Pflicht zur Kennzeichnung von Links, die zu Seiten mit Werbung führen

Ein Anbieter eines Onlineangebots (hier bild.de), der Links auf andere Seiten setzt, die Werbung enthalten, muß die Links so kennzeichnen, daß beim Link erkannt werden kann, daß auf den verlinkten Seiten Werbung enthalten ist (Verbot der Schleichwerbung).

Urteil des Kammergerichts vom 30. Juni 2006, 5 U 127/05. Der Volltext kann auf den Seiten des Kammergerichts abgerufen werden.