Prüfung bei vorheriger Kenntnis des Fahrprüfers

Allein die Kenntnis von der Person eines bestimmten Prüfers einige Tage vor einer Fahrprüfung bedeutet abstrakt gesehen noch keinen entscheidenden Vorteil – gerade für leistungsschwache Prüflinge. Sie betrifft auch nicht wirtschaftliche Interessen. Die Weitergabe einer Diensteinteilung für Fahrprüfer ist daher keine strafbare Gefährdung öffentlicher Interessen nach § 353 StGB und auch kein Geheimnisverrat nach § 203 StGB.

  Oberlandesgericht Köln, Urteil 81 Ss 52-53/09 vom 21.08.2009, das auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann.