Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain ist möglich

Nach dem Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach ist es für Gläubiger grundsätzlich möglich, die Internet-Domain des Schuldners zu pfänden. Diese wird dann als anderes Vermögensrecht im Sinne des § 857 ZPO angesehen.

Die Verwertung erfolgt auch hier über eine Versteigerung. Diese findet jedoch in einem Internet-Auktionshaus statt. Diese Verwertung ist zulässig.

Pfändung und Verwertung sind nicht zulässig, wenn der Schuldner die Internet-Domain für die
Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. In diesem Falle zählt die Domain als unpfändbar gemäß § 811 Nr. 5 ZPO.


Beschluss,
LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.09.2004 – 5 T 445/04

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 500,00 EUR



Gründe:

I.

Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.02.2002 wegen einer Forderung einschließlich Kosten in Höhe von 6.402,60 EUR und hat am 14.11.2003 einen Pfändungsbeschluss erwirkt, wonach die aus den mit der Drittschuldnerin jeweils geschlossenen Domain-Registrierungsverträgen hergeleitete Befugnis des Schuldners, die Internet-Domains A, B, C, D, E für die Adressierung von Internet-Servern oder für andere Internet-Dienste zu nutzen, einschließlich zukünftig fällig werdender Ansprüche so lange gepfändet wird, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Schuldners mit Beschluss vom 12.08.2004 gem. §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO an, dass die gepfändeten Internet-Domains durch freihändigen Verkauf im Rahmen einer Versteigerung über die Internet-Auktions-Plattform "Sedo GmbH", Köln, www.sedo.de, verwertet werden. Gegen diesen am 16.08.2004 zugestellten Beschluss legte der Schuldner am 19.08.2004 eine als sofortige Beschwerde aufzufassende Erinnerung ein, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht der Rechtsbehelf der Erinnerung, sondern die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 844 Rdn. 5, 825 Rdn. 21; Baumbach-Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 844 Rdn. 12). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Schuldners sind insgesamt unbegründet.

Obwohl sich die Beschwerde des Schuldners ausdrücklich nur gegen den Verwertungsbeschluss gem. § 844 Abs. 1 ZPO und nicht auch gegen den Pfändungsbeschluss selbst richtet, ist in die Rechtsmäßigkeitsprüfung des Verwertungsbeschlusses auch der zugrunde liegende Pfändungsbeschluss einzubeziehen. Denn der Pfändungsbeschluss ist gem. § 834 ZPO ohne Anhörung des Schuldners ergangen, die Einwände des Schuldners beziehen sich unter anderem auch auf die Rechtmäßigkeit des Pfändungsbeschlusses und der Schuldner hat damit zu erkennen gegeben, dass er die Zwangsvollstreckung insgesamt angreift. Da der Pfändungsbeschluss lediglich der einfachen Erinnerung unterliegt, ist er noch nicht bestandskräftig, so dass dessen Überprüfung auch im Beschwerdeverfahren noch möglich ist.

1.

Der Beschluss vom 14.11.2003, mit welchem die Rechte an den o.a. Internet-Domains gepfändet worden sind, ist gem. § 857 Abs. 1 ZPO zu Recht ergangen. Da die Domain weder eine "körperliche Sache" (§ 808 ZPO) ist, noch ihr eine Geldforderung (§ 829 ZPO) oder ein Herausgabeanspruch (§§ 846 ff. ZPO) zugrunde liegt, kommt als Gegenstand der Pfändung nur ein "anderes Vermögensrecht" im Sinne des § 857 ZPO in Betracht. Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden nur die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der D. zustehen. Diese Ansprüche sind auch – wie es §§ 857, 851 Abs. 1 ZPO fordert – übertragbar. Dies wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 der D-Registrierungsbedingungen ausdrücklich klargestellt (vgl. Berger, Rpfleger 2002, 183).

Soweit sich der Schuldner auf die Entscheidung des Landgerichts München I vom 12.02.2001 (20 T 19368/00) beruft, in welcher die Pfändung einer Domain für unzulässig erklärt wird, weil der Domain neben der Adressfunktion auch eine geschützte Namens- und Kennzeichnungsfunktion innewohne, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebene Auffassung handelt, die in der Literatur auf starke Kritik gestoßen ist (vgl. Berger, Rpfleger 2002, 183 f; Welzel, MMR 2001, 321 ff; Schmittmann, JurBüro 2001, 325 f). Überwiegend wird die Pfändung von Internet-Domains als zulässig angesehen (vgl. z.B. LG Düsseldorf, JurBüro 2001, 548 f; LG Essen, JurBüro 2000, 213 f; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 857 Rdn. 12c).

Im Übrigen ist die vom Schuldner zitierte Entscheidung auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht einschlägig, weil in keiner der gepfändeten Domains der Name des Schuldners enthalten ist, ein Namensrecht des Schuldners selbst also gar nicht verletzt werden kann.

Soweit der Schuldner hinsichtlich der Domains C. und D. auf die Verletzung von Namensrechten Dritter verweist, ist dieser Einwand in diesem Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Das scheint auch der Schuldner zu erkennen, indem er darauf hinweist, dass diese Namensträger sich gegen die Verletzung ihrer Namensrechte wehren werden. Verletzt die Benutzung der Domain Namensrechte Dritter, so kann daraus möglicherweise ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB gegen den Inhaber der Domain erwachsen. Dieser richtet sich jedoch nach einer Verwertung der Domain gegen den neuen Inhaber (Berger, Rpfleger 2002, 184). Der Vollstreckungsschuldner kann daraus für sich nichts herleiten.

2.

Ist somit der Pfändungsbeschluss zu Recht ergangen, so hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch zutreffend die Verwertung der Internet-Domains gem. § 844 Abs. 1 ZPO angeordnet. Die Versteigerung über ein Internet-Auktionshaus hat sich im Grundsatz als eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsmöglichkeit herausgebildet (Berger, Rpfleger 2002, 185; Welzel, MMR, 2001, 131, 136).

Der Schuldner ist der Auffassung, dass die Versteigerung wirtschaftlich nicht erfolgversprechend und mit erheblichen Kosten verbunden ist. Dieser Einwand wäre gem. § 803 Abs. 2 ZPO beachtlich, wenn von der Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten wäre, weil in einem solchen Fall gem. § 803 Abs. 2 ZPO die Pfändung zu unterbleiben hat. Die Kammer vermag nicht zu beurteilen, ob eine Verwertung aller gepfändeten Internet-Domains über die Internet-Auktions-Plattform "Sedo GmbH aussichtslos ist und ein deshalb die Kosten übersteigendes Auktionsergebnis nicht zu erwarten ist. Eine jede Versteigerung birgt das Risiko in sich, dass nicht das gewünschte Ergebnis erzielt wird.

Nach dem Vortrag des Schuldners bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm für seine Bewerbungen genutzte Domain A als Arbeitsmittel i.S.v. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist. Die Vorschrift bezieht sich zwar allein auf "Sachen" und ist deshalb nicht unmittelbar einschlägig. Es kommt jedoch eine analoge Anwendung in Betracht (Berger, Rpfleger 2002, 185). Ein darauf basierender Pfändungsschutz setzt allerdings voraus, dass die Domain A. zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners "erforderlich" ist. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn sich die Domain im Rechtsverkehr bereits durchgesetzt hat und nicht (mehr) ohne Weiteres gegen eine andere ausgetauscht werden kann (Welzel, MMR, 2001, 131, 135). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Denn es bleibt dem Schuldner unbenommen, sich nur mit geringem finanziellen und tatsächlichen Aufwand ggfls. eine Ersatzdomain zu beschaffen. Insofern sind die Ausführungen des Schuldners zur Behinderung seiner zukünftigen Tätigkeit als Web-Designer unbegründet.

Ob nach einer erfolglosen Verwertung der gepfändeten Domains einer späteren Pfändung anderer Domains des Schuldners das Verbot einer zwecklosen Pfändung gem. § 803 Abs. 2 ZPO oder das Schikaneverbot des § 226 BGB entgegenstehen könnte, ist derzeit unerheblich, weil es sich um den ersten Verwertungsversuch der Gläubigerin handelt.

Schließlich ist das Vorbringen des Schuldners zur angeblichen Unrechtmäßigkeit des der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titels unbeachtlich. Ein derartiger Einwand kann nur mit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO oder mit einer

Klage aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der Pfändung von Internet-Domains – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.

Software-Wartungsverträge können kündbar sein

Schließen ein Softwarehaus und ein Unternehmen einen Wartungsvertrag mit ordentlicher Kündigungsfrist, kann jede Partei von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Ein Software-Unternehmen ist bei ordentlicher Kündigung nicht verpflichtet, die übernommene Wartung von Software zeitlich unbegrenzt wahrzunehmen.

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie bei JurPC.de nachlesen.

Urheberrechtlich geschützte Computerprogramme unterliegen beim Verkauf dem ermäßigten Steuersatz

1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993/1999 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

2. Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen.

3. Der Weitervertrieb von Computerprogrammen an rechtlich selbständige Konzernunternehmen und an Kooperationspartner kann eine Verbreitung i.S. der § 17, § 69c Nr. 3 UrhG sein.

Bundesfinanzhof,  Urteil vom 25.11.2004, V R 25/04, V R 26/04

Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.

Vergütung nach Gesetz

1. Allgemeine Grundlagen

In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz (ab dem 1.7.2004 RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen. Honorarvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen des § 49b BRAO und § 4 RVG zu beachten. Danach sind bei Vereinbarung höherer als der gesetzlichen Gebühr die Formvorschriften des § 4 RVG zu beachten. Ferner können die gesetzlichen Gebühren im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts durch Vereinbarung nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jederzeit möglich.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht einmal aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor. Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt. Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig, sogenannte Satzrahmengebühren, oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, sogenannte Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen. Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.

2. Außergerichtliche Tätigkeit

Für die außergerichtliche Beratung berechnen sich die Gebühren nach Nr. 2100 VV RVG. Ab dem 1.7.2006 soll die Gebühr für die außergerichtliche Beratung vollkommen freigegeben werden. Es wird dann eine Vorschrift gelten, nach der der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung geschlossen, berechnen sich die Gebühren nach dem bürgerlichen

Recht, also insbesondere nach § 612 BGB. Ist der Auftraggeber Verbraucher und ist keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, betragen die Gebühren des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Beratung und für die Erstattung von Gutachten ab dem 1.7.2006 maximal 250 Euro. Die Erstberatungsgebühr ist auf maximal 190 Euro für das erste Beratungsgespräch mit einem Verbraucher gekappt.

Die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach den Nrn. 2400 ff. VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr. Weitere Gebühren sind nicht mehr vorgesehen. Zu beachten ist die Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG. Danach kann der Rechtsanwalt eine höhere Gebühr als 1,3 nur berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Entsprechende Schwellenwerte sind bei den Geschäftsgebühren aus den anderen Rechtsgebieten vorgesehen.

Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG 1,5. Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

3. Gerichtliche Vertretung

Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG an. Der Teil 3 des RVG enthält für die unterschiedlichen Verfahren jeweils gesonderte Regelungen. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, sodass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen.

Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.

4. Strafsachen

Die Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Es entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Es ist weiterhin eine unterschiedliche Vergütung von Wahl- und Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Gebühr des Pflichtverteidigers beträgt 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.

5. Bußgeldsachen

Für Bußgeldsachen enthält der Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigene Vorschriften. Sie sind den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es entstehen also die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten.

6. Auslagen

Die Auslagentatbestände sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Auch hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften oder statt der gesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen immer möglich, die sich auch empfehlen, wenn z. B. umfangreiche Anlagen zu kopieren sind oder im Auftrage des Mandanten Reisen wahrgenommen werden.

Insgesamt ist das neue Gebührenrecht durch weite Gebührenrahmen sehr flexibel. Es ist, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weitere Gebührenrahmen berücksichtigt, leistungsgerechter. Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Privatangebot bei eBay muss eindeutig als solches gekennzeichnet sein

Privatangebot bei ebay
1.. Angebote eines nach außen im Geschäftsverkehr auftretenden eBay-Mitglieds können nicht als rein privat gewertet werden, wenn die dafür vorgebrachten Gründe (Schmuckstück der Ehefrau, Gefälligkeit für Verwandte und Bekannte) den potentiellen Kaufinteressenten gegenüber nicht deutlich gemacht werden.
2. Die Standarderklärung Dieser Artikel wird von Privat verkauft reicht nicht.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom Urteil vom 22.12.2004, 6 W 153/04

Der Volltext dieser gerichtlichen Entscheidung  kann auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nachgelesen werden.

Haftungsfreistellung erfasst auch Schäden durch unsachgemäße Behandlung (z.B bei einem Schaltfehler)

a) Eine formularmäßig getroffene Vereinbarung über die Haftungsbefreiung des Mieters eines Kraftfahrzeugs gegen zusätzliches Entgelt ist objektiv nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise auszulegen.
b) Die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung erfaßt auch bei einem allgemeinen Hinweis auf die Grundsätze einer Vollkaskoversicherung Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, insbesondere durch einen Schaltfehler.

BGH Urteil vom 19. Januar 2005 XII ZR 107/01 – OLG Stuttgart, LG Stuttgart

Die vollständige Entscheidung kann  auf den Seiten des Bundesgerichtshofes als pdf Datei abgerufen werden.

130% Grenze, Abzug des Restwertes

BGB § 249 Hb
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 172/04 – LG Bochum AG Bochum

Die vollständige Entscheidungkann  auf den Seiten des Bundesgerichtshofes als pdf Datei abgerufen werden.

Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert

BGB § 249 Hb
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).

BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04 – OLG Naumburg LG Halle

Das Urteil ist auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofes als pdf Datei abrufbar.

müller.de – Zuordnungsverwirrung, wenn Inhaber nicht Müller heißt sondern ein Dritter ist

Die namensmäßige Verwendung eines Namens als Internetdomain (hier müller.de) darf nur durch eine Person erfolgen, die selbst den Namen trägt. Dritte dürfen die Namensdomain auch dann nicht für sich registrieren, wenn sie (angeblich) im Auftrag eines Namensträgers handeln.

Landgericht Essen,  Urteil vom 26. Mai 2004, Az. 44 0 166/03

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Freigabe der Internetdomain „müller.de“.

Am 01.03.2004 war es erstmals möglich, Domains mit Umlauten registrieren zu lassen. Die Klägerin, die den Nachnamen „Müller“ trägt, wollte am selben Tag die Domain „müller.de“ für sich bei der DENIC registrieren lassen. Sie wollte als Mediengestalterin für Digital- und Printmedien einen Internetauftritt unter eigenen Namen gestalten. Dieses war ihr jedoch nicht möglich, da die Domain „müller.de“ bei der DENIC bereits auf die Beklagte registriert war. Die Beklagte ist bei der DENIC als Domaininhaberin eingetragen. Die Klägerin bean-tragte bei der DENIC einen sogenannten Dispute-Eintrag. Dieser bewirkte nach den Regi-strierungsbedingungen der DENIC, dass die Beklagte die Domain nicht mehr auf Dritte übertragen kann. Die DENIC entsprach dem Antrag der Klägerin. Die Beklagte gab bislang keine Löschungserklärung gegenüber der DENIC ab.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die streitgegenständliche Domain auf der Doma-in-Handelsplattform „sedo“ zum Verkauf angeboten. Sie meint, die Verpflichtung der Be-klagten zur Freigabe der Domain folge aus § 12 BGB. Die Beklagte sei unberechtigte Do-main-Inhaberin, da sie nicht Trägerin des Namens „Müller“ sei. Auch wenn die Beklagte von einem Berechtigten mit der Reservierung der Domain beauftragt worden sein sollte, könne dies nicht die Klägerin in der Durchsetzung ihres eigenen Rechts beeinträchtigen.

Mit Versäumnisurteil vom 08.06.2004 ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain „müller.de“ gegenüber der zuständigen Vergabe-stelle, der DENIC e. G. …, zu löschen.
Gegen dieses, der Beklagten am 23.06.2004 zugestellte Urteil, hat die Beklagte mit am 07.07.2004 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Sie behauptet, von Rechtsanwalt Müller Anfang 2004 den Auftrag erhalten zu haben, die Domain „müller.de“ für ihn zu reservieren und dann bei Erfolg ein Web-Layout einzurichten. Da die Beklagte die Website erst noch habe gestalten müssen, habe sie die Domain bei der Handelsplattform „sedo“ im rahmen des von der Firma sedo angebotenen Domain-Parking Programms geparkt. Sie meint, es sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin ein höheres In-teresse an der Domain habe als Rechtsanwalt Müller, für den sie die Registrierung vorge-nommen habe.

Entscheidungsgründe:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 12 BGB zu. Danach kann derjeni-ge, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens von einem anderen dadurch verletzt wird, dass dieser unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung der Be-einträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Klägerin steht als Trä-gerin des bürgerlichen Namens „Müller“ ein Recht zum Gebrauch des Namens zu.

Die Beklagte hat sich den Namen der Klägerin angemaßt. Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt (Heinrichs in Palandt, 63. Auflage, § 12 Rn. 19). Das hat die Beklagte getan, indem sie die Domain „müller.de“ auf sich als Inhaberin bei der DE-NIC registrieren ließ. Wer den Namen eines anderen als Domain-Namen gebraucht, verletzt dessen Namensrecht, wobei der Gebrauch des Namens bereits in der Registrierung als Do-main-Name liegt und nicht erst in der weitergehenden Benutzung (BGH, CR 2003, 845, 845; BGH NJW 2002, 2031, 2033; Heinrichs a.a.O. Rn. 21).

Der Gebrauch des Namens der Klägerin erfolgte auch unbefugt.
Eigene Rechte an dem Namen „Müller“ stehen der Beklagten unstreitig nicht zu. Es kann auch dahin stehen, ob die Beklagte von ihrem Prozessbevollmächtigten , Herrn Rechtsan-walt Müller, mit der Registrierung der Domain beauftragt worden ist. Denn auch für den Fall, dass sich der Vortrag der Beklagten bestätigte, könnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf solche Vereinbarungen berufen. Ein Namensträger kann zwar einem anderen gestatten, sei-nen Namen zu benutzen (Heinrichs a.a.O. Rn. 17). Aufgrund der Unübertragbarkeit des Na-mensrechts kann eine schuldrechtliche Abrede aber kein eigenes Namensrecht des zur Nut-zung des Namensberechtigten begründen ( Heinrichs a.a.O.). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach sich derje-nige, der zur Geltendmachung der Rechte des Namensträgers ermächtigt wird, gegenüber Dritten auf die Priorität des von ihm benutzten Rechts berufen darf (vgl. Heinrichs a.a.O.). Damit sich die Beklagte auf eine entsprechende Vereinbarung berufen könnte, müsste dem-jenigen, von dem die Beklagte ihr Recht zur Benutzung des Namens ableiten will, gegenüber der Klägerin ein prioritäres Recht zustehen. Dem Rechtsanwalt Müller steht aber im Verhält-nis zur Klägerin keine Priorität in Bezug auf die Domain „müller.de“ zu. Die Priorität eines Rechts an einer Domain kann sich nur nach den für die Registrierung von Domains für alle Antragsteller verbindlichen Richtlinien und Bedingungen der DENIC richten. Die DENIC nimmt die Registrierungen nach dem zeitlichen Eingang der Anträge vor ( vgl. §2 Abs. ! DE-NIC Registreirungsbedingungen). Rechtsanwalt Müller selbst ist zu keiner Zeit als Domain-Inhaber registriert worden. Die Registrierung durch die Beklagte konnte nicht für ihn wirken, da sie im eigenen Namen gehandelt hat und nicht als Stellvertreterin auftrat. Damit ist die Beklagte Domain-Inhaberin. Demgegenüber hat sich die Klägerin im Verhältnis zu Rechts-anwalt Müller die Priorität gesichert, indem sie einen Dispute-Eintrag beantragte. Denn mit Eintragung des „Disputes“ hat die Klägerin ein Recht auf Nutzung der Domain gegenüber der DENIC deutlich gemacht (vgl. § 6 Abs. 2 Registrierungsbedingungen), was der Namensträ-ger, von dem die Beklagte ihr Recht herleiten will, nicht getan hat.

Das Ergebnis, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen kann, aufgrund einer Vereinbarung mit einem berechtigten Namensträger zur Reservierung der Domain beauftragt gewesen zu sein, erweist sich auch aus Folgendem als richtig. Das Na-mensrecht der Klägerin ist ein absolutes Recht. Dieses absolute Recht kann nicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit einem Dritten, an der die Klägerin gar nicht beteiligt ist, beschränkt werden. Darauf würde es aber hinauslaufen, könnte die Beklagte die Klägerin wegen einer Vereinbarung mit einem Dritten daran hindern, von ihrem Namensrecht durch Registrierung einer Domain auf ihren Namen Gebrauch zu machen. Eine schuldrechtliche Vereinbarung hat nur Wirkung im Verhältnis der vertragsschließenden Parteien und kann sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken.

Für dieses Ergebnis sprechen auch Gründe der Rechtssicherheit und der Transparenz. Die Eintragung der Domain-Inhaberschaft bei der DENIC dient dazu, dass klar ersichtlich ist, wer der jeweilige Inhaber einer Domain ist. Dritte können so erkennen, ob sie durch die Registrie-rung einer Domain in ihren Namens- oder Kennzeichenrechten verletzt werden und danach entscheiden, ob sie dagegen vorgehen. Diese klare Zuordnung und Transparenz würde ent-wertet werden, wenn sich die als Inhaber der Domain Registrierten auf schuldrechtliche Ver-einbarung berufen könnten, die außerhalb des Registrierungsverfahrens stehen und für Dritte nicht ersichtlich sind. Es würde Gefahr geschaffen, dass diese Möglichkeit dann miss-braucht wird und entsprechende schuldrechtliche Vereinbarungen im Fall des Streits über eine Domain nur behauptet oder im Nachhinein geschlossen werden. Dies sollte im Interes-se der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vermieden werden.

Es besteht auch kein tatsächliches Bedürfnis dafür, dass sich Dritte auf schuldrechtliche Vereinbarungen mit berechtigten Namensträgern berufen können. Es gibt andere Möglich-keiten, nach denen z.B. Web-Designer oder Provider für ihre Kunden gegenüber der DENIC auftreten können, ohne dass sie als Domain-Inhaber eingetragen sein müssen. So kann eine Eintragung als sogenannter Admin-C vorgenommen werden. Nach den Registrierungsrichtli-nien der DENIC ist dieser gegenüber der DENIC ein in sämtlichen Angelegenheiten Bevoll-mächtigter. Eine solche Lösung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs, wonach in erster Linie die Träger des Namens ein berechtigtes Interesse daran haben, mit dem eigenen Namen im Internet aufzutreten ( BGH, CR 2003, 845, 846). Aufgrund der oben gezeigten Alternative stehen dem schutzwürdige Interessen der Beklag-ten nicht entgegen.

Die Benutzung des Namens „Müller“ durch die Beklagte in Form der Registrierung der Inter-net-Domain „müller.de“ führt auch zu einer Zuordnungsverwirrung. Wie der Bundesgerichts-hof bereits entschieden hat, wird eine Zuordnungsverwirrung im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse ausgelöst ( BGH, CR 2003, 845, 845; BGHZ 149, 191, 199). Es reicht aus, dass der Dritte, der den fremden Namen verwendet, als Namens-träger identifiziert wird, dass es zu einer Verwechslung mit dem Namensträger kommt, ist nicht erforderlich (BGH, CR 2003, 845, 845). Wie der Bundesgerichtshof weiter ausführt, tritt eine derartige Identifizierung auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namens-mäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet, das der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den (bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweili-gen Internet-Auftritts sehe (BGH; CR 2003, 845, 845). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Betreiber der Domain ist als Domain-Inhaberin die Beklagte, die den Namen „Müller“ unstreitig nicht trägt. An dieser Zuordnungsverwirrung könnte auch eine schuldrecht-liche Berechtigung zum Gebrauch des Namens nichts ändern. Denn ob eine solche besteht und ggf. mit welcher Person eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde, ist für denjenigen, der das Internet nutzt, nicht ersichtlich.

Darüber hinaus wird das schutzwürdige Interesse der Klägerin als Namensträgerin durch die Verwendung der Domain „müller.de“ durch die Beklagte auch in besonderem Maße beein-trächtigt. Denn die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse kann nur einmal ver-geben werden. Auch wenn die Klägerin es hinnehmen müsste, wenn ein anderer Namens-träger sich die Domain registrieren ließe, so muss sich nicht auch dulden, dass sie durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung ihres eigenen Namens ausgeschlossen wird (vgl. BGH, CR 2003, 845, 846). Aus den oben bereits dargestellten Gründen handelt es sich bei der Beklagten im Bezug auf die Domain „müller.de“ im Verhältnis zur Klägerin um eine Nichtberechtigte.