Bundesgerichtshof – Geiz ist nicht geil

{jcomments on}Dass wir Bürger zu oft der Geiz ist Geil Mentalität nachhängen, wird viel kritisiert. Besonders problematisch scheint es, wenn der Staat ein schlechtes Vorbild ist. So musste jetzt der Bundesgerichtshof einem Bundesland (das Land wird in der Presseerklärung nicht benannt) den Vorwurf machen, sich gegenüber einem Bieter in einem Vergabeverfahren rücksichtslos verhalten zu haben.

Der Bieter hatte Straßenbauarbeiten zu einem Preis von 455.000,- € angeboten und nach Angebotsabgabe einen schwerwiegenden Kalkulationsirrtum bemerkt. Seiner Bitte, ihn deshalb vom Verfahren auszuschließen, kam das Land nicht nach, sondern erteilte ihm zunächst den Zuschlag, entzog dann den Auftrag, weil der Bieter sich weigerte und erteilte dem nächst günstigen Bieter für 621.000,- € den Zuschlag. Die Differenz verlangte es als Schadensersatz vom Bieter und unterlag in allen drei Instanzen. Insbesondere wegen der enormen Differenz zum nächstgünstigen Bieter der Bieter an seinem Irrtum nicht festzuhalten.

Jetzt hat das Land wirklich einen Schaden, nämlich rund 40.000,- € Verfahrenskosten.

Neues – responsives – Design

Wr haben noch einmal das Design unserer Internetpräsentation umgestellt. Es ist jetzt „responsive“, ein neudeutscher Begriff für die Tatsache, dass es sich auch für mobile Geräte eignet.

Man kann das aber auch auf dem PC testen, indem man den Browser auf Tablet- oder Telefongröße verkleinert. Die Einheiten verschieben sich von neben- zu untereinander, nur bei eingearbeiteten Tabellen ist ein Scrollen seitwärts nötig bzw. möglich.

Wettbewerbsverstoß eines Unternehmens durch Mitarbeiter auf dessen facebook Seite

Wirbt ein … Mitarbeiter … auf seiner privaten Facebookseite … unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das (Unternehmen) für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.

Das ist der leicht abgewandelte Leitsatz eines recht aktuellen (vom November 2013) Urteils des Landgerichts Freiburg. Ein (besonders eifriger – oder so beauftragter?) Mitarbeiter eines Autohauses hatte einzelne bei seinem Arbeitgeber zum Verkauf stehende Fahrzeuge angeboten, ohne bei solcher Werbung erforderliche Pflichtangaben (Verbrauch, CO2 Ausstoß und ähnliches) zu machen.

In § 8 Abs. 2 UWG steht, dass der Inhaber des Unternehmens für Handlungen der Mitarbeiter (oder Beauftragten) haftet, die „in dem Unternehmen“ begangen werden. Dieses „in dem Unternehmen“ wird von der Rechtsprechung regelmäßig sehr weit ausgelegt, wie das aktuelle Beispiel zeigt.

Unternehmer sind also gehalten, vorsorglich alle Mitarbeiter anzuhalten, bei Werbung für das Unternehmen außerhalb der angewiesenen Tätigkeit im Unternehmen, die auch sonst im Unternehmen geltenden rechtlichen Beschränkungen zur Meidung teurer Wettbewerbsverstöße peinlich einzuhalten.

Funktion für „Empfehlung per E-Mail an Freund“ sofort abschalten!

Der Bundesgerichtshof hat jetzt die auf Internetseiten weit verbreitete Möglichkeit, über ein dafür besonders vorgesehenes Formular eine bestimmte Seite per E-Mail an Freunde zu empfehlen, als wettbewerbswidrig eingestuft, wenn der „Freund“ sich nicht im vorhinein mit dieser E-Mail Werbung einverstanden erklärt hat.

In der Tat liegt das Missbrauchspotential bei dieser Funktion recht hoch, wenn es in der Realität auch möglicherweise viel weniger eingesetzt worden ist, als sich die Seitenbetreiber gewünscht haben. Die Aussagen des BGH sind aber eindeutig: „

Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Einordnung als
Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letzt-
lich auf dem Willen eines Dritten beruht (aA OLG Nürnberg, GRUR-RR 2006,
26). Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Beklagte mit dem Zurver-
fügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche Funktion
erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von ihr ange-
botenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise
versandten Empfehlungs-E-Mails Werbung.“

Da kann man nur den dringenden Rat geben, diese Funktionalität sofort abzuschalten!

Angabe der Rechtsform in der Werbung zwingend

In der Werbung muss die Rechtsform des werbenden Unternehmens zwingend angegeben werden. Ein Urteil mit dieser Aussage hat der Bundesgerichtshof jetzt veröffentlicht.

In dem entschiedenen Fall hatte nur der kleine Zusatz „e.K.“ gefehlt. Die beiden Vorinstanzen hat deshalb die Vorschrift von § 5a Abs. 3 Ziffer 2 UWG, nach der die Identität des werbenden Unternehmers zu erkennen sein muss, noch als eingehalten gesehen, weil sich die Identität zweifelsfrei aus anderen Umständen ergab. Der BGH sieht das deutlich enger.

Marken müssen „ernsthaft benutzt“ werden!

Erst kürzlich hat uns ein Unternehmer berichtet, dass er vorsorglich eine Marke angemeldet habe aber noch nicht benutzen würde. Dann droht nach fünf Jahren der Verfall. 

Wie eine Marke ernsthaft benutzt werden muss, hat der BGH in einem aktuellen Urteil erläutert: 

„Ernsthaft ist die Benutzung einer Marke, wenn sie verwendet wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen und zu sichern. Ausgeschlossen sind die Fälle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen insbesondere der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke . Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig ausreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab.“ 

Ein R im Kreis reicht nicht. Gefahr kann auch drohen, wenn der Begriff nicht auf eine Ware, sondern nur auf ein Unternehmen schließen lässt: 

„Zudem ist die Verwendung der Bezeichnung „Voodoo Flyfishing Ltd.“ In Groß- und Kleinschreibung sowie mit und ohne „R“ im Kreis in den vom Berufungsgericht herangezogenen Anlagen K 53 bis K 56 ungeeignet, eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV zu belegen. Eine rechtserhaltende Benutzung liegt nicht vor, wenn der Verkehr das Zeichen im Hinblick auf ein gleichnamiges Unternehmen als rein firmenmäßigen Hinweis auffasst, weil die Verwendung des Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt.“ 

Und: 
„Eine Lizenzvereinbarung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begründet keine rechtserhaltende Benutzung der Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 GMV.“ 

Markenmanagement oder Übereifer

Wir erleben ja eher, dass sich das rechtliche Markenmanagement kleinerer Unternehmen in der Anmeldung der Marke erschöpft. Die Eintragung späterer Kollisionsmarken und die damit verbundene Gefahr des Verlusts der eigenen Marke wird nicht mehr überwacht. 

Ganz anders große Unternehmen. Und etwas übereifrig jetzt wohl Google. Google hat verlangt, dass in der Liste für neuartige Begriffe des schwedischen Sprachenrats zum Wort „ogooglebar“ (für nicht zu ergooglen, nicht in einer Suchmaschine zu finden) aufgenommen wird, dass Google eine eingetragene Marke ist. Der Sprachenrat hat das Wort von der Liste gestrichen. Auch wenn es keinem Individuum zustehe, unter Berufung auf das Markenrecht die Sprache zu bestimmen, wolle man sich nicht auf rechtlicher Ebene mit Google auseinandersetzen. 

http://www.xn--sprkrdet-c0ac.se/15922

Bio gegen Natur, Teil 2

Wir hatten hier vor knapp zwei Jahren über eine Auseinandersetzung über Biomineralwasser berichtet. Damals hatte einer Hersteller vor dem Landgericht glatt verloren, der sein „Biomineralwasser“ unter besonders strenge Anforderungen stellte und gleichzeitig für dieses Produkt ein besonderes Logo als Marke angemeldet hatte.

Wie schon zuvor zwischenzeitlich das Oberlandesgericht hat jetzt auch der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden, dass der Begriff Biomineralwasser verwendet werden darf, insbesondere nicht mit Selbstverständlichkeiten eines (sauberen) zum Trinken bestimmten Wassers wirbt.

Allerdings sei das als Marke registrierte Logo dem gesetzlich geschützen Biologo zum Verwechseln ähnlich und daher unzulässig. Hier kann sich jeder die Verwirrung stiftenden Ähnlichkeiten selbst herausarbeiten:

Bio Siegel

Es ist vielleicht ein bisschen unfair, wenn man die beiden Logos so nebeneinander setzt, wie man sie in einem Laden nie nebeneinander wird sehen können. Man hätte aber ebenso wie die Ähnlichkeiten die eindeutigen Unterschiede betonen können, oder sogar mehr.

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Name/Gattungsbegriff als ungünstige Markenbezeichnung

Dass es sich für eine Markenanmeldung eher ungüstig erweisen kann, wenn der eigene Name ein Gattungsbegriff ist oder einem Gattungsbegriff nahe kommt, mußte jetzt eine tausche oHG aus Berlin erfahren.

Diese hat für ihre Taschen (ohne u) den Begriff tausche als internationale Wort-/Bildmarke auch für die Schweiz registriert und ging daraus gegen den Inhaber der Domain tausche.ch vor, der in der Schweiz sitzt. Die Markeninhaberin vertreibt ihre Produkte auch unter der Domain tausche.de. Sie hat bei der internationalen Markenorganisation WIPO ein Verfahren eingeleitet, in dem ihr Anspruch aber zurückgewiesen wurde.

Wie eigentlich kaum anders zu erwarten und somit völlig zu Recht, wies der Entscheider bei der WIPO insbesondere darauf hin, daß der Marke tausche kaum eine Kennzeichnungskraft zuzumessen ist, weil es sich um einen Imperativ eines deutschen Verbs handele, deren Schutz sich höchstens auf die gekennzeichneten Klassen beschränken könne. Der Entscheider mußte das nicht weiter ausarbeiten, weil der den Anspruch schon versagen konnte, weil man der Gegenseite nicht vorhalten konnte, sie verwende die Domain tausche.ch im Zusammenhang mit Taschen.

Selbst wenn dort Taschen angeboten gewesen wäre, dürfte es für den deutschen Markeninhaber schwierig gewesen sein. Es dürfte kaum zulässig sein, wegen eines gegebenen Freihaltebedürfnisses durch Rückgriff auf die Marke einen Tausch von Taschen verbieten zu wollen.

Die Entscheidung der WIPO kann man hier nachlesen.

Schönheitsreparaturen nach Geschmack des Mieters auch bei erheblichen Abweichungen

Daß der Mieter seinem Geschmack bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen freien Lauf lassen kann, hatte der Bundesgerichtshof schon früher entschieden. Dem versuchte jetzt ein Vermieter so zu begegnen, daß er nur Schönheitsreparaturen für „erhebliche Abweichungen“ von seiner Zustimmung abhängig machen wollte. Aber auch diese Einschränkung fand keine Gnade vor dem Bundesgerichtshof. Das schließe ein, daß auch erhebliche Farbabweichungen von der veränderten Klausel erfaßt seien. Und dafür sei kein Bedürfnis des Vermieters zu erkennen. Damit sein die Klausel insgesamt unwirksam.

Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. September 2012, Az. VIII ZR 237/11