Handynutzung während der Fahrt über Bluetooth-Headset (bzw. Earset) ist erlaubt!

Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO. Dies gilt auch dann, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird.

OLG Stuttgart, Beschluß vom  16.06.2008, 1 Ss 187/08

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Unfall bei Fahrstreifenwewechsel

1. Fährt ein Linksabbieger an einer sich auf der geradeaus führenden Fahrspur stauenden Fahrzeugschlange vorbei, so darf er nur dann die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausnutzen, wenn dies wegen der Straßen-, Witterungs- oder Sichtverhältnisse nicht möglich ist.

2. Der auf der linken Fahrspur Überholende darf sich darauf verlassen, dass ein Fahrzeugführer, der sich auf der Geradeausspur eingeordnet hat, auch geradeaus fahren will.

Im hier entschiedenen Fall befuhr der Zeuge im Kfz der Klägerin die Linksabbiegerspur. Es kam zum Unfall mit dem Kfz der Beklagten, als diese aus der Geradeausspur auf die Linksabbiegerspur ausscherte. Das Gericht hat der Klägerin den vollen Schadensersatz zugesprochen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.07.2008, 14 U 74/08

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

 

 

 

Betriebsratsanhörung bei verhaltensbedingter Kündigung

In der Entscheidung vom 03. April haben die Richter und Richterinnen des BAG folgende Leitsätze zur Betriebsratsanhörung aufgestellt:

Die Anhörungspflicht besteht nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor jeder Kündigung. Das Anhörungsverfahren kann grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung vorsorglich erneut kündigt. Das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Auspruch der Kündigung ist durch den Zugang der Kündigung verbraucht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.04.2008 2 AZR 965/06

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

BVerfG zum Verwertungsverbot bei der Blutentnahme

Grundsätzlich bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung der Instanzgerichte, wonach nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Verwertungsverbot nach sich zieht. Weiterhin soll ein Verstoß gegen Dokumentations- und Begründungspflicht durch die Polizei bei der Ausübung der Eilkompetenz allein nicht zu einem Verwertungsverbot führen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich zu prüfen, ob die rechtsstaatlichen Mindeststandards eingehalten und  nicht gegen das Willkürverbot verstossen wurde. Die gesetzlich vorgeschriebene richterliche Anordnung der Blutentnahme zählt das Gericht dabei nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard. Das Gericht hat die diesem Beschluss zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde mangels verfassungsrechtlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung angenommen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 28.07.2008 2 BvR 784/08.

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Schadensersatz für verspätete Telefonumstellung bei Umzug

Eine Telefongesellschaft ist verpflichtet, einem Anschlußinhaber bei einem Umzug jede Unterstützung zukommen zu lassen, um einen rechtzeitigen Umschalttermin sicherzustellen.

Bearbeitungszeiträume von 25 und 17 Tagen, um einfachste Anfragen zu starten oder die danach erhaltene Information zu bearbeiten, sind in Anbetracht der heutigen Bedeutung der Telekommunikation und ihrer ständigen Aufrechterhaltung im geschäftlichen, aber auch bereits im privaten Bereich ein Pflichtverstoß für sich.

Landgericht Frankfurt/Main, Az. 3-13 O 617/06 vom 7.8.2008

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

3-13 O 617/06

Im Namen des Volkes

URTEIL

lt. Protokoll verkündet am 11.06.2008

L., JAe. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

V. v. S., D. Weg , B.,

– Kläger –

(Proz.-Bev.: Rechtsanwalt …)

gegen

– Beklagte –

(Proz.-Bev.: Rechtsanwalt …)

hat die 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Kehren und die Handelsrichter Schambacher und Karpa aufgrund der mündlichen Verhandlung am 1.6.04.2008 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.396,60 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen der angeblich verzögerten Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses.

Der Kläger betreibt eine Versicherungsagentur