a) Eine formularmäßig getroffene Vereinbarung über die Haftungsbefreiung des Mieters eines Kraftfahrzeugs gegen zusätzliches Entgelt ist objektiv nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise auszulegen.
b) Die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung erfaßt auch bei einem allgemeinen Hinweis auf die Grundsätze einer Vollkaskoversicherung Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, insbesondere durch einen Schaltfehler.
BGH Urteil vom 19. Januar 2005 XII ZR 107/01 – OLG Stuttgart, LG Stuttgart
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