BGH: noch mehr zum Unfallersatztarif

a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.

b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht.

BGH, Beschl. v. 25. September 2008 – V ZB 66/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird.
 

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 210/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Ersatzpflicht der Privathaftpflicht bei offengelassenem Kfz-Tor

Die Privathaftpflichtversicherung und nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung muß zahlen, wenn der Führer eines Pkw zum Verlassen eines privaten Wildgeheges von innen das Außentor des Geheges öffnet, das Tor mit dem Pkw durchfährt, anschließend vergisst, das Tor zu schließen und dadurch mehrere Stück Damwild aus dem Gehege entlaufen.

Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. Oktober 2008 Aktenzeichen: 1 S 16/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

 

 

Geringfügige Feuchtigkeit im Auto als erheblicher Mangel

a) Zur Frage, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel („unerhebliche Pflichtverletzung“) i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden kann.  
 
b) Für die Beurteilung, ob ein Mangel als  geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt  erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen  gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.

c) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird.
 

BGH, Urteil vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Keine Unfallflucht bei Schaden beim Beladen eines Kfz

Es liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB (Unfallflucht) vor, wenn im stehenden Verkehr beim (noch nicht beendeten) Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat.

Beschluß des Amtsgerichts Berlin Tiergarten vom 6.07.2008 Az. (290 Cs) 3032 PLs 5850/08 (145/08), dessen Volltext Sie auf den Seiten des Gerichts nachlesen können.

Vorsicht von Fahrradfahrern gegenüber Fußgängern

Werden Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander getrennten Verkehrsflächen so dicht aneinander vorbeigeführt, dass im innerstädtischen Begegnungsverkehr abstrakt gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können ähnliche Situationen entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen.

Solche Situationen begründen eine vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme von Radfahrern auf Fußgänger jedenfalls dann, wenn sich das abstrakte Gefährdungspotential zu einer kritischen Situation verdichtet. Der mithin nach § 1 Abs. 2 StVO gebotenen Rücksichtsnahme genügt ein Radfahrer nicht dadurch, dass er in einer Entfernung von 10 Metern durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam machen will. Ohne erkennbare Reaktion der Fußgänger auf dieses Klingelzeichen ist er vielmehr gehalten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und sich bremsbereit zu verhalten.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom om 6. November 2008 – VI ZR 171/07, das auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann.

Unfall bei Fahrstreifenwechsel II

a. Der Wechsel auf die Verteilerfahrbahn im Bereich einer Autobahnverzweigung ist kein Fahrstreifenwechsel im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO. Kommt es hierbei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das von einer Autobahnausfahrt auf die Verteilerfahrbahn gelangt ist, spricht auch sonst kein Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des auf die Verteilerfahrbahn wechselnden Fahrzeugführers.

b.Das an einer Autobahnausfahrt aufgestellte Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) gilt nicht für Fahrzeuge, die den Bereich der Auffahrt bereits verlassen haben und die sich auf der Verteilerfahrbahn befinden. Fahrer, die nach rechts auf die Verteilerfahrbahn wechseln, müssen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 StVO, auf der Verteilerfahrbahn befindliche Fahrzeugführer müssen die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO beachten.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.07.2008, Az.: 4 U 166/08

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

 

Unfall bei Fahrstreifenwewechsel

1. Fährt ein Linksabbieger an einer sich auf der geradeaus führenden Fahrspur stauenden Fahrzeugschlange vorbei, so darf er nur dann die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausnutzen, wenn dies wegen der Straßen-, Witterungs- oder Sichtverhältnisse nicht möglich ist.

2. Der auf der linken Fahrspur Überholende darf sich darauf verlassen, dass ein Fahrzeugführer, der sich auf der Geradeausspur eingeordnet hat, auch geradeaus fahren will.

Im hier entschiedenen Fall befuhr der Zeuge im Kfz der Klägerin die Linksabbiegerspur. Es kam zum Unfall mit dem Kfz der Beklagten, als diese aus der Geradeausspur auf die Linksabbiegerspur ausscherte. Das Gericht hat der Klägerin den vollen Schadensersatz zugesprochen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.07.2008, 14 U 74/08

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

 

 

 

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf liegengebliebenen LKW

Fährt ein Motorradfahrer bei Helligkeit auf einen auf der linken Spur der Autobahn liegengebliebenen LKW auf, liegt ein Verstoß des Motorradfahres gegen das Sichtfahrgebot vor. Für die Ermittlung der Haftungsquote des LKW-Fahrers ist von Bedeutung, ob er das Warndreieck aufgestellt hat, die Blinklichter des LKW eingeschaltet waren oder ein Ausweichen auf den Grünstreifen möglich gewesen wäre.

Das OLG-Brandenburg war im vorliegenden Fall zu einem Haftungsanteil des LKW-Fahrers in Höhe von 60 % gekommen, weil die Blinklichter nicht eingeschaltet waren und der LKW-Fahrer nicht auf den vorhandenen Grünstreifen ausgewichen war. Das fehlende Warndreieck wurde dem LKW-Fahrer nicht angelastet, weil sich der Unfall bereits 1 bis 2 Minuten nach dem Liegenbleiben ereignet hatte. Das Liegenbleiben an sich wirkt sich nicht haftungserhöhend aus, wenn der LKW-Fahrer den Defekt vorher nicht erkennen konnte.

OLG Brandenburg, Urteil v. 17.07.2008, AZ: 12 U 46/07

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Neues vom EuGH zum Führerscheintourismus

Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen u.a. des Verwaltungsgerichts Chemnitz entschieden, dass eine ausländische EU-Fahrerlaubnis dann nicht anerkannt werden muß, wenn sich aus den Angaben im Führerschein selbst ergibt, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist. Gleiches gilt, wenn die Fahrerlaubnis während des Laufs einer Sperrfrist erteilt wurde.

EuGH, Urteil vom 26.06.2008, Az: C-329 und C-343/06

Den Link zur Entscheidung finden Sie hier .