Keine direkte Haftung des nur wirtschaftlichen Gesellschafters

a)  Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet für Gesellschaftsschulden nicht analog §§ 128, 130 HGB persönlich.  
 
b)  Zur Auslegung der in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht.
 
c)  § 97 Abs. 2 ZPO findet bei Erfolg einer im zweiten Rechtszug erhobenen sachdienlichen Widerklage, die keine Auswirkung auf den Ausgang des Klageverfahrens hat und die auf dieselben Gesichtspunkte gestützt wird, die zur Abweisung der Klage geführt haben, keine Anwendung. 
 

BGH, Urteil vom 11. November 2008 – XI ZR 468/07, das auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann.