Angabe der Rechtsform in der Werbung zwingend

In der Werbung muss die Rechtsform des werbenden Unternehmens zwingend angegeben werden. Ein Urteil mit dieser Aussage hat der Bundesgerichtshof jetzt veröffentlicht.

In dem entschiedenen Fall hatte nur der kleine Zusatz „e.K.“ gefehlt. Die beiden Vorinstanzen hat deshalb die Vorschrift von § 5a Abs. 3 Ziffer 2 UWG, nach der die Identität des werbenden Unternehmers zu erkennen sein muss, noch als eingehalten gesehen, weil sich die Identität zweifelsfrei aus anderen Umständen ergab. Der BGH sieht das deutlich enger.