1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf die Veröffentlichung von Abbildungen zu erstrecken, die Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichen. Vorausgesetzt ist, dass der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden.
2. Ebenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts jedenfalls dann in der Verbreitung der Abbildungen gesehen haben, wenn zugleich die Identität der Bewohner offen gelegt und der Weg zu dem Anwesen beschrieben wird.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, Beschluß vom 2.5.2006- 1 BvR 507/01 –
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