Allein die Kenntnis von der Person eines bestimmten Prüfers einige Tage vor einer Fahrprüfung bedeutet abstrakt gesehen noch keinen entscheidenden Vorteil – gerade für leistungsschwache Prüflinge. Sie betrifft auch nicht wirtschaftliche Interessen. Die Weitergabe einer Diensteinteilung für Fahrprüfer ist daher keine strafbare Gefährdung öffentlicher Interessen nach § 353 StGB und auch kein Geheimnisverrat nach § 203 StGB.