(Un)sicherheit von Chemnitzer Gewerbegebieten

Aus lokaler Chemnitzer Sicht könnte der Leitsatz eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes lauten:

Es ist nicht besonders leichtfertig, einen Sattelschlepper mit wertvoller Fracht unbewacht in einem Chemnitzer Gewerbegebiet für zwei Tage abzustellen.

Das Landgericht Osnabrück und das OLG Oldenburg hatten das noch anders gesehen. Nach deren Auffassung musste das Frachtunternehmen für den Schaden aus dem Diebstahl einer Palette Zigaretten aus dem abgestellten LKW voll haften, weil das Abstellen in dem Chemnitzer Gewerbegebiet „bewusst leichtfertig“ gewesen sei. Das Oberlandesgericht muss jetzt in dem zurückverwiesenen Verfahren prüfen, ob der Transportunternehmer nach besonderen Vorschriften im Frachtrecht nur reduziert oder eventuell gar nicht haftet.