Wirksamer Ausschluss der Gewährleistung bei eBay durch Klausel

Wird bei einem Verkauf bei eBay die Formulierung verwendete, bei der nach dem EU-Recht keine Garantie übernommen wird, so stellt diese im Rahmen der eBay-Auktion einen wirksamen Ausschluss der Gewährleistung dar.  Z. B. "Wichtige Info, es handelt sich hier um eine Privatauktion und ich übernehme nach dem EU-Recht keine Garantie"

AG Kamen
Urteil vom 3. November 2005
Az.: 3 C 359/04

AMTSGERICHT KAMEN
URTEIL
Aktenzeichen: 3 C 359/04
3. November 2005

In dem Rechtsstreit

gegen

hat das Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 3.11.2005 durch … für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Beklagte bot bei Ebay den streitgegenständlichen. Pkw BMW 520 i zum Verkauf an. Auf der Ebay-Angebotsseite hieß es wörtlich: "Verkaufe im Auftrag einen gebrauchten, sehr gepflegten BMW 520 i wegen Todesfall. Wagen war seit 01.09.1993 im Besitz des Verstorbenen. Es handelt sich um einen Garagenwagen, Nichtraucher, immer poliert! War der ganze Stolz des Verstorbenen!". Zudem hieß es im Ebay-Angebot des Beklagten: "Wichtige Info, es handelt sich hier um eine Privatauktion und ich übernehme nach dem EU-Recht keine Garantie". Die Klägerin ersteigerte das Fahrzeug am 04.04.2004 zum Preis von 2.099,00 € durch ihren Lebensgefährten xxx . Jener übernahm am Wohnort des Beklagten das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises. Dabei wurde zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin xxx und dem Beklagten ein weiterer Kaufvertrag in Vertretung der Klägerin geschlossen. In der Vertragsurkunde heißt es wörtlich: "Der Wagen wurde im Auftrag der Witwe über Ebay zu einem Preis von 2.099,00 € versteigert. Fahrzeug wurde vom Käufer begutachtet und Probe gefahren. Es wurden keinerlei Mängel festgestellt!". Bei dem streitgegenständlichen Pkw handelt es sich um das Fahrzeug des verstorbenen Schwiegervaters des Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2004 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten auf, den Kaufpreis nebst Nebenkosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw zu erstatten. Hilfsweise wurde die Bereitschaft der Klägerin erklärt, an dem Kaufvertrag gegen Zahlung eines Betrags von 800,00 € durch den Beklagten festzuhalten. Dem Beklagten wurde eine Frist von einer Woche gesetzt.

Die Klägerin behauptet, es habe sich nach Erhalt des Wagens herausgestellt, dass dieser zuvor einen schweren Unfallschaden erlitten hätte, der unsachgemäß repariert worden sei. Bezüglich der Einzelheiten der behaupteten Beschädigung wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Beklagte habe vom Vorschaden des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs gewusst. Die Klägerin ist der Ansicht, ein Gewährleistungsausschluss sei nicht wirksam vereinbart worden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xxx und xxxx. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2004 (Bl. 45 f. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 800,00 € gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 441, 323 BGB. Zum einen ist der Anspruch auf Zahlung wegen Minderung des Kaufpreises schon deshalb ausgeschlossen, da die Klägerin mit der Erklärung vom 05.05.2004 bereits ihr Wahlrecht nach §437 BGB ausgeübt hat, in dem sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Mit der Erklärung des Rücktritts entfällt das Wahlrecht und das Recht auf die Minderung bindend (Palandt-Putzo, 63. Auflage, § 437, Rn. 27). Zum anderen steht der Geltendmachung der Mangelhaftigkeit der Sache ein zwischen den Parteien vereinbarter Haftungsausschluss im Sinne des § 444 BGB entgegen. Zwischen den Parteien ist am 04.04.2004 mit Ablauf der vorgegebenen Zeit ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dabei hat die Klägerin vertreten durch ihren Lebensgefährten durch Abgabe des Höchstgebots ihre Zustimmung zu den vom Beklagten in dem Ebay-Angebot beschriebenen Bedingungen erklärt und der vom Kläger vorgegebene Gewährleistungsausschluss ist Vertragsbestandteil geworden. Der Gewährleistungsausschluss ergibt sich aus dem Satz, wonach der Beklagte "nach dem EU-Recht keine Garantie" übernimmt. Die Auslegung dieser Vertragsklausel ergibt, dass vom Beklagten der Ausschluss jeglicher Gewährleistung gewollt war. Zwar bedeutet die Angabe "ohne Garantie" in der Regel keinen Haftungsausschluss, jedoch ist hier aus dem Verweis auf das "EU-Recht" ersichtlich, dass nicht lediglich klargestellt wurde, dass vom Beklagten keine vertragliche Garantie übernommen werde, sondern dass der Beklagte auch nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Beschaffenheit der Sache einstehen möchte. Dies wird durch die Verwendung des Begriffes "Recht" deutlich, wobei zu beachten ist, dass die Klausel hier im Rechtsverkehr unter juristischen Laien verwandt wurde. Für diese Auslegung spricht auch, dass das Gewährleistungsrecht im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf im Jahre 2002 umgestaltet wurde, was durch zahlreiche Presseveröffentlichungen auch juristischen Laien bekannt geworden ist.

Der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses steht auch nicht die am 05.04.2004 geschlossene Vereinbarung zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin xxxx und dem Beklagten entgegen, da diese Vereinbarung den am 04.04.2004 geschlossenen Kaufvertrag nicht ersetzt, sondern lediglich ergänzt. Dies ergibt sich durch Auslegung der Erklärungen. Insbesondere wurden die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Kaufpreis und Kaufsache nicht verändert. Außerdem wurde in der Vereinbarung ausdrücklich auf die Ebay-Internetversteigerung Bezug genommen.

Dem Beklagten ist es auch nicht nach § 444 BGB verwehrt auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen, da er den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Den Beweis für eine Kenntnis des Beklagten hinsichtlich der behaupteten Vorschäden ist die Klägerin, die diesbezüglich beweisbelastet ist (Palandt-Putzo, § 444, Rn. 4), schuldig geblieben. Die von der Klägerin diesbezüglich benannten und vom Gericht vernommenen Zeuginnen xxxx und xxxx haben den klägerischen Vortrag nicht bestätigt.

Mit Blick auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss sowie auf den fehlenden Nachweis eines arglistigen Verschweigens durch den Beklagten scheiden auch sonstige etwaig in Betracht kommenden vertraglichen oder deliktischen Anspruchsgrundlagen, die den begehrten Zahlungsanspruch stützen könnten, aus.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Forenbetreiber haftet für Äußerungen gegenüber Dritten

Ein Diskussionsforenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass rechtswidrige Inhalte, Beleidigungen und sonstige Äußerungen gegen Dritte unverzüglich aus dem Forum entfernen.
Er haftet für eventuell dem Dritten entstandenen Schaden, wenn er diese Pflicht verletzt.
Abwesenheit ist kein entlastender Grund für die nicht unverzügliche Entfernung.
Ein Forenbetreiber muss in regelmäßigen, kurzen Abständen den Inhalt seiner Foren überprüfen.

AG Winsen a. d. Luhe
Urteil vom 6. Juni 2005
Az: 23 C 155/05

AMTSGERICHT WINSEN/LUHE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 23 C 155/05
Entscheidung vom 6. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

des […]

Antragsteller

gegen

[…]

Antragsgegner

hat das Amtsgericht Winsen/Luhe am 6.6.2005 durch den Richter am Amtsgericht Scherwinsky beschlossen:

I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss vom 01.02.2005 wirkungslos ist.

II. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

IV. Der Streitwert auf 1250,– festgesetzt.

Gründe

Der Beklagte betreibt ein Forum. Unter diesem Forum wird Usern die Möglichkeit gegeben, Diskussionen zu führen.

Am Abend des 27.01.2005 hat ein User ein Foto in das Forum eingestellt. Dieses Foto stellt ein Polizeifoto eines Kriminellen dar. Auf diesem Foto ist jedoch der Kopf des Klägers montiert worden.

Mit E-Mail vom 30.01.2005, 14:43h, forderte der Kläger den Beklagten auf, das Foto bis zum 31.01.2005, 15:00h, zu entfernen. Der Beklagte tat dies jedoch zunächst nicht.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2005, eingegangen bei Gericht am 01.02.2005, beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die einstweilige Verfügung erging durch Beschluss vom 01.02.2005.

Mit GMX-Fax vom 02.02.2005, 12.18h, an das Amtsgericht Winsen/Luhe nahm der Kläger den Antrag vom 31.01.2005 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsgegner das Bild in der Zwischenzeit gelöscht habe. Das Fax trägt keine Unterschrift. Mit Schriftsatz vom 03.02.2005 stellte der Kläger klar, dass die Klagerücknahme vom 02.02.2005 gegenstandslos sein sollte.

Der Kläger ließ dem Beklagten die einstweilige Verfügung am 05.02.2005 zustellen. Der Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt, der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegte.

Der Kläger hat hilfsweise beantragt,

gemäß § 269 Abs. 3 ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Beklagte hat beantragt,

dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und festzustellen, dass der Beschluss vom 01.02.2005 unwirksam ist.

Gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO war festzustellen, dass der Beschluss vom 01.02.2005 unwirksam ist. Der Kläger hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch sein Schreiben vom 02.02.2005 zurückgenommen. In diesem Schreiben wird ausdrücklich die Rücknahme des Antrages erklärt. Der Antrag ist auch ohne ausdrückliche Unterschrift des Klägers wirksam. Die Klagerücknahme war vom Kläger gewollt und seine Identität ist eindeutig festgestellt. Das Gericht schließt sich zur Begründung der Entscheidung der Gründe der Entscheidung des gemeinsamen Senats vom 05.05.2000 (GmS OGB 1/98) an.

Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO ist über die Kosten nach Klagerücknahme vor Rechtsanhängigkeit aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet. Der Beklagte hatte ein Forum eröffnet und Usern die Möglichkeit gegeben, in diesem Forum Diskussionsbeiträge einzustellen. Der Betreiber des Forums ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Das Einstellen eines Bildes eines Kriminellen entsprechend einem Polizeifoto, auf welches der Kopf des Klägers montiert war, stellt ohne Zweifel eine schwerwiegende Beleidigung des Klägers dar. Der Beklagte war ohne weiteres verpflichtet, dieses Foto wieder zu entfernen. Er war von dem Kläger auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieses Foto in seinem Forum eingestellt worden ist. Ihm war also die in seinem Forum befindliche Beleidigung bekannt und er musste sie entfernen. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich. Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten.

Der Beklagte hat daher die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Nachdem er die Klage zurückgenommen hatte, war es nicht mehr erforderlich, die einstweilige Verfügung dem Beklagten zuzustellen. Durch diese Zustellung eines nicht mehr wirksamen Beschlusses sind die außergerichtlichen Kosten dem Beklagten entstanden. Der Beklagte durfte sich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung dagegen wehren, da der Beschluss bereits unwirksam war. Die insoweit außergerichtlich entstandenen Kosten sind daher vom Kläger zu tragen.

Mitstörerhaftung von Merchant für seinen Affiliate

Gänzlich unsicher ist derzeit die Haftung von Merchants für Markenverletzungen, die von seinen Affiliates begangen werden. Während das Landgericht Hamburg den Merchant haften läßt, stellt das LG Köln fest, daß eine Überprüfungspflicht des Merchants nicht besteht.

LG Köln Urteil vom 6. Oktober 2005 Az. 31 O 8/05
Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht.

Die Mitstörerhaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.

Die Mitstörerhaftung würde allenfalls dann unterbrochen, wenn der Merchant seinen Affiliates eine entsprechende Liste der relevanten Marken zur Verfügung stellen und die Verwendung dieser Begriffe ausdrücklich vertraglich verbieten würde. Die Erstellung einer solchen Liste ist problemlos möglich, da die Anzahl der betreffenden Firmen/Marken überschaubar ist.


Landgericht Hamburg, Urteil vom 3. August 2005, Az.: 315 O 296/05

Benutzt ein Affiliate die Werbe-Materialien des Merchants für eine Domain, mit der er sich am Partnerprogramm des Merchants nicht direkt angemeldet hat, haftet der Merchant nicht für Rechtsverletzungen, die der Affiliate begeht.

Sobald der Merchant Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt, die der Affiliate begeht, ist er verpflicht, alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Markenverletzungen zu verhindern. Bei einem Partnerprogramm, an dem 15.000 Affiliate teilnehmen, müsste hierfür eine eigene Kontrolle eingerichtet werden.

