Internet-Sportwetten ohne inländische Genehmigung = Unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen

  1. Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so ist Begehungsort i. S. des § 14 Abs. 2 S. 1 UWG (auch) die Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.03.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.2007) weiterhin gegen den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB.
  3. In der vorgenannten Übergangszeit können nicht allein die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen. Die nach § 8 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber und Einrichtungen bleiben zu einem Vorgehen auf wettbewerbsrechtlicher Ebene befugt.

OLG Köln
Urteil vom 21.04.2006
Az.: 6 U 145/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Köln nachlesen.

Bei R-Gesprächen haftet der Anschlussinhaber nicht immer für Kosten

  1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend – verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
  2. Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführt Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.
  3. Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 16. März 2006
Az.: III ZR 152/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.
Die  Pressemitteilung Nr. 44/06 vom 16. März 2006  zu oben genannten Urteil können Sie ebenfalls auf der Seite des BGH nachlesen.

Forum-Betreiber haftet erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge


Ein Forums-Betreiber haftet erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge.

Sind in der Vergangenheit rechtswidrige Postings aufgetaucht, reicht es nicht aus, lediglich die betreffenden IP-Nummern zu sperren. Der Betreiber des Forums hat vielmehr durch andere technische Mittel dafür Sorge zu tragen, dass zukünftige rechtswidrige Postings zu diesem Thema nicht mehr auftauchen. Dies ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn Dritte – ohne jede Registrierung im Forum – Beiträge senden können.

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. Januar 2006
Az.: 12 O 546/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Landgerichts Düsseldorf nachlesen.

Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch von Metatags

Die Antragstellerin hat einen Versandhandel unter der Bezeichnung "snow24.de". Auf diese Bezeichnung hat Sie auch eine gleichnamige Internetdomain auf sich registrieren lassen.
Der Antragsgegner, der u.a. – wie auch die Antragstellerin – mit Wintersportartikeln handelt, hat die Domain "wakeshop24.com" sowie "wakeboard-discount.de" für sich registriert.
Für die Domain "wakeshop24.com", von der der Internetnutzer automatisch auf die Domain "wakeboard-discount.de" umgeleitet wird, verwendet der Antragsgegner den Begriff "snow24" als Keyword in den Metatags. Darüber hinaus verwendet der Antragsgegner den Begriff "snow24" als Verzeichnisbezeichnung, so dass bei Eingabe von "snow24" als Suchbegriff in Suchmaschinen in der Trefferliste www.wakeshop24.com/snow24 erscheint.

Die Antragstellerin sieht durch die zuvor beschriebene Verwendung des Begriffs "snow24" als Metatag und als URL ihre Kennzeichenrechte an dieser Bezeichnung verletzt.

In dem die Beschlussverfügung bestätigenden Urteil hat das Landgericht ausgeführt, dass die Bezeichnung "snow24" als geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG schutzfähig sei, wenn auch nur mit schwacher Kennzeichnungskraft.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14.02.2006
Az.: I-20 U 195/05

Die vollständiger Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf nachlesen.

„investment.de“ hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer „Telekommunikation“-geschützten Marke

Die (geplante) Nutzung der Internetadresse "investment.de" als Portal mit – auch eigenen – Finanzdienstleistungsinformationen sowie der Vermittlung von Investmentmöglichkeiten hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer für "Telekommunikation" geschützten Marke. Der Umstand, dass die genannte Internetadresse nur mit Hilfe der modernen "Telekommunikations" – Mittel aufgesucht werden kann, bleibt insoweit außer Betracht (Bestätigung von OLG Hamburg MMR 2002, 682, 683).

Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ist ein "sonstiges Recht" i. S. des § 823 Abs. 1 BGB, mit dem die Löschung eines zu Unrecht erfolgten Dispute-Eintrags verlangt werden kann.

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 17.03.2006
Az.: 6 U 163/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Köln nachlesen.

Schutz der Privatsphäre Prominenter vor Luftbildaufnahmen

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf die Veröffentlichung von Abbildungen zu erstrecken, die Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichen. Vorausgesetzt ist, dass der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden.

2. Ebenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts jedenfalls dann in der Verbreitung der Abbildungen gesehen haben, wenn zugleich die Identität der Bewohner offen gelegt und der Weg zu dem Anwesen beschrieben wird.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, Beschluß vom 2.5.2006- 1 BvR 507/01 –

Die Entscheidung kann auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut nachgelesen werden.

Bei Auffahrunfällen gilt der Anscheinsbeweis

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Eine Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO kann darin liegen, dass der Vorausfahrende in einer Verkehrssituation grundlos abbremst, in der der hinter ihm fahrende einen ausreichenden Sicherheitsabstand noch nicht aufgebaut hat.

Aber auch derjenige, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann auffährt, hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, die Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

OLG Düsseldorf
Urteil vom 4. November 2005
Az.: I-1 U 152/03

Urteil folgt!

Alleinverschulden des Auffahrenden nicht zwingend anzunehmen

Die für die Annahme eines Auffahrverschuldens nach Anscheinsgrundsätzen erforderliche Typizität setzt zwar grundsätzlich eine Kollision im gleichgerichteten Verkehr voraus. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der gleichgerichtete Verkehr gerade erst hergestellt worden ist. Denn für die Bejahung einer typischen Auffahrsituation ist es unverzichtbar, dass der Auffahrende auch die ausreichende Möglichkeit hatte, zum Vordermann einen hinreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und einzuhalten.

OLG Düsseldorf
Urteil vom 4. November 2005
Az.: I-1 u 93/03

Urteil folgt!