Schönheitsreparaturen nach Geschmack des Mieters auch bei erheblichen Abweichungen

Daß der Mieter seinem Geschmack bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen freien Lauf lassen kann, hatte der Bundesgerichtshof schon früher entschieden. Dem versuchte jetzt ein Vermieter so zu begegnen, daß er nur Schönheitsreparaturen für „erhebliche Abweichungen“ von seiner Zustimmung abhängig machen wollte. Aber auch diese Einschränkung fand keine Gnade vor dem Bundesgerichtshof. Das schließe ein, daß auch erhebliche Farbabweichungen von der veränderten Klausel erfaßt seien. Und dafür sei kein Bedürfnis des Vermieters zu erkennen. Damit sein die Klausel insgesamt unwirksam.

Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. September 2012, Az. VIII ZR 237/11