Haftung des Admin Nach den DENIC- Registrierungsrichtlinien ist der administrative Ansprechpartner (Admin) als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflicht, Angelegenheiten, die die Domain betreffen , verbindlich zu entscheiden. Dadurch, dass der Admin mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, hat er einen Tatbeitrag geleistet, wenn in irgendeiner Weise an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen wurde. Nach den allgemeinen Grundsätzen genügt auch nur die Mitwirkung , also Unterstützung oder Ausnützung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten. Wäre der Admin eine unabhängige Hilfsperson, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hätte, könnte eine andere Handhabung erwogen werden. OLG Stuttgart Beschluss vom 01.09.2003 2 W 27/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF