Nicht jede Rechtsschutzversicherung ist Anwalts Liebling

Sie haben die „Rechtsschutz"
… und wir den Ärger…

 …70% der Rechtsanwälte in Deutschland sind mit den Rechtsschutzversicherungen unzufrieden.
Das hat eine Umfrage ergeben, die das Wirtschaftsmagazin Capital in Zusammenarbeit mit dem Anwalt-Such-Service durchgeführt hat (Vorabmeldung zur Ausgabe 10/07).

Häufigster Kritikpunkt ist hierbei der Unwillen der Rechtsschutzversicherer, die ihr obliegenden Leistungen – Übernahme der Kosten der Rechtsverfolgung überhaupt zu erbringen oder erheblich einzusparen. Auch wir haben wiederholt die Erfahrung gemacht, dass dieses Verhalten der Versicherer die eigentliche Arbeit der Anwälte, die Durchsetzung der Rechte der Mandanten, erheblich behindert. Oftmals erklärt sich der Versicherer erst nach zähen Verhandlungen und mehrmaligem Auffordern bereit, seiner Pflicht zum Deckungsschutz nachzukommen. Einen besonders krassen Fall, in dem das Verhalten des Rechtsschutzversicherers dem Versicherungsnehmer einen Schaden zugefügt hat,  hatte vor einiger Zeit das Sächsische Landesarbeitsgericht zu entscheiden .

Den Service einer kostenlosen Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung können wir in Zukunft nur noch eingeschränkt anbieten, weil wir von Ihnen in der Regel beauftragt sind, das eigentliche Rechtsproblem und nicht Ihr Versicherungsproblem zu lösen.

Wir übernehmen daher nach wie vor das erste Anschreiben (Deckungsschutzanfrage). Verweigert diese hierauf die Zahlung oder fordert Sie weitere Unterlagen zur Prüfung an, sind wir darauf angewiesen, dass Sie als Mandant den weiteren Schriftwechsel mit der Versicherung entweder selbst führen oder uns zusätzlich zum eigentlichen Mandat beauftragen. Diese Tätigkeit ist dann genau so wie die eigentliche Mandatsbearbeitung kostenpflichtig. Diese Kosten werden von den Rechtsschutzversicherungen nicht übernommen.

Die beste Alternative ist es, bereits vor dem Gang zum Anwalt die Rechtsschutzversicherung ins Boot zu holen. Wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Versicherungsvertreter. Denn er ist im Gegensatz zum Anwalt dafür zuständig, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht gegenüber ihnen als Versicherungsnehmer auch erfüllt. Im Idealfall legen Sie also dem Anwalt bei Beauftragung die Deckungsschutzzusage des Versicherers vor. So helfen Sie sich und uns, damit wir Ihnen schnell und ohne Umwege über Streitigkeiten mit dem Versicherer in der Sache helfen können.

Tip: Weitere Informationen zum Regulierungsverhalten vieler Rechtsschutzversicherer erhalten Sie im Internet unter www.rsv-blog.de .

Fallbeispiel:

 

Der Kläger hatte eine Änderungskündigung erhalten, die unter anderem folgende Passage enthielt:

 

„Sollten wir innerhalb von drei Wochen Ihrerseits keine Rückäußerung zur Änderungskündigung erhalten, gilt das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin (Datum) als beendet.“

 

Dem Kläger war nach seinen Angaben in einem ersten (noch rechtzeitigen) Telefonat mit seiner Rechtsschutzversicherung (RSV) der Rat erteilt worden, dass er trotz Änderungskündigung erstmal die Vergleichsgespräche abwarten solle und erst wenn er eine “ordentliche Kündigung” in der Hand halte, würde die RSV die Kosten eines Anwalts tragen. Auf die Frist des § 4 KSchG sei er nicht hingewiesen worden.

 

Er verhandelte darauf mit seinem Arbeitgeber – ergebnislos.

Er hat dann Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 KSchG beantragt.

 

Das Gericht hat die Klage aber nicht mehr zugelassen, weil der Arbeitgeber den Kläger weder durch die Verhandlungen noch durch den oben zitierten Satz von einer rechtzeitigen Kündigungsschutzklage abgehalten haben.

 

Zur Rechtsschutzversicherung sagte das Gericht, dass von einem Mitarbeiter einer RSV nicht erwartet werden könne, dass er den Versicherten über die Drei-Wochen-Frist belehre. Einer RSV obliege gerade nicht die Beratung. Die Mitarbeiter der RSV dürften selbst keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen.

 

Der Kläger hatte damit seinen Arbeitsplatz endgültig verloren.

 

Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24.09.2007, Az.: 4 Ta 167/07 (5)

 

 

Katrin Geschwandtner 5 Jahre Büroleiterin

Für 5 Jahre erfolgreiche Zusammenarbeit haben sich die anderen Mitarbeiter und die Partner der Kanzlei am 13.12.2007 bei Frau Katrin Geschwandtner bedankt.

 

Kein Jahr ohne Jubiläum – Feste feiern so wie sie fallen. So offenbar ein Motto von Schwarz Anwälte. Die mittlerweile geprüfte Rechtsfachwirtin Katrin Geschwandtner war am 13.12.2002 in die Dienste der Sozietät eingetreten. „Ein Ende ist nicht abzusehen“ stellt der Senior – Sozius Heinz-Ulrich Schwarz erleichtert fest. „Sie ist mittlerweile ein unverzichtbarer Bestandteil unseres Teams.“

Fachlich dürfte sie zum Besten gehören, was in Chemnitz zu finden ist.

Auch neben dem Fachlichen verdient sie sich Bestnoten. Wenn es was zu organisieren gibt, ist sie mit guten Ideen und guter Tat zur Stelle. Legendär sind auch ihre „Abschiedsessen“, wenn sie einen größeren Urlaub antritt. „Das würde mancher professionellen Küche zur Ehre gereichen. Leider kann ich ihr nicht mehr Urlaub geben“ schmunzelt Schwarz.

Ganz umsonst soll das Engagement auch nicht gewesen sein. Zur Belohnung gab es zwei Tage Sonderurlaub, natürlich einen Blumenstrauß zu einem kleinen Empfang und ein kleines Präsent.

Anerkenntnis eines Saldos durch Teilzahlungen

Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjährung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. November 1996 – IX ZR 159/95, NJW 1997, 516). 

BGH, Urteil vom 9. Mai 2007 – VIII ZR 347/06; der Volltext der Entscheidung kann auf den Seiten des Bundesgerichtshofes nachgelesen werden.

Soziales Engagement beim Kreisjugendring Mittweida

Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz ist am 31. Januar 2007 einstimmig für vier Jahre zum Vorsitzenden des Kreisjugendringes Mittweida gewählt worden. Image 

 

Der Verein ist, wie sein Name schon erahnen läßt, in der Jugendhilfe tätig. Mitglieder sind ihrerseits ausschließlich Vereine, die sich vor allem in der Jugendhilfe engagieren. Damit übernimmt der Kreisjugendring vor allem koordinierende Aufgaben und ist zentraler Ansprechpartner für das Jugendamt Mittweida. "Neben den vielen Organisationsaufgaben, die wir zu erfüllen haben, wird der Schwerpunkt unserer inhaltlichen Arbeit vor allem in der Auseinandersetzung mit extremistischen Tendenzen liegen. Eine besondere Herausforderung für die kommenden Monate wird auch die Bewältigung der Verwaltungsreform in Sachsen sein. Immerhin gibt es in den beiden Nachbarkreisen Döbeln und Freiberg bislang keine entsprechenden Vereine." stellt der neue Vorsitzende fest.Weitere ausführlliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des Kreisjugendringes.

Vollmacht für Strafsachen

Name und Anschrift:

Ich erteile Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz

 

Strafprozeßvollmacht

in Sachen:

zu meiner Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen sowie im Vorverfahren, und zwar auch für den Fall meiner Abwesenheit zur Vertretung nach § 411 II StPO mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO, mit der besonderen Befugnis:

  1. Strafanträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen, ganz oder teilweise zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten und solche auf Strafausspruch und Strafmaß zu beschränken, sowie Zustellungen aller Art, insbesondere auch von Urteilen und Beschlüssen sowie mit ausdrücklicher Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen nach § 145 a II StPO, entgegenzunehmen; Untervertreter – auch im Sinne des § 138 StPO – zu bestellen;
  2. Untervertreter – auch im Sinne des § 138 StPO – zu bestellen;
  3. Anträge auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, Wiedereinsetzung, Haftentlassung, Strafaussetzung, Kostenfestsetzung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren und sonstige Anträge zu stellen;
  4. Gelder, Wertsachen und Urkunden in Empfang zu nehmen, soweit das Verfahren dazu Anlaß gibt;
  5. Akteneinsicht zu nehmen.

Im Falle eines Freispruches oder Teilfreispruches trete ich meinen Anspruch nach § 467 StPO auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen gegenüber der Staatskasse an den Rechtsanwalt ab.

Mit einer Speicherung meiner Daten nach dem Datenschutzgesetz für die Zwecke des Büros des Rechtsanwalts bin ich einverstanden.

 

Ort, Datum und Unterschrift:

Vollmacht für Allgemeine Rechtsfälle

Schwarz Anwälte*
Walter-Oertel-Straße 54
09112 Chemnitz

Name und Anschrift:

Ich erteile der Partnerschaft Schwarz Anwälte, Chemnitz


Vollmacht

in Sachen:

wegen:

zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung, mit der Ermächtigung zur Bestellung eines Unterbevollmächtigten und zur Empfangnahme von Geldern und Wertsachen.

Mit einer Speicherung meiner Daten nach dem Datenschutzgesetz für die Zwecke der Büros der Rechtsanwälte bin ich einverstanden.

Ich weiß, dass sich die Vergütung gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem Gegenstandswert richtet.

Chemnitz,                                                                                 (Unterschrift)

Verkehrsanwälte Roadshow bei Toyota Chemnitz

 Image 18 m gegen Punkte in Flensburg präsentierten  am 22. September 2006 ganztätig das Toyota Autohaus Chemnitz GmbH, Neefestraße 127/129 und unsere Kanzlei in Chemnitz. Auf Veranlassung der Kanzlei gastierte die Roadshow der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein im Autohaus. Zahlreiche Fragen aus allen Bereichen des Verkehrsrechts wurden den Interessenten in dieser Aktion von den anwensenden Mitarbeitern und Rechtsanwälten der Kanzlei kostenlos beantwortet. 

Mit dieser Aktion machen die Verkehrsanwälte auf ihre besondere Qualifikation zur unabhängigen, verschwiegenen und loyalen Vertretung der Interessen ihrer Mandanten aufmerksam.

Roadshow-TruckDabei steht das Motiv der Marienkäfer für den Versuch, das "Punktekonto" der Verkehrsteilnehmer beim Kraftfahrtbundesamt auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten.

Es geht aber auch und vor allem um die für den Mandanten möglichst vorteilhafte Abwicklung von Verkehrsunfällen, sei es ob ein eigener Schaden geltend gemacht werden muß oder ob unberechtigte Ansprüche abzuwehren sind.

Über die Aktion berichtete zwischenzeitlich auch die Chemnitzer Morgenpost  ebenso wie der Wochenspiegel Chemnitz, letzterer am 14.10.2006.

Wenn auch Sie Fragen zum Verkehrsrecht haben, stöbern Sie in unserem Bereich Verkehr und Recht oder nehmen Sie Kontakt zu einem unserer Mitarbeiter auf. Hier werden Sie geholfen 🙂