1. Allgemeine Grundlagen
In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz (ab dem 1.7.2004 RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen. Honorarvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen des § 49b BRAO und § 4 RVG zu beachten. Danach sind bei Vereinbarung höherer als der gesetzlichen Gebühr die Formvorschriften des § 4 RVG zu beachten. Ferner können die gesetzlichen Gebühren im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts durch Vereinbarung nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jederzeit möglich.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht einmal aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor. Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt. Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig, sogenannte Satzrahmengebühren, oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, sogenannte Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen. Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.
2. Außergerichtliche Tätigkeit
Für die außergerichtliche Beratung berechnen sich die Gebühren nach Nr. 2100 VV RVG. Ab dem 1.7.2006 soll die Gebühr für die außergerichtliche Beratung vollkommen freigegeben werden. Es wird dann eine Vorschrift gelten, nach der der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung geschlossen, berechnen sich die Gebühren nach dem bürgerlichen
Recht, also insbesondere nach § 612 BGB. Ist der Auftraggeber Verbraucher und ist keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, betragen die Gebühren des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Beratung und für die Erstattung von Gutachten ab dem 1.7.2006 maximal 250 Euro. Die Erstberatungsgebühr ist auf maximal 190 Euro für das erste Beratungsgespräch mit einem Verbraucher gekappt.
Die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach den Nrn. 2400 ff. VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr. Weitere Gebühren sind nicht mehr vorgesehen. Zu beachten ist die Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG. Danach kann der Rechtsanwalt eine höhere Gebühr als 1,3 nur berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Entsprechende Schwellenwerte sind bei den Geschäftsgebühren aus den anderen Rechtsgebieten vorgesehen.
Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG 1,5. Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.
3. Gerichtliche Vertretung
Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG an. Der Teil 3 des RVG enthält für die unterschiedlichen Verfahren jeweils gesonderte Regelungen. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, sodass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen.
Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.
4. Strafsachen
Die Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Es entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Es ist weiterhin eine unterschiedliche Vergütung von Wahl- und Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Gebühr des Pflichtverteidigers beträgt 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.
5. Bußgeldsachen
Für Bußgeldsachen enthält der Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigene Vorschriften. Sie sind den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es entstehen also die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten.
6. Auslagen
Die Auslagentatbestände sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Auch hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften oder statt der gesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen immer möglich, die sich auch empfehlen, wenn z. B. umfangreiche Anlagen zu kopieren sind oder im Auftrage des Mandanten Reisen wahrgenommen werden.
Insgesamt ist das neue Gebührenrecht durch weite Gebührenrahmen sehr flexibel. Es ist, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weitere Gebührenrahmen berücksichtigt, leistungsgerechter. Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer