1. Vorstände eines eingetragenen Vereins haften nicht wie ein GmbH Geschäftsführer für Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 64 GmbHG).
2. Für die Ursächlichekeit eines Schadens ist maßgebend, welche Vermögenslage eingetreten wäre, wenn der Vereinsvorstand den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hätte.