Keine verfassungswidrige Schlechterstellung unehelicher Kinder bei Befristung des Unterhalts

Die grundsätzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf die Dauer von drei Jahren ab Geburt des Kindes bewirkt keine verfassungswidrige Schlechterstellung des nichtehelich geborenen Kindes gegenüber ehelich geborenen Kindern.

Ob es, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, grob unbillig ist, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt zu versagen, ist in verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung kindbezogener wie elternbezogener Gründe zu entscheiden.

BGH
Urteil vom 05.07.2006
Az.: XII ZR 11/04

 

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Aufklärungspflicht über Unfalltarif

Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.

Bundesgerichtshof URTEIL XII ZR 50/04 vom 28. Juni 2006. Den Volltext des Urteils findet man auf den Seiten des Bundesgerichtshofs.

Namensverletzung durch Metatag

Das Einstellen eines Namens einer natürlichen Person als Information in ein (META) tag ist der Gebrauch dieses Namens. Die Zulässigkeit des Gebrauchs richtet sich nach den hierfür geltenden Vorschriften.

OLG Celle,  Urteil vom 20. Juli 2006, 13 U 65/06.
Der Volltext kann auf den Seiten des OLG Celle nachgelesen werden.

Grober Rotlichtverstoß trotz kurzzeitigem Anhalten an der Ampel

Ein grober Rotlichtverstoß kann auch dann vorliegen, wenn das Rotlicht einer Ampel zunächst erkannt worden ist und deswegen angehalten wurde, aber schon bei Grün für eine Abbiegespur geradeaus weitergefahren wurde.

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung durch Rotlichtverstoß des Versicherungsnehmers.

Kammergericht, Urteil vom 21.2.2006 6 U 78/05.
Das Urteil kann auf den Seiten des Kammergerichts im Volltext gelesen werden (pdf).

Sachbeschädigung durch Reflektor gegen Radarmessung

Das Anbringen von Reflektoren, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Aufnahme unbrauchbar gemacht wird, erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 III StGB). Es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB in Betracht.

OLG München, Urteil vom 15. 5. 2006 – 4St RR 53/06

Ein Autofahrer hatte an den Sonnenblenden Reflektoren angebracht, die eine Abstandsmessung so beeinträchtigten, daß ein Foto wegen der Reflexion nicht verwertbar war. Er wurde in der ersten Instanz durch das Amtsgericht wegen Fälschens einer technischen Aufzeichnung verurteilt, das Landgericht hat ihn freigesprochen. Das Oberlandesgericht München bejahte dann eine Sachbeschädigung.

Wesentliche Urteilsgründe

1. Die Auffassung des LG, dass eine Verurteilung des Angekl. nach § 268 StGB, namentlich nach Absatz 3 dieser Bestimmung, nicht in Betracht komme, weil OLG München: „Blenden“ einer Verkehrsüberwachungs-Blitzanlage NJW 2006 Heft 29 2133 der Angekl. nicht durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unstreitig ist, dass Lichtbilder, die wie vorliegend von einer automatischen, mit einer Messvorrichtung gekoppelten Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigt werden, technische Aufzeichnungen i.S. von § 268 StGB sind (vgl. Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 268 Rdnr. 8). Sie werden damit vom Schutzzweck des § 268 StGB erfasst. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Vertrauens darauf, dass ein Gegenstand, der im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentiert wird, auch in dieser Form „ohne Machinationen“ entstanden ist und gerade deshalb, als Ergebnis eines automatisierten Vorgangs, die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich hat. In der Konsequenz des Schutzzwecks der Norm liegt es, den Echtheitsbegriff so zu bestimmen, dass in ihm der entscheidende Bezugspunkt des Vertrauens (der von menschlicher Einwirkung unberührte, in Übereinstimmung mit der Programmierung ablaufende Herstellungsvorgang) zum Ausdruck kommt (BGHSt 28, 300 [304] = NJW 1979, 1466).

Die Tathandlung des störenden Einwirkens auf den Aufzeichnungsvorgang verlangt deshalb Eingriffe, die den selbsttätig-fehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Geräts in Mitleidenschaft ziehen (BGHSt 28, 300 [305] = NJW 1979, 1466). Der Täter muss störend auf den Aufzeichnungsvorgang eingewirkt haben, sein Eingriff muss die konkrete Funktion des Geräts beeinträchtigen, das heißt zu inhaltlicher Unrichtigkeit der Aufzeichnung führen (Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, 51). Die Anwendung von § 268 III StGB scheitert hier nicht daran, dass lediglich eine Manipulation am Bezugsobjekt im Sinne eines täuschenden Beschickens vorläge (so aber Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 268 Rdnr. 32; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 268 Rdnrn. 11b, 13a; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl., § 268 Rdnr. 9; vgl. auch Geppert, DAR 2000, 106 [107]), sondern vielmehr daran, dass der störende Eingriff die Entstehung einer Aufzeichnung überhaupt verhindert (Puppe, in: NK-StGB, 2. Aufl., § 268, S. 5000). Da die Einwirkung eine unrichtige Aufzeichnung verursachen muss, ist die völlige Verhinderung der Aufzeichnung durch Manipulationen am Objekt, die es für das Gerät unerkennbar machen, nicht tatbestandsmäßig (vgl. auch Puppe, in: NK-StGB, Losebl., 2. Aufl., § 268 Rdnr. 40; dies., NJW 1974, 1174 [1175]). Dies ist vorliegend der Fall, weil das Anbringen der Reflektoren durch den Angekl. dazu geführt hat, dass die Entstehung einer Aufzeichnung – die Aufnahme des Fahrers – überhaupt verhindert worden ist (vgl. auch BayObLGSt 1973, 158; vgl. ferner Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, § 268 Rdnr. 52).

Die gegenteilige Ansicht des AG Berlin-Tiergarten (NStZ-RR 2000, 9 = DAR 1999, 182) hat demgegenüber – soweit ersichtlich – in der Literatur keine Zustimmung gefunden (vgl. Geppert, DAR 2000, 106; Puppe, in: NK-StGB, § 268, S. 5000; Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, § 268 Rdnr. 52; Tröndle/Fischer § 268 Rdnrn. 113, 13a; Lackner/Kühl, § 268 Rdnr. 9).

2. Eine Strafbarkeit nach § 274 I Nr. 1 StGB wegen Vernichtung oder Unterdrückung einer technischen Aufzeichnung scheidet aus, weil eine solche – wie vorstehend dargelegt – noch nicht existent war. Selbst wenn man mit dem AG Berlin-Tiergarten davon ausginge, dass jedenfalls eine „denklogische Zehntelsekunde“ lang ein auch das Bild des Fahrers enthaltenes Foto entstanden sein mag, das durch den Gegenblitz dann allerdings sofort wieder vernichtet wurde, fehlt es insoweit an einer hinreichend sicheren, dauerhaften stofflichen Fixierung einer solchen technischen Aufzeichnung (vgl. hierzu Geppert, DAR 2000, 106 [108]). Ebenso setzt der Tatbestand der Datenveränderung nach § 303a StGB voraus, dass solche Daten zuvor schon vorhanden waren (vgl. Geppert, DAR 2000, 106 [108]).

3. Indes kommt eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung nach § 303 I StGB in Betracht. Der Begriff der Beschädigung einer Sache verlangt keine Verletzung ihrer Substanz. Es genügt, dass durch körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird (BGHSt 44, 34 [38] = NJW 1998, 2149 = NStZ 1998, 513 L; BayObLGSt 1987, 82 [83], jew. m.w. Nachw.; Stree, in: Schönke/Schröder, § 303 Rdnr. 8b; Hoyer, in: SK-StGB, 6. Aufl., § 303 Rdnr. 7; Tröndle/Fischer, § 303 Rdnr. 6; Lackner/Kühl, § 303 Rdnr. 3; Zacyk, in: NK-StGB § 303 Rdnrn. 5, 6; Wolff, in: LK-StGB, § 303 Rdnrn. 5, 6; vgl. ferner OLG Frankfurt a.M., NJW 1987, 389 [390]; OLG Köln, NJW 1999, 1042 = NZV 1999, 134 [136] = NStZ 2000, 32 L). Das OLG Stuttgart (NStZ 1997, 342) hat das Vorliegen von Sachbeschädigung in einem Fall bejaht, in dem der Angekl. die Scheiben vor dem Fotoobjektiv und dem Blitzlicht einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Senf bzw. einer cremeartigen weißen Substanz beschmiert hatte mit der Folge, dass die Anlage bis zur Reinigung durch die Polizei funktionsunfähig war. Der Senat stimmt dieser Entscheidung – auch soweit dort § 316 I Nr. 1 StGB verneint wird – in Überstimmung mit der Literatur zu (vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, § 303 Rdnr. 8b).

Nach Auffassung des Senats liegt hier ein vergleichbarer Fall des Einwirkens auf die Funktionsfähigkeit der Messanlage vor. Durch das Anbringen der Reflektoren im Innenraum der Frontscheibe hat der Angekl. seiner Absicht entsprechend erreicht, dass diese beim Auftreffen des Blitzlichts der Messanlage reflektierten, so dass der betreffende Bildausschnitt auf dem Lichtbild im Bereich des Fahrzeugführers überbelichtet war und eine Fahreridentifizierung dadurch unmöglich wurde. Die Messanlage, bestehend aus einem Aufnahmegerät und dem dabei verwendeten Aufzeichnungsmedium, war deshalb in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht unwesentlich gemindert und ließ sich nicht mehr funktionsentsprechend voll einsetzen. Dass der Eingriff – das Hervorrufen der Reflektion beim Auftreten des Blitzlichts – nur eine ganz kurze Zeitspanne andauerte (vgl. hierzu Stree, JuS 1988, 187 [188]), ist vorliegend unerheblich, weil es dem Angekl. gerade darauf ankam, das Aufnahmegerät in der vorgesehenen Funktion im entscheidenden und allein maßgeblichen Moment unbrauchbar zu machen. Auch wenn das Gerät anschließend wieder – was zu unterstellen ist – voll funktionsfähig war, war die zeitweilige Funktionsunfähigkeit durchaus erheblich und nachhaltig: Ein brauchbares Lichtbild vom Fahrer des Pkw des Angekl. kam nicht zu Stande (vgl. auch Stree, JuS 1988, 187 [190]). Anders als beispielsweise bei einer Maskierung des Fahrers ist hier durch die vom Blitzlicht ausgelöste Reflektion auch auf das Gerät und dessen Aufzeichnungsfunktion eingewirkt und dieses in seiner Funktionsfähigkeit jedenfalls nicht unerheblich beeinträchtigt worden (vgl. hierzu Stree, in: Schönke/Schröder, § 303 Rdnr. 10; Hoyer, in: SK-StGB, § 303 Rdnr. 7). Zwar ist der zur Verfolgung der Sachbeschädigung nach § 303b StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt; die GenStA hat jedoch in der Revisionsverhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Einreichung bestimmender Schriftsätze mit Funkfax

Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die wirksame Klageerhebung durch Computerfax findet auch auf die Übermittlung per „Funkfax“ Anwendung. An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einfügung des § 55a VwGO festzuhalten.

BVerwG Beschluss des 8. Senats vom 30. März 2006 Az. 8 B 8.06. Der Volltext der Entscheidung kann auf den Seiten des BVerwG abgerufen werden,

Pflicht zur Kennzeichnung von Links, die zu Seiten mit Werbung führen

Ein Anbieter eines Onlineangebots (hier bild.de), der Links auf andere Seiten setzt, die Werbung enthalten, muß die Links so kennzeichnen, daß beim Link erkannt werden kann, daß auf den verlinkten Seiten Werbung enthalten ist (Verbot der Schleichwerbung).

Urteil des Kammergerichts vom 30. Juni 2006, 5 U 127/05. Der Volltext kann auf den Seiten des Kammergerichts abgerufen werden.

Beschränkte Vertretungsmacht bei GmbH GF

Eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des GmbH-Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, führt – bei Erkennbarkeit für den Vertragspartner – zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft handelt.

Bundesgerichtshof Urteil vom 19.6.2006, Az: II ZR 337/05. Volltext auf den Seiten des BGH

Kfz-Sachverständige kann Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen

Die Parteien streiten über die Höhe des Honorars, das ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger, der nach einem Verkehrsunfall ein Gutachten über die Höhe des Unfallschadens erstellt hat, seinem Auftraggeber in Rechnung stellen kann, wenn die Bestimmung der Vergütungsforderung durch den Sachverständigen erfolgen soll (§ 315 Abs. 1 BGB). Sie streiten insbesondere über die Frage, ob der Sachverständige nach Zeitaufwand abzurechnen hat und es billigem Ermessen widerspricht, wenn er seiner Honorarforderung die Höhe des festgestellten Unfallschadens zu Grunde legt.

BGH
Urteil vom 4. April 2006
Az.: X ZR 80/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Powerseller bei eBay gelten als Unternehmer

   1.   Wer im Internet-Auktionshaus Ebay als "Powerseller" auftritt, muss im Streit, ob ein
          Fernabsatzvertrag geschlossen wurde, beweisen, dass er kein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB
          ist. Die Besonderheiten derartiger Geschäfte rechtfertigen eine Beweislastumkehr zu
          Gunsten des Verbrauchers.

   2.   Lehnt der Ebay-Erstbieter die Erfüllung des Kaufvertrages ab, muss der
          Verkäufer zur Schadensminderung den weiteren Bietern alsbald ein Angebot
          unterbreiten und darlegen, dass seine diesbezüglichen Bemühungen insgesamt
          erfolglos waren. Das gilt erst recht bei Anhaltspunkten für shill-bidding
          (Hochtreiben des Kaufpreises durch Eigengebote über einen Zweitaccount).

OLG Koblenz

Beschluss vom 17. Oktober 2005

Az: 5 U 1145/05

 

Aus den Gründen:

Streitig ist die Unternehmereigenschaft des Klägers (§§ 312b Abs. 1, 14 BGB). Das LG ist insoweit von einem Anscheinsbeweis ausgegangen. Das begegnet Bedenken, weil es sich nicht um einen typischen Geschehensablauf handelt.

Gleichwohl ist die Klage zu Recht abgewiesen worden, weil hier zu Gunsten des Beklagten eine Umkehr der Beweislast geboten ist.

Grundsätzlich hat der Verbraucher, der sich auf § 312d BGB stützt, zu beweisen, dass sein Vertragspartner Unternehmer ist. Damit wird dem Verbraucher in der Regel auch nichts Unmögliches abverlangt, weil sich bei einem gewöhnlichen Fernabsatzbetrieb schon durch die äußere Geschäftseinrichtung und die Gestaltung der betrieblichen Abläufe unschwer feststellen lässt, dass er § 14 BGB unterfällt.

Das ist bei Verträgen anders, die über die Internet-Plattform Ebay zustande kommen. Geschäftsanbahnung, Wareneinkauf, Warenlagerung und -vertrieb sowie die sonstige Geschäftsabwicklung können an völlig unterschiedlichen Orten durch völlig unterschiedliche Personen vorgenommen werden. Dem Verbraucher ist es praktisch nicht möglich, einem Verkäufer, der die weitgehende Anonymität der Internet- Plattform nutzt, die Unternehmereigenschaft nachzuweisen.

Dies gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Verkäufer nach eigenen Angaben nicht nur eigene, sondern auch fremde Sachen verkauft, die dann regelmäßig ohne weitere Beteiligung des Ebay-Anbieters direkt vom Eigentümer dem Käufer übergeben oder übersandt werden. Der Verkäufer wird inderartigen Fällen vom Auktionshaus lediglich in dessen E-Mail Bestätigung des Vertragsschlusses namhaft gemacht; ansonsten tritt er nicht in Erscheinung.

Diese den Internet-Handel über Ebay kennzeichnende unzureichende Transparenz gebietet es, einem Anbieter, der sich vor Abschluss des betreffenden Vertrages bei Ebay den Status eines Powersellers hat einräumen lassen, die Beweislast für die gleichwohl fehlende Unternehmereigenschaft aufzuerlegen. Bei den so genannten Powersellern handelt es sich um einen im Vergleich zu den sonstigen Nutzern kleinen Kreis von Anbietern, die pro Monat einen bestimmten Umsatz erzielen oder mindestes eine bestimmte Anzahl von Art. verkaufen. Pressemitteilungen und sonstigen Verlautbarungen des Auktionshauses Ebay ist zu entnehmen, dass die weit überwiegende Zahl der Powerseller zweifelsfrei professionelle Händler und damit Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind.

Diese objektiven Umstände rechtfertigen nach Auffassung des Senats eine Beweislastumkehr. Daher muss ein als Powerseller registrierter Anbieter im Rechtsstreit nachweisen, dass er kein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Seinen hierzu unterbreiteten Prozessvortrag hat der Senat geprüft; er hält das Vorbringen für nicht geeignet, unternehmerisches Handeln zu widerlegen.

Daneben begegnet auch die Schadensberechnung Bedenken (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB am Ende). Der Vertrag wurde am 3.3.2004 geschlossen; am 9.3.2004 stand sein Scheitern fest. Der Senat weiß, dass Verkäufer in derartigen Fällen über Ebay ein Vertragsangebot an Zweit- und Drittbieter etc. unterbreiten können. Dass der Kläger den unterlegenen Bietern derartige Angebote ohne Erfolg gemacht hat, ist nicht zu ersehen. Ein derartiges Angebot hätte im Erfolgsfall einen erheblich niedrigeren Schaden hinterlassen.

Falls der Kläger derartige Angebote gemacht hat, muss er mitteilen, wer die weiteren Bieter (Nutzernamen bei Ebay) waren und welchen Bietern er seinerzeit ein konkretes Vertragsangebot erfolglos unterbreitet hat. Immerhin wurden ja 35 Gebote abgegeben. Dies gilt um so mehr, als nach den vorgelegten Dokumenten und den vom Berichterstatter des Senats kurzerhand eingesehenen Bewertungen aller im angefochtenen Urteil angesprochenen Ebay-Nutzer (die sämtlich vom weiteren Handel ausgeschlossen sind!) Anhaltspunkte für so genanntes "shill-bidding" bestehen (Hochtreiben des Gebotspreises über einen Zweitaccount).