Alleinverschulden des Auffahrenden nicht zwingend anzunehmen

Die für die Annahme eines Auffahrverschuldens nach Anscheinsgrundsätzen erforderliche Typizität setzt zwar grundsätzlich eine Kollision im gleichgerichteten Verkehr voraus. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der gleichgerichtete Verkehr gerade erst hergestellt worden ist. Denn für die Bejahung einer typischen Auffahrsituation ist es unverzichtbar, dass der Auffahrende auch die ausreichende Möglichkeit hatte, zum Vordermann einen hinreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und einzuhalten.

OLG Düsseldorf
Urteil vom 4. November 2005
Az.: I-1 u 93/03

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