Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch von Metatags

Die Antragstellerin hat einen Versandhandel unter der Bezeichnung "snow24.de". Auf diese Bezeichnung hat Sie auch eine gleichnamige Internetdomain auf sich registrieren lassen.
Der Antragsgegner, der u.a. – wie auch die Antragstellerin – mit Wintersportartikeln handelt, hat die Domain "wakeshop24.com" sowie "wakeboard-discount.de" für sich registriert.
Für die Domain "wakeshop24.com", von der der Internetnutzer automatisch auf die Domain "wakeboard-discount.de" umgeleitet wird, verwendet der Antragsgegner den Begriff "snow24" als Keyword in den Metatags. Darüber hinaus verwendet der Antragsgegner den Begriff "snow24" als Verzeichnisbezeichnung, so dass bei Eingabe von "snow24" als Suchbegriff in Suchmaschinen in der Trefferliste www.wakeshop24.com/snow24 erscheint.

Die Antragstellerin sieht durch die zuvor beschriebene Verwendung des Begriffs "snow24" als Metatag und als URL ihre Kennzeichenrechte an dieser Bezeichnung verletzt.

In dem die Beschlussverfügung bestätigenden Urteil hat das Landgericht ausgeführt, dass die Bezeichnung "snow24" als geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG schutzfähig sei, wenn auch nur mit schwacher Kennzeichnungskraft.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14.02.2006
Az.: I-20 U 195/05

Die vollständiger Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf nachlesen.