Die Beweislast, ob eine solche Kontrolle für den Merchant wirtschaftlich zumutbar ist und somit von diesem auch durchgeführt werden muss, obliegt dem klagenden Rechteinhaber.

Artikel 15 – Verlängerte Gewährleistungsfristen

Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen sind erheblich verlängert worden. Gelten diese Änderungen nun auch bei öffentlichen Aufträgen?

Seit dem 01.01.2002 ist durch den Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Frist, in der Mängelbeseitigungsansprüche verjähren, von sechs Monaten auf zwei bzw. fünf Jahre verlängert worden. Dies gilt für Mängel von Kaufsachen bzw. für Mängel, die durch den Einbau von Baumaterialien hervorgerufen werden.

Die VOL/B benennt in ihrem § 14 Nr. 4 diese Frist jedoch noch mit dem Zeitraum von sechs Monaten. Damit stellt sie eine Verkürzung zu der gesetzlichen Regelung des BGB dar. Nun kann eine solche kurze Frist zwar wirksam vereinbart werden, sie benachteiligt jedoch den Auftraggeber, da er ein Recht auf die für ihn günstigeren zwei bzw. fünf Jahre hat. Aus diesem Grund haben das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium der Finanzen in einer Bekanntmachung vom 22.04.2002 (Sächs. Amtsblatt vom 27.06.2002) bestimmt, daß bei Vertragsabschlüssen in den besonderen Vertragsbedingungen bis zur Änderung der VOL/B die Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre verlängert werden soll. Ist das nicht beachtet worden, gilt die alte Gewährleistungsfrist von sechs Monaten für die bisher abgeschlossenen Verträge.

Durch die erwartete Änderung der VOL/B wird die Regelung mit einem Verweis auf die gesetzlichen Fristen des BGB angepaßt. Ab diesem Zeitpunkt gelten diese ohne ausdrückliche Vereinbarung lediglich durch die Einbeziehung der VOL.

Nun gibt es in der bisherigen Regelung des § 14 Nr. 4 VOL/B noch zwei Besonderheiten, welche der bisherigen kurzen Frist geschuldet sind. Einerseits wird die vereinbarte Frist um die Zeitdauer verlängert, in der der mangelhafte Gegenstand nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Dies ist in der Regel die Zeit, in der der Mangel zu einem Ausfall der Nutzung des gelieferten Gegenstandes führt und in welcher repariert wird. Die Verlängerung wiederum wird durch die VOL auf das Doppelte der ursprünglichen Frist begrenzt, um sie nicht endlos laufen zu lassen. Andererseits gilt neben der Gewährleistungsfrist noch eine Verjährungsfrist. Während in der Gewährleistungsfrist die auftretenden Mängel dem Auftragnehmer anzuzeigen sind, ist in der Verjährungsfrist die Durchsetzung des Rechtes auf Mängelbeseitigung, gegebenenfalls vor einem Gericht, notwendig. Das Recht auf Mängelbeseitigung verjährt nämlich innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige an den Auftragnehmer. Wenn also der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen entdeckten Mangel anzeigt, kann ab diesem Zeitpunkt sechs Monate lang darüber verhandelt werden, ob dieser auf Verschulden des Auftragnehmers oder des Auftraggebers zurückzuführen ist. Wird in der Zeit keine Einigung erzielt, muß der Auftraggeber Klage auf Beseitigung der angeblichen Mängel erheben. Tut er dies nicht und erhebt die Klage eventuell erst nach sieben Monaten, ist der Anspruch auf Beseitigung verjährt und die Klage wird durch das Gericht abgewiesen werden.

Das Beispiel aus der Praxis:
Der im Wege einer Ausschreibung beschaffte Feuerwehrlöschzug wurde durch den Auftragnehmer am 01.03.2001 an den Auftraggeber übergeben. Am 10.08.2001 wurde festgestellt, daß die Ölwanne des Fahrzeugs undicht wurde, das Öl lief aus. Der Auftraggeber zeigte dies dem Auftragnehmer am 15.08.2001 an und forderte ihn zur kostenlosen Reparatur auf. Der Auftragnehmer verweigerte nach einer Inspektion die Reparatur auf seine Kosten mit dem Hinweis, daß die Ölwanne nicht durch einen Fehler in der Herstellung undicht geworden war, sondern durch Fahrweise und ungenügende Wartung. Das wiederum bestritt der Auftraggeber. Da das Fahrzeug auch mit diesem Defekt weiter benutzt werden konnte und der Auftraggeber auf dessen Einsatz nicht verzichten wollte, kam es bis zum 15.02.2002 zu keiner Einigung und damit Reparatur. Am 15.09.2001 stellte der Auftraggeber einen weiteren Mangel an der Innenraumbeleuchtung fest, welchen er dem Auftragnehmer am gleichen Tag anzeigte. Am 20.02.2002 erhob der Auftraggeber Klage auf Beseitigung der Mängel und bot Sachverständigengutachten an.

Die Gewährleistungsfrist lief, da nichts anderes vereinbart war, am 01.09.2001 ab. Für den am 15.09.2001 angezeigten Mangel war die Gewährleistungsfrist verjährt, der Auftragnehmer konnte dessen Beseitigung verweigern. Der Mangel an der Ölwanne war vom Auftraggeber rechtzeitig am 15.08.2001 angezeigt worden. Ab diesem Zeitpunkt lief die Verjährungsfrist von sechs Monaten, in welcher der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden mußte. Daher war die Klage vom 20.02.2002 um fünf Tage verspätet und wurde durch das Gericht abgewiesen.

Artikel 14 – Die Mängelrechte der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien haben bei einem Mangel der gegenseitig zu erbringenden Leistungen genau definierte Rechte

Hat die Leistung des Auftragnehmers einen Mangel – wann das der Fall ist, wurde im vorhergehenden Artikel dieser Serie beschrieben -, stehen sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer Rechte zu. Die Regelungen in § 14 Nr. 2 VOL/B verweisen auf die „gesetzlichen Vorschriften“. Damit sind die Regelungen in § 439 BGB für Kaufverträge und § 635 BGB für Werkverträge gemeint.

Im Kaufrecht kann der Käufer nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Dieses Wahlrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es muß vielmehr eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend erfolgen, ob die gewählte Alternative ökonomisch akzeptabel ist. Der Verkäufer (Auftragnehmer) kann daher die vom Käufer (Auftraggeber) gewünschte Mangelbeseitigung oder Nachlieferung verweigern, wenn deren Erfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Beim Werkvertrag verhält es sich ähnlich. Der Unternehmer (Auftragnehmer) kann, wenn der Besteller (Auftraggeber) die „Nacherfüllung“ wählt, von vornherein nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

Für beide Vertragsarten gilt: Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die vorgenannte „Nacherfüllung“, kann er ihm gleichzeitig eine angemessene Frist zu deren Ausführung setzen. Werden in dieser die Leistungen nicht erbracht, kann der Auftraggeber die Mängel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die dabei entstandenen Kosten kann er dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

Zusätzlich kann nach der VOL der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung mit der Maßgabe setzen, daß er nach deren Ablauf die Mangelbeseitigung ablehnt. Dieser Hinweis muß jedoch ausdrücklich mit der Fristsetzung erfolgen. Ist das beachtet und der Mangel nicht beseitigt, hat der Auftraggeber die Wahl- er kann die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten sowie Schadensersatz verlangen.

Von den Möglichkeiten der Minderung der Vergütung, des Rücktritts vom Vertrag und vom Schadensersatz kann der Auftragnehmer dabei grundsätzlich nebeneinander Gebrauch machen. D. h., der Auftraggeber kann die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung um den Betrag mindern, um den die Leistung durch den bestehenden Mangel weniger wert ist. Daneben kann jedoch auch den Schaden ersetzt verlangen, welcher ihm durch die mangelhafte Leistung entstanden ist.

Ebenfalls kann er vom Vertrag zurücktreten, wobei die bisher erbrachten Leistungen wie z. B. Teillieferungen und Teilzahlungen zurückzugewähren sind. Auch besteht die Möglichkeit, den Schadensersatzanspruch geltend machen.

Aus wirtschaftlichen Gründen ist der Schadensersatzanspruch jedoch entgegen den Regelungen im BGB auf Schäden beschränkt, die am Gegenstand des Vertrages selbst entstehen. Damit können weitergehende Ansprüche, wie z. B. entgangene Gewinne durch den Ausfall der Nutzung der Leistung, nicht geltend gemacht werden.

Das Beispiel aus der Praxis:

Für eine Schule wurde Küchenbedarf ausgeschrieben. Dabei sollten u. a. Geschirr, Küchen- und Reinigungsmaschinen geliefert werden. Die Ausführung der Leistung, nämlich die Lieferung und Installation der Geräte, sollte bis zum 15.02. erfolgen. An diesem Tag wollte der Auftraggeber die Leistungen abnehmen. Bei dem Test der Geräte stellte er fest, daß die Spülmaschine einen technischen Defekt hatte und eine der fest installierten Kochpfannen sich entgegen dem Angebot nicht kippen ließ. Daraufhin setzte der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 29.02.

Hinsichtlich der mangelhaften Pfanne verlangte er die Lieferung und Installation einer neuen. Der Auftragnehmer verweigerte zu Recht die Neulieferung, da der Mangel bereits durch eine Reparatur am Gelenk behoben werden konnte. Als die ökonomische Alternative mußte er in diesem Fall die Pfanne kostenlos reparieren. In bezug auf die Spülmaschine hatte der Auftraggeber die Frist mit dem Hinweis gesetzt, daß er danach die Mangelbeseitigung ablehne. Der Auftragnehmer fand in der vorgegebenen Zeit die Ursache für den Mangel nicht. Daraufhin trat der Auftraggeber hinsichtlich der Spülmaschine vom Vertrag zurück. Der Auftragnehmer mußte diese beim Auftraggeber abholen und die bereits erhaltene Teilzahlung zurücküberweisen.

Die Verlegung der Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit bedarf Grundbucheintragung

Die Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit kann nicht durch bloße tatsächliche Ausübung verlegt werden, wenn die vorherige Ausübungsstelle durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Beteiligten als Inhalt der Dienstbarkeit festgelegt und diese Inhaltsbestimmung in das Grundbuch eingetragen worden war; in diesem Fall erfordert die Verlegung eine Änderung des Rechtsinhalts durch Vereinbarung und die Eintragung in das Grundbuch.

BGH
Urteil vom 7. Oktober 2005
Az: V ZR 140/04

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Das Umlegen eines Handys ist nicht ordnungswidrig

Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. des § 23 I a StVO erfasst nicht das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen.

Eine "Benutzung" liegt nur beim echten Gebrauch von Handyfunktionen wie Telefonieren oder SMS-Versand vor.

OLG Köln
Beschluß vom 23. August 2005
Az.: 83 Ss-Owi 19/05

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen das Handy-Verbot nach §§ 23 I a, 49 I Nr. 22 StVO zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht.

Gründe:

Der Betroffene rügt zu Recht, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, der wegen fehlender Feststellung der Schuldform ohnehin unvollständig ist, auf einer Verletzung des sachlichen Rechts beruht. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine Pflicht des Kraftfahrzeugführers nach §23 Ia StVO findet in den tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen keine tragfähige Grundlage.

a) Nach § 23 I a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Das Amtsgericht legt dem Betroffenen zur Last, als Führer des PKW ………….. gegen diese Bestimmungen verstoßen zu haben, und führt dazu aus:

„Der Betroffene ließ sich dahin gehend ein, dass das ausgeschaltete Handy links im Ablagefach lag. Das Handy rappelte während der Fahrt und er ergriff bei der Fahrt mit der linken Hand das Handy und legte es auf die Mittelkonsole, damit es nicht wieder rappelte.

Allein dieses Verhalten ist schon nach § 23 I a StVO bußgeldbewehrt. Denn die Norm will verhindern, dass der Fahrer während der Fahrt abgelenkt und unkonzentriert wird und somit auch nicht mit beiden Händen das Steuer hält und den Verkehr aufmerksam beobachtet. Dieses Ziel wird auch durch das vom Betroffenen geschilderte Verhalten verfehlt. So auch, wenn er das eingeschaltete Handy nun in eine Hand nimmt, um die Uhrzeit abzulesen.

Daher war der Bußgeldbescheid schon nach der eigenen Einlassung des Betroffenen zu bestätigen. Zeugen brauchten nicht gehört zu werden.“

b) Diese Sichtweise zum Normgehalt der Bestimmung des § 23 I a StVO ist rechtsfehlerhaft. Sie überschreitet die äußersten Grenzen verfassungskonformer richterlicher Auslegung, die durch den (noch) möglichen Wortsinn markiert wird.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät aufnimmt oder hält.

Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis einerseits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsmäßigen Verwendung. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch „die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc.“ verboten sein sollen. Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisatorfunktionen, Diktier-, Kamera- und Spielefunktion) verstanden werden. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob insoweit eine einschränkende Auslegung etwa im Hinblick darauf geboten ist, dass die Verwendung spezieller Geräte mit entsprechenden Funktionen ohne Telefoneinrichtung  – wie etwa Organizer, Diktiergerät oder Kamera – keinem Verbot unterliegen. Denn es gilt nicht, den Anwendungsbereich der Bestimmung in der Richtung auszuloten, welche konkreten Gebrauchsformen neben dem Telefonieren noch von dem Verbotstatbestand umfasst werden, wie weit der Anwendungsbereich des § 23 I a StVO reicht. Es ist vielmehr zu klären, wo er beginnt.

Für die vorliegende Fragestellung kommt es deshalb entscheidend darauf an, dass der Begriff der Benutzung auf der anderen Seite schon von seinem Wortstamm her erfordert, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Ansonsten kann nämlich nicht mehr davon die Rede sein, dass bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Von daher liegt auf der Hand, dass schon nach dem Sinngehalt des Begriffs nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Mobiltelefons (während der Fahrt) als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden kann. Dass dies zudem auch dem Verständnis des Verordnungsgebers entspricht, wird überdies dadurch deutlich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut  des § 23 I a StVO das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons nicht als solches untersagt wird, sondern dass dadurch vielmehr nur der Bereich erlaubten Benutzung begrenzt werden soll.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann daher das bloße Aufnehmen eines Handys, um es von einer Ablage in eine andere zu legen, nicht als Verstoß gegen die Pflicht aus § 23 I a StVO gelten. Es bedarf vielmehr weitergehender Beweiserhebung zur Klärung der Frage, ob die entsprechende Einlassung des Betroffenen zu widerlegen und der Vorwurf der Bußgeldbescheids zu beweisen ist.

Artikel 13 – Sachmängelansprüche

Sachmängelansprüche und neue gesetzliche Verjährungsfristen

Durch die seit Anfang des Jahres 2002 in Kraft getretenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind auch die Regelungen des Gewährleistungsrechtes bei der Auftragsvergabe, speziell der § 14 VOL/B, betroffen. Die größte Veränderung ergibt sich mit der Verlängerung der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre!

Durch die oben erwähnten Änderungen ist der Begriff Gewährleistung in § 14 VOL/B durch die Bezeichnung Sachmängelansprüche ersetzt worden. Nach der neuen Regelung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Leistung so zu verschaffen, daß sie die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat. Es kommt also hauptsächlich darauf an, was die Vertragsparteien vereinbart haben. Dabei ist einerseits das im Vertrag z. B. durch ein Leistungsverzeichnis schriftlich Festgelegte heranzuziehen, andererseits kann eine solche Vereinbarung aber auch mündlich getroffen worden sein. Eine mündliche Vereinbarung wird im Bereich der öffentlichen Ausschreibungen jedoch nur geringe Bedeutung haben, da grundsätzlich vom Wortlaut der Ausschreibung auszugehen ist.

Nun sollten die Vertragsparteien zwar im Vertrag so viel wie möglich schriftlich fixieren, um spätere Streitigkeiten über vereinbarte Beschaffenheiten der Leistung zu vermeiden. Jedoch kann in vielen Fällen nicht alles in den Vergabeunterlagen aufgeführt sein. Daher gilt, wenn eine vertragliche Beschaffenheit für eine Leistung vereinbart ist, daß ein Mangel dann nicht vorliegt, „wenn die Leistung nach der im Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ geeignet ist. Sollte auch eine solche Verwendung nicht vertraglich vereinbart worden sein, dann ist die Leistung mangelfrei, wenn „sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann“.

Die „im Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ muß nicht ausdrücklich in demselben niedergeschrieben sein. Es ist vielmehr das heranzuziehen, was vom Auftraggeber beabsichtigt und dem Auftragnehmer bekannt ist. Die Leistung muß also gerade zu dem Zweck einsetzbar sein, zu welchem sie der Auftraggeber einsetzen wollte und dies dem Auftragnehmer – in welcher Form auch immer – bekannt gemacht hatte. Eine solche Bekanntmachung kann auch in den der Ausschreibung beigefügten Parametern zur Beschaffenheit liegen.

Wenn solche Verwendungen dem Auftragnehmer nicht bekannt gemacht sind, ist auf die „gewöhnliche Verwendung“ der Leistung abzustellen. Dabei geht man davon aus, was bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und vom Auftraggeber nach der Art der Leistung erwartet werden kann. Dazu gehört, daß das Werk den anerkannten Regeln des Fachs entspricht. Dies sind z. B. die DIN- Normen, Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften u. a. Ist das nicht der Fall, liegt ein Mangel wegen der Abweichung von der gewöhnlichen Verwendung auch ohne Eintritt eines Schadens vor.

Das Beispiel aus der Praxis:
Die Ausschreibungsunterlagen einer Stadt sahen die Lieferung von neuen Transportfahrzeugen vor. Die Beschreibung des Auftrages forderte, daß die Fahrzeuge u. a. folgende Eigenschaften besitzen sollten: eine Anhängelast von mindestens 700 kg und eine Dachlast von mindestens 100 kg. Außerdem war in der Ausschreibung dargestellt, daß sie zum Personentransport eingesetzt werden sollten.

Die Lieferung der Fahrzeuge durch den Auftragnehmer erfolgte in dem vorgegebenen Zeitraum. Aufgrund der kurzen Lieferfrist waren nur Fahrzeuge mit zwar 900 kg Anhängelast jedoch nur einer Dachlast von 70 kg lieferbar. Der Auftragnehmer rüstete die Fahrzeuge mit Sitzen für den Personentransport aus, diese besaßen jedoch keine Verankerung für Sicherheitsgurte. Durch ein Versehen war die Hauptuntersuchung zum Zeitpunkt der Ablieferung der Fahrzeuge an den Auftraggeber bereits 9 Monate alt.

Die verminderte Dachlast stellte einen Mangel dar, da diese Beschaffenheit vertraglich vereinbart war. Die erhöhte Anhängerlast glich diesen Mangel nicht aus. Die nicht vorhandenen Verankerungen für Sicherheitsgurte waren, da die vertraglich vereinbarte Verwendung Personentransporte vorsah, als Mangel der Leistung anzusehen. Ohne solche Gurte konnte jedoch der Auftraggeber nicht die gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen (§ 35 a StVZO) einhalten. Über den Zeitpunkt der Hauptuntersuchung war in der Ausschreibung nichts vermerkt. Es sollte sich jedoch um Neufahrzeuge handeln, welche üblicherweise eine zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber neue oder nur wenige Tage alte Hauptuntersuchung haben. Die gewöhnliche Verwendung war daher in diesem Bereich nicht mehr gegeben, ein Mangel lag vor.

Priorität des Namens bei Umlautdomain

Leitsatz (der Redaktion):

Ein Umlautdomain kann eine gleichlautende ältere Domain mit Umlautumschreibung verletzen.

Urteil des AG Köln vom 24.11.2004,  136 C 161/04

Das Amtsgericht hat eine Spedition namens Görg zur Freigabe verurteilt, deren Registrierung der Umlautdomain görg.de schneller erfolgt war, als die gewünschte Registrierung des Domaininhabers goerg.de. Die frühere Registrierung von goerg.de genieße namensrechtlichen Prioritätsschutz.

Unsere Auffassung zum Urteil: Kurz, knapp und falsch.

Die Wertung des Gerichts widerspricht der ansonsten vorhandenen – insbesondere höchstrichterlichen – Rechtsprechung. Sie bringt natürlich eine – eigentlich unerwünschte – Unsicherheit in eine Problematik, die man gelöst geglaubt hatte.

Die Entscheidung des AG Köln kann auf den Seiten der Justiz NRW direkt abgerufen werden.

Eine Entscheidung des OLG Köln zu Umlautdomains, die wettbewerbsrechtliche Aspekte behandelt, finden Sie ebenfalls in unserem Portal.

Bei Neugestaltung der Räume durch den Mieter muss Grenze des „normalen Geschmacks“ beachtet werden

Grundsätzlich ist ein Mieter in der geschmacklichen Ausgestaltung der Mieträume zwar weitgehend frei, er darf dabei aber nicht die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist.

Kammergericht Berlin
Teilurteil vom 9. Juni 2005
Az.: 8 U 211/04

Das vollständige Urteil können Sie auf der Seite des Kammergerichts nachlesen.