Artikel 15 – Verlängerte Gewährleistungsfristen

Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen sind erheblich verlängert worden. Gelten diese Änderungen nun auch bei öffentlichen Aufträgen?

Seit dem 01.01.2002 ist durch den Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Frist, in der Mängelbeseitigungsansprüche verjähren, von sechs Monaten auf zwei bzw. fünf Jahre verlängert worden. Dies gilt für Mängel von Kaufsachen bzw. für Mängel, die durch den Einbau von Baumaterialien hervorgerufen werden.

Die VOL/B benennt in ihrem § 14 Nr. 4 diese Frist jedoch noch mit dem Zeitraum von sechs Monaten. Damit stellt sie eine Verkürzung zu der gesetzlichen Regelung des BGB dar. Nun kann eine solche kurze Frist zwar wirksam vereinbart werden, sie benachteiligt jedoch den Auftraggeber, da er ein Recht auf die für ihn günstigeren zwei bzw. fünf Jahre hat. Aus diesem Grund haben das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium der Finanzen in einer Bekanntmachung vom 22.04.2002 (Sächs. Amtsblatt vom 27.06.2002) bestimmt, daß bei Vertragsabschlüssen in den besonderen Vertragsbedingungen bis zur Änderung der VOL/B die Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre verlängert werden soll. Ist das nicht beachtet worden, gilt die alte Gewährleistungsfrist von sechs Monaten für die bisher abgeschlossenen Verträge.

Durch die erwartete Änderung der VOL/B wird die Regelung mit einem Verweis auf die gesetzlichen Fristen des BGB angepaßt. Ab diesem Zeitpunkt gelten diese ohne ausdrückliche Vereinbarung lediglich durch die Einbeziehung der VOL.

Nun gibt es in der bisherigen Regelung des § 14 Nr. 4 VOL/B noch zwei Besonderheiten, welche der bisherigen kurzen Frist geschuldet sind. Einerseits wird die vereinbarte Frist um die Zeitdauer verlängert, in der der mangelhafte Gegenstand nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Dies ist in der Regel die Zeit, in der der Mangel zu einem Ausfall der Nutzung des gelieferten Gegenstandes führt und in welcher repariert wird. Die Verlängerung wiederum wird durch die VOL auf das Doppelte der ursprünglichen Frist begrenzt, um sie nicht endlos laufen zu lassen. Andererseits gilt neben der Gewährleistungsfrist noch eine Verjährungsfrist. Während in der Gewährleistungsfrist die auftretenden Mängel dem Auftragnehmer anzuzeigen sind, ist in der Verjährungsfrist die Durchsetzung des Rechtes auf Mängelbeseitigung, gegebenenfalls vor einem Gericht, notwendig. Das Recht auf Mängelbeseitigung verjährt nämlich innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige an den Auftragnehmer. Wenn also der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen entdeckten Mangel anzeigt, kann ab diesem Zeitpunkt sechs Monate lang darüber verhandelt werden, ob dieser auf Verschulden des Auftragnehmers oder des Auftraggebers zurückzuführen ist. Wird in der Zeit keine Einigung erzielt, muß der Auftraggeber Klage auf Beseitigung der angeblichen Mängel erheben. Tut er dies nicht und erhebt die Klage eventuell erst nach sieben Monaten, ist der Anspruch auf Beseitigung verjährt und die Klage wird durch das Gericht abgewiesen werden.

Das Beispiel aus der Praxis:
Der im Wege einer Ausschreibung beschaffte Feuerwehrlöschzug wurde durch den Auftragnehmer am 01.03.2001 an den Auftraggeber übergeben. Am 10.08.2001 wurde festgestellt, daß die Ölwanne des Fahrzeugs undicht wurde, das Öl lief aus. Der Auftraggeber zeigte dies dem Auftragnehmer am 15.08.2001 an und forderte ihn zur kostenlosen Reparatur auf. Der Auftragnehmer verweigerte nach einer Inspektion die Reparatur auf seine Kosten mit dem Hinweis, daß die Ölwanne nicht durch einen Fehler in der Herstellung undicht geworden war, sondern durch Fahrweise und ungenügende Wartung. Das wiederum bestritt der Auftraggeber. Da das Fahrzeug auch mit diesem Defekt weiter benutzt werden konnte und der Auftraggeber auf dessen Einsatz nicht verzichten wollte, kam es bis zum 15.02.2002 zu keiner Einigung und damit Reparatur. Am 15.09.2001 stellte der Auftraggeber einen weiteren Mangel an der Innenraumbeleuchtung fest, welchen er dem Auftragnehmer am gleichen Tag anzeigte. Am 20.02.2002 erhob der Auftraggeber Klage auf Beseitigung der Mängel und bot Sachverständigengutachten an.

Die Gewährleistungsfrist lief, da nichts anderes vereinbart war, am 01.09.2001 ab. Für den am 15.09.2001 angezeigten Mangel war die Gewährleistungsfrist verjährt, der Auftragnehmer konnte dessen Beseitigung verweigern. Der Mangel an der Ölwanne war vom Auftraggeber rechtzeitig am 15.08.2001 angezeigt worden. Ab diesem Zeitpunkt lief die Verjährungsfrist von sechs Monaten, in welcher der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden mußte. Daher war die Klage vom 20.02.2002 um fünf Tage verspätet und wurde durch das Gericht abgewiesen.