. Es ist unstreitig, dass Inhaber der amerikanischen, dort anonym registrierten Domain „www.awd-aussteiger.us“ ein weiterer Sohn des Antragsgegners, Z., gewesen ist. Die Antragstellerin sieht in dem Verhalten der beiden Antragsgegner einen Verstoß gegen ihre Kennzeichenrechte und hat deswegen im erstinstanzlichen Erlassverfahren die beiden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat beiden Antragsgegnern mit seiner einstweiligen Beschlussverfügung vom 21. Februar 2003 unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel antragsgemäß verboten, die Bezeichnung „AWD“ bzw. „awd“ und/oder die Bezeichnung „awd-aussteiger“ und/oder „awd-aussteiger.us“ im geschäftlichen Verkehr zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere als Internet-Adresse zu nutzen. Ihren Verfügungsantrag gegen den Antragsgegner zu 2) hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. März 2003 zurückgenommen (Bl. 23). Mit Urteil vom 2. Oktober 2003 hat das Landgericht auf den Widerspruch des Antragsgegners seine Beschlussverfügung gegenüber dem Antragsgegner bestätigt. Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung des Antragsgegners, die dieser form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass mit dem dort angekündigten „Klageabweisungsantrag“ (Bl. 80) der Berufungsantrag gemeint gewesen ist, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung gegen den Antragsgegner aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag ihm gegenüber zurückzuweisen (vgl. Bl. 103). Die Antragstellerin hat das angefochtene Urteil zunächst verteidigt. Im Hinblick darauf, dass die Domain „www.awd aussteiger.us“ inzwischen von Z. aufgegeben und von der Antragstellerin übernommen worden ist (Anlage ASt 24), haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache erklärt. Die Parteien stellen insoweit wechselseitig Kostenanträge. II. Der Verfügungsantrag war nur teilweise zulässig und begründet und im Übrigen nicht begründet. Demgemäß entspricht es der Billigkeit (§ 91 a ZPO), danach die Kosten zu verteilen. 1.) Der Verfügungsantrag war ursprünglich aus §§ 824, 826 BGB begründet, soweit der Unterlassungsantrag das Benutzen( lassen) der Bezeichnung „awd-aussteiger.us“ als Internetadresse für ein AWD-kritisches Forum auf deren Website zum Gegenstand hat. Insoweit war der Verfügungsantrag im Hinblick auf die wegen des Angriffs gegebene Dringlichkeit auch zulässig. (a) Für den Gesamteindruck der beanstandeten Bezeichnung „awd-aussteiger.us“ ist maßgebend, dass zwar die Klagemarke („AWD“) übereinstimmend mit dem Firmenkürzel der Antragstellerin als eine Marke erkennbar in dem Domainnamen enthalten ist und insoweit auf das Unternehmen bzw. das Angebot der Antragstellerin verweist. Der Bestandteil „awd“ ist aber mit dem glatt beschreibenden Wort „Aussteiger“ zu einer Gesamtbezeichnung nach Art einer Bestimmungsangabe verbunden. Die Bedeutung der Gesamtbezeichnung „awd aussteiger.us“ ist für einen Domain-Namen inhaltlich eindeutig, man erwartet unter dieser Bezeichnung thematisch eine Website mit Informationen und sonstigem Textmaterial für bzw. von Personen (Mitarbeiter und/oder Kunden), die sich vom Unternehmen „AWD“, mithin von dem der Antragstellerin, trennen wollen oder die es bereits verlassen haben oder die sich sonst veranlasst sehen, negative Äußerungen über die Antragstellerin zu machen oder zu lesen. (b) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, war der dort geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Verwendung der Domain „awd-aussteiger.de“ für ein AWD-kritisches Forum mangels markenmäßigen Gebrauchs nicht aus § 14 Abs. 2 MarkenG begründet, jedenfalls aber bei einem unterstellt markenmäßigen Gebrauch wegen § 23 Nr. 3 MarkenG nicht rechtwidrig. Der dort verfolgte Unterlassungsanspruch war auch nicht aus § 15 MarkenG begründet. Es waren ferner § 12 BGB wegen fehlender namentlicher Zuordnungsverwirrung und § 1 UWG (Behinderung) mangels eines Handeln zu Wettbewerbszwecken als Anspruchsgrundlagen nicht gegeben, die §§ 824, 826 BGB wegen der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls nicht (vgl. das Senatsurteil in Anlage AG 1). (c) Demgegenüber war der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 824, 826 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin begründet gewesen. (aa) Es liegt auf der Hand, dass die Domain „awd-aussteiger.us“, die aus dem Firmenkürzel der Antragstellerin gebildet ist und in der Gesamtbezeichnung den aufgezeigten negativ-kritischen, beschreibenden Inhalt zu Lasten der Antragstellerin hat, deren sozialen Geltungsanspruch im geschäftlichen und sonstigen allgemeinen Umfeld beeinträchtigt und dass das mit der Schaffung des Domainnamens offensichtlich auch bezweckt gewesen ist. Das Interesse der Antragstellerin, dass die beanstandete Domain nicht verwendet wird, ist schützenswert und beachtlich. (bb) Mangels eines beachtlichen oder gar anzuerkennenden Interesses des Antragsgegners an der angegriffenen Domain für ein AWD-kritisches Forum muss die Interessenabwägung vorliegend anders als im Senatsurteil vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) zum Nachteil des Antragsgegners ausfallen. Wie sich aus den Ausführungen des Senatsurteils in der Vorentscheidung gegen die Ehefrau des Antragsgegners ergibt, war deren Domain „awd-aussteiger.de“ im Hinblick auf die Verwendung eines AWD-kritischen Forums nicht zu beanstanden. Die Website stand dem Antragsgegner demgemäß für sein Bestreben, auf Missstände bei der Antragstellerin hinzuweisen, offen und konnte durch die Domain mit der entsprechenden „Signalwirkung“ auch unschwer gefunden werden. Für die weitere, in gleicher Weise gebildete Domain „awd-aussteiger.us“ ist aber ein schützenswertes Interesse auf Seiten des Antragsgegners nicht erkennbar, dieser trägt dazu auch nichts von Belang vor. Bei der beanstandeten Domain „awd-aussteiger.us“ kommt zu Lasten des Antragsgegners hinzu, dass die deutschsprachig gebildete Domain für eine redliche Nutzung in den USA keinen plausiblen Sinn macht. Dass die amerikanische Öffentlichkeit für das damit angesprochene Thema einer AWD-Kritik auch nur ansatzweise interessiert sein könnte, ist nicht anzunehmen, dazu ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auf der anderen Seite ist die angegriffene Domain im Internet weltweit und damit auch in Deutschland leicht erreichbar, kann angewählt und in Suchmaschinen gespeichert und über diese in der Öffentlichkeit wiederum aufgefunden werden. Eine weitere AWD-abträgliche Domain erhöht die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin nicht unerheblich und beeinträchtigt deren Wertschätzung. Dieses aus der früheren beruflichen Verbindung des Antragsgegners zur Antragstellerin erklärbare Motiv ist selbstverständlich kein beachtliches Interesse, das gegenüber dem der Antragstellerin durchgreifen könnte. Dem stehen die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) nicht entgegen. Soweit im vorliegenden Fall die Verwendung der Domain „awd-aussteiger.us“ abweichend zu beurteilen und insoweit eine Markenverletzung anzunehmen sein sollte, dürfte diese durch § 23 Nr. 3 MarkenG mangels Erforderlichkeit der Domainverwendung nicht gerechtfertigt sein. Auch das kann der Senat aber offen lassen, denn das Verhalten des Antragsgegners ist, wie ausgeführt, schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen wegen des Individualschutzes zu Gunsten des Unternehmens der Antragstellerin zu verbieten. (cc) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist der Antragsgegner nach dem Akteninhalt nicht nur für die Angaben auf der Website, sondern auch für das Anmelden und Betreiben der angegriffenen Domain durch seinen Sohn Z. mitverantwortlich. Hierauf wird Bezug genommen. Ein anderes Interesse des ursprünglichen Domaininhabers als das nach aller Lebenserfahrung nahe liegende Bestreben, im Zusammenwirken mit dem Antragsgegner auf diesem Wege das Ansehen der Antragstellerin herabzusetzen und durch die Häufung der AWD-kritischen Domains das Störpotential zu vergrößern, ist nicht erkennbar. 2.) Der weitergehend geltend gemachte Unterlassungsanspruch war entgegen dem Landgericht unbegründet. (a) Der Verbotsausspruch der Beschlussverfügung lässt entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats offen, für welche Dienstleistungen und Inhalte auf den Internetseiten unter der Bezeichnung „awd-aussteiger.us“ das Verbot gelten soll. Da das dem Vorbringen der Antragstellerin entspricht, handelt es sich um ein Schlechthin-Verbot. Insoweit fehlt es aber an einer Begehungsgefahr. Dass der Antragsgegner die Domain für andere als AWD-kritische Websites verwendet hat oder verwenden wird, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. (b) Der Unterlassungsantrag hat außerdem noch die Verwendung von „AWD“ bzw. „awd“ zum Gegenstand. Soweit damit die Verwendung der Bezeichnung in Alleinstellung betroffen ist, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Die Verbotsbestimmung der Beschlussverfügung lässt (antragsgemäß) wiederum offen, welche Benutzungsformen konkret verboten sein sollen. Damit könnte weder eine Verwechslungsgefahr regelrecht geprüft werden, noch die notwendige Abgrenzung zwischen markenmäßigen und beschreibenden Gebrauch vorgenommen werden. Aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt es dem Antragsgegner generell verboten sein soll, die Angabe „AWD“ zu benutzen, ist nicht erkennbar. (c) Aus denselben Gründen ist der Unterlassungsanspruch für die Bezeichnung „AWD-Aussteiger“ in dieser geltend gemachten Verallgemeinerung unbegründet, auf die obigen Ausführungen unter II. 2. (b) wird entsprechend Bezug genommen. (d) Soweit das Landgericht auch noch auf die Verwendung von „AWD“-Metatags abstellt, hat es übersehen, dass diese zwar im schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin erwähnt werden, offensichtlich aber nicht zum Streitgegenstand gemacht worden sind. Dagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut der Antragsfassung. (e) Schließlich geht es nach dem streitgegenständlichen Verbot auch nicht etwa um den Bestandteil „AWD“ in anderen Bezeichnungen.

Im Internet-Versandhandel muss auf abweichende Lieferfrist ausdrücklich hingewiesen werden

Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher
erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich
versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden
Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.

BGH, 7. April 2005, I ZR 314/02

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.

Vorbeifahren an einer Straßenbahnhalteinsel ist nicht in Schrittgeschwindigkeit nötig

Ein Kraftfahrer, der an einer Straßenbahnhalteinsel vorbeifährt, braucht nicht deshalb schon mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, weil Fußgänger auf die Straße laufen könnten. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass sein Vorrecht beachtet werden wird.

Oberlandesgericht Celle, 12. Mai 2005, 14 U 232/04

Die vollständige Entscheidung kann auf der Seite des Oberlandesgerichts Celle nachgelesen werden.