…70% der Rechtsanwälte in Deutschland sind mit den Rechtsschutzversicherungen unzufrieden.
Das hat eine Umfrage ergeben, die das Wirtschaftsmagazin Capital in Zusammenarbeit mit dem Anwalt-Such-Service durchgeführt hat (Vorabmeldung zur Ausgabe 10/07).
Häufigster Kritikpunkt ist hierbei der Unwillen der Rechtsschutzversicherer, die ihr obliegenden Leistungen – Übernahme der Kosten der Rechtsverfolgung überhaupt zu erbringen oder erheblich einzusparen. Auch wir haben wiederholt die Erfahrung gemacht, dass dieses Verhalten der Versicherer die eigentliche Arbeit der Anwälte, die Durchsetzung der Rechte der Mandanten, erheblich behindert. Oftmals erklärt sich der Versicherer erst nach zähen Verhandlungen und mehrmaligem Auffordern bereit, seiner Pflicht zum Deckungsschutz nachzukommen. Einen besonders krassen Fall, in dem das Verhalten des Rechtsschutzversicherers dem Versicherungsnehmer einen Schaden zugefügt hat, hatte vor einiger Zeit das Sächsische Landesarbeitsgericht zu entscheiden .
Den Service einer kostenlosen Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung können wir in Zukunft nur noch eingeschränkt anbieten, weil wir von Ihnen in der Regel beauftragt sind, das eigentliche Rechtsproblem und nicht Ihr Versicherungsproblem zu lösen.
Wir übernehmen daher nach wie vor das erste Anschreiben (Deckungsschutzanfrage). Verweigert diese hierauf die Zahlung oder fordert Sie weitere Unterlagen zur Prüfung an, sind wir darauf angewiesen, dass Sie als Mandant den weiteren Schriftwechsel mit der Versicherung entweder selbst führen oder uns zusätzlich zum eigentlichen Mandat beauftragen. Diese Tätigkeit ist dann genau so wie die eigentliche Mandatsbearbeitung kostenpflichtig. Diese Kosten werden von den Rechtsschutzversicherungen nicht übernommen.
Die beste Alternative ist es, bereits vor dem Gang zum Anwalt die Rechtsschutzversicherung ins Boot zu holen. Wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Versicherungsvertreter. Denn er ist im Gegensatz zum Anwalt dafür zuständig, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht gegenüber ihnen als Versicherungsnehmer auch erfüllt. Im Idealfall legen Sie also dem Anwalt bei Beauftragung die Deckungsschutzzusage des Versicherers vor. So helfen Sie sich und uns, damit wir Ihnen schnell und ohne Umwege über Streitigkeiten mit dem Versicherer in der Sache helfen können.
Tip: Weitere Informationen zum Regulierungsverhalten vieler Rechtsschutzversicherer erhalten Sie im Internet unter www.rsv-blog.de .
Der Kläger hatte eine Änderungskündigung erhalten, die unter anderem folgende Passage enthielt:
„Sollten wir innerhalb von drei Wochen Ihrerseits keine Rückäußerung zur Änderungskündigung erhalten, gilt das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin (Datum) als beendet.“
Dem Kläger war nach seinen Angaben in einem ersten (noch rechtzeitigen) Telefonat mit seiner Rechtsschutzversicherung (RSV) der Rat erteilt worden, dass er trotz Änderungskündigung erstmal die Vergleichsgespräche abwarten solle und erst wenn er eine “ordentliche Kündigung” in der Hand halte, würde die RSV die Kosten eines Anwalts tragen. Auf die Frist des § 4 KSchG sei er nicht hingewiesen worden.
Er verhandelte darauf mit seinem Arbeitgeber – ergebnislos. |
Er hat dann Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 KSchG beantragt.
Das Gericht hat die Klage aber nicht mehr zugelassen, weil der Arbeitgeber den Kläger weder durch die Verhandlungen noch durch den oben zitierten Satz von einer rechtzeitigen Kündigungsschutzklage abgehalten haben.
Zur Rechtsschutzversicherung sagte das Gericht, dass von einem Mitarbeiter einer RSV nicht erwartet werden könne, dass er den Versicherten über die Drei-Wochen-Frist belehre. Einer RSV obliege gerade nicht die Beratung. Die Mitarbeiter der RSV dürften selbst keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen.
Der Kläger hatte damit seinen Arbeitsplatz endgültig verloren.
Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24.09.2007, Az.: 4 Ta 167/07 (5)
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