Fahrverbot für betrunkenen Fußgänger

(Rad)fahrverbote für betrunkene Radfahrer am Straßenverkehr sind schon mehrfach Gegenstand auch gerichtlicher Erörterung gewesen. Auch wir haben gelegentlich berichtet.

In eine weitere Dimension ist jetzt das Verwaltungsgericht Mainz vorgestoßen, daß das Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine Verkehrsbehörde gebilligt hat, das die Behörde gegenüber einem Betroffenen ausgesprochen hat, der als hoch alkoholisierter Fußgänger randaliert hatte. Weil sich der Fußgänger geweigert hatte, sich einer MPU zu unterziehen, hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, so das Gericht (Az. 3 L 823/12.MZ).

Wird es irgendwann soweit sein, daß ein Radfahrverbot wegen Trunkenheit als Fußgänger verhängt werden wird?

Enge Voraussetzungen für Verbot für das Fahren von Fahrrädern

Das OVG Koblenz hat jetzt entschieden, daß ein zumindest einmaliger Verstoß gegen das Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht rechtfertigt, vom Betroffenen ein Gutachten vorlegen zu lassen, das sich auch auf die Geeignetheit des Führens von Fahrrädern erstreckt. Ein solches Gutachten könne erst verlangt werden, wenn eine Gesamtschau aller Umstände mit ausreichender Sicherheit eine Gefahr ergebe, daß der Betroffene auch beim Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern eine Gefahr für den Verkehr darstelle.

Beschluß des OVG Koblenz vom 8.6.2011, Az. 10 B 10415/11

Mit dem Verbot des Führens von Fahrrädern beschäftigt sich auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt/ Weinstraße aus dem Jahr 2005.

Keine Standgebühr für Gebrauchtwagenvermittler

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler kann keine Standgebühren – erst recht nicht zusätzlich zu einer versprochenen Provision – für ein Fahrzeug verlangen, das er im Rahmen eines Vermittlungsauftrags für einen privaten Kunden als Vermittler auf seinem Gelände verwahrt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.1.2011, Az. III ZR 78/10, dessen Volltext auf den Seiten des Bundesgerichtshofs abgerufen werden kann.

Prüfung bei vorheriger Kenntnis des Fahrprüfers

Allein die Kenntnis von der Person eines bestimmten Prüfers einige Tage vor einer Fahrprüfung bedeutet abstrakt gesehen noch keinen entscheidenden Vorteil – gerade für leistungsschwache Prüflinge. Sie betrifft auch nicht wirtschaftliche Interessen. Die Weitergabe einer Diensteinteilung für Fahrprüfer ist daher keine strafbare Gefährdung öffentlicher Interessen nach § 353 StGB und auch kein Geheimnisverrat nach § 203 StGB.

  Oberlandesgericht Köln, Urteil 81 Ss 52-53/09 vom 21.08.2009, das auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann.

Kollision mit offener Tür beim Einparken

Ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall sind an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen erscheint.

 Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 3.6.2009, Az. 3 U 211/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Zur Haftung des Spediteurs für Unfallschäden bei Lenkzeitenüberschreitung seiner Fahrer

Kommt es in Folge der Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- und vorgeschriebenen Ruhezeiten gem. Art. 11, 8 AETR bzw. § 6 FPersV zu einem Unfallschaden, haftet der Geschäftsherr des Unfallfahrers aus § 831 BGB. Ob daneben aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Organisationsverschuldens gehaftet wird, bleibt offen.

Zu den hohen Anforderungen an die Entlastung des Geschäftsherrn für gesetzlich vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil 9 U 20/08 vom 09.12.2008, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Verbotene Mobiltelefonnutzung durch Fahrlehrer

Auch ein Fahrlehrer darf während einer Fahrstunde ein Mobiltelefon nur mit Freisprecheinrichtung nutzen.

Oberlandesgericht Bamberg, 2 Ss OWi 127/2009, Beschluß vom 24.3.2009

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht Truppei

am 24. 3. 2009

in dem Bußgeldverfahren

gegen

M. S. F. A.

wegen

Verkehrsordnungswidrigkeit

folgenden Beschluss:

I.

Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 17. 11. 2008 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Zur Begründung nimmt der Senat auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 9. 2. 2009 – im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 29. 1. 2009 Bezug.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Unabhängig vom Begriff des Fahrzeugführers im Sinne von § 2 Abs. 15 Satz 1 StVG treffen auch die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Kriterien einer Fahrzeugführerschaft; eines nicht selbst hinter dem Steuer sitzenden Fahrtbeteiligten (vgl. BGH VRS 52, 408; OLG Hamm VRS 37, 281) auf einen eine Ausbildungsfahrt beaufsichtigenden Fahrlehrer zu. Ebenfalls obergerichtlich geklärt ist, dass der Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung verantwortlicher Führer gegenüber den Verkehrsteilnehmern ist, der für die Verkehrsbeobachtung und Führung verantwortlich ist den Fahrschüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können muss. Dabei hat er den Schüler ständig im Auge und sich zum sofortigen Eingreifen bereit zu halten (vgl. Hentschel StVR 40. Aufl. § 2 StVG Rn. 42 und 45 jeweils m. w. N.). Damit unterliegt er den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler, dessen eventuelle eigene Verantwortlichkeit für selbst begangene Verkehrsverstöße die Verantwortlichkeit des Fahrlehrers jedenfalls nicht ausschließt.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

 

Mutmaßlicher Haftungsausschluß bei gemeinsamer Mietwagenfahrt

Hätten die  Parteien gewusst, dass sie aufgrund der besonderen versicherungsrechtlichen Lage (hier: in Südafrika)  keinen Versicherungsschutz für von ihnen bei der Nutzung des Mietfahrzeugs verursachte und erlittene Personenschäden genössen, so hätten sie angesichts des durch den Linksverkehr noch erhöhten Haftungsrisikos und der zwischen ihnen bestehenden Gefahrgemeinschaft billigerweise einen wechselseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart.

Urteil des BGH vom 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Beweislast für Fehlschlagen der Nachbesserung

Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers. 

BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 – VIII ZR 274/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.