Bei einer einfachen Sachlage ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Einholung der
Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung nicht erforderlich; vielmehr ist es dem Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung in der Regel zuzumuten, sie selbst anzufordern.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 274/10