Verlangt der Gesellschaftsvertrag für die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung die Anwesenheit oder Vertretung der Mehrheit der Stimmen, sind bei Ermittlung der Beschlussfähigkeit vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitzuzählen.
Verlangt der Gesellschaftsvertrag für die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung die Anwesenheit oder Vertretung der Mehrheit der Stimmen, sind bei Ermittlung der Beschlussfähigkeit vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitzuzählen.