Kfz-Sachverständige kann Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen

Die Parteien streiten über die Höhe des Honorars, das ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger, der nach einem Verkehrsunfall ein Gutachten über die Höhe des Unfallschadens erstellt hat, seinem Auftraggeber in Rechnung stellen kann, wenn die Bestimmung der Vergütungsforderung durch den Sachverständigen erfolgen soll (§ 315 Abs. 1 BGB). Sie streiten insbesondere über die Frage, ob der Sachverständige nach Zeitaufwand abzurechnen hat und es billigem Ermessen widerspricht, wenn er seiner Honorarforderung die Höhe des festgestellten Unfallschadens zu Grunde legt.

BGH
Urteil vom 4. April 2006
Az.: X ZR 80/05

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