Anspruch auf frei gewählte Unternehmensbezeichnung in Telefonbuch

Der Bundesgerichtshof hat jetzt einem Unternehmer einen Anspruch zugebilligt, unter seiner – nicht in einem Register verzeichneten – vom Unternehmer selbst gewählten Unternehmensbezeichnung in das Telefonbuch aufgenommen zu werden. Der Verlag wollte den Kläger nur unter seinem bürgerlichen Namen, nicht aber unter der Bezeichnung aufnehmen, mit der Unternehmer ständig nach außen für sein Unternehmen tätig war.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass sich der Anspruch des Unternehmers aus § 45a TKG (Telekommunikationsgesetz) ergibt. Name im Sinne dieser Vorschrift ist also nicht nur der bürgerliche Name, sondern auch eine frei gewählte Unternehmensbezeichnung.

(Un)sicherheit von Chemnitzer Gewerbegebieten

Aus lokaler Chemnitzer Sicht könnte der Leitsatz eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes lauten:

Es ist nicht besonders leichtfertig, einen Sattelschlepper mit wertvoller Fracht unbewacht in einem Chemnitzer Gewerbegebiet für zwei Tage abzustellen.

Das Landgericht Osnabrück und das OLG Oldenburg hatten das noch anders gesehen. Nach deren Auffassung musste das Frachtunternehmen für den Schaden aus dem Diebstahl einer Palette Zigaretten aus dem abgestellten LKW voll haften, weil das Abstellen in dem Chemnitzer Gewerbegebiet „bewusst leichtfertig“ gewesen sei. Das Oberlandesgericht muss jetzt in dem zurückverwiesenen Verfahren prüfen, ob der Transportunternehmer nach besonderen Vorschriften im Frachtrecht nur reduziert oder eventuell gar nicht haftet.

Verkauf von gebrauchter Geschäftsausstattung an Verbraucher ohne Gewährleistung

Der BGH hat jetzt den Weg gewiesen, wie das gehen kann. Verkaufen Sie ihre gebrauchte Geschäftsausstattung bei Bedarf über einen Verbraucher als „Strohmann“. Im Geschäft Verbraucher zu Verbraucher darf der dann die Gewährleistung ausschliessen. Sie als zum Beispiel Inhaber einer Werbeagentur sind im direkten Verkauf immer Unternehmer, auch wenn sie ihren gebrauchten Schreibtisch verkaufen (der Handel mit Schreibtischen also nicht zu Ihrem Geschäftszweck gehört). Sie könnten die Gewährleistung nur auf ein Jahr beschränken.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2012

Keine Schädigung der GmbH durch Alleingesellschafter

Der Allein- Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH kann „seine“ GmbH nur dann schädigen, wenn Interessen Dritter berührt werden, wie zum Beispiel bei den Kapitalerhaltungsvorschriften im GmbH-Gesetz. Bleibt die Wirkung einer Handlung in diesem Rahmen auf die Vermögenssphäre des Gesellschafters beschränkt, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter aus.

 BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 – II ZR 222/08, dessen Volltext auf den Seiten des BGH nachgelesen werden kann.

Haftung von Mitgliedern eines freiwilligen GmbH-Aufsichtsrats

a) Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2  Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist.
 
b) Stellt der Aufsichtsrat  fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine
Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der
Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
 

BGH, Urteil vom 16. März 2009 – II ZR 280/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.


 In der Krise einer GmbH ist die Kontrolldichte und der Beratungsaufwand durch einen freiwilligen Aufsichtsrat erhöht. Zwar muss auch in Krisenzeiten die Geschäftsleitung weiterhin dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung übertragen bleiben. In der Krise ist jedoch der Aufsichtsrat gefordert, die Ursachen der Krise zu erforschen und Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Er muss auch darauf achten, dass die Geschäftsführung einer Insolvenzantragspflicht rechtzeitig nachkommt.

Die Miglieder eines fakulativen Aufsichtsrats haften nach den §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 116 i. V. m. 93 Abs. 1 und 2 AktG für eine Verletzung dieser Pflichten, insbesondere für Einzüge der GmbH auf ein debitorisches Konto.

 Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.2.2009, 6 U 102/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Keine Haftungs des Vereinsvorstands wie GmbH Geschäftsführer

1. Vorstände eines eingetragenen Vereins haften nicht wie ein GmbH Geschäftsführer für Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 64 GmbHG).

2. Für die Ursächlichekeit eines Schadens ist maßgebend, welche Vermögenslage eingetreten wäre, wenn der Vereinsvorstand den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hätte.

OLG Hamburg Urteil vom 5.2.2009, 6 U 216/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

GmbH Einlage auf Konto mit wechselndem Stand

1. Bei einer Einlagezahlung auf ein Konto der GmbH, das in kurzen Zeitabständen schwankende Kontenstände aufweist und auf dem in kurzen Zeitabschnitten erhebliche Sollsalden und Guthabenbeträge wechseln, kann eine Erfüllung der Einlageverpflichtung angenommen werden, wenn zwar bei Eingang der Einlagezahlung das Konto im Soll geführt wurde, weil die Bank eine entsprechende Überziehung (ohne Kreditgewährung) geduldet hatte, kurze Zeit darauf jedoch ein die Einlagezahlung übersteigender Habensaldo vorhanden ist. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt des vorhandenen Guthabens ist die Einlagezahlung in das Vermögen der GmbH gelangt und kann der Geschäftsführer endgültig und frei über den Einlagebetrag verfügen.

2. Eine Erfüllung der Einlageverpflichtung kann unabhängig davon auch anzunehmen sein, wenn dem Geschäftsführer der zu zahlende Einlagebetrag dadurch zur freien Verfügung gestellt wird, dass der Gesellschafter auf Anweisung des Geschäftsführers auf ein von diesem bestimmtes (hier im Debet geführtes) Konto der Gesellschaft zahlt.

OLG Oldenburg Urteil vom 17.07.2008 Az. 1 U 49/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

 

Keine direkte Haftung des nur wirtschaftlichen Gesellschafters

a)  Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet für Gesellschaftsschulden nicht analog §§ 128, 130 HGB persönlich.  
 
b)  Zur Auslegung der in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht.
 
c)  § 97 Abs. 2 ZPO findet bei Erfolg einer im zweiten Rechtszug erhobenen sachdienlichen Widerklage, die keine Auswirkung auf den Ausgang des Klageverfahrens hat und die auf dieselben Gesichtspunkte gestützt wird, die zur Abweisung der Klage geführt haben, keine Anwendung. 
 

BGH, Urteil vom 11. November 2008 – XI ZR 468/07, das auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann.

Rückkauf durch Unternehmer nach Ende eines Vertragshändlervertrages

Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Rückkaufanspruch – wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt – nur besteht, falls der Händler im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße, insbesondere innerhalb eines angemessenen Zeitraums, die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Juli 2007 VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078).

Bundesgerichtshof Urteil vom 24.06.2008 Aktenzeichen: VI ZR 156/06, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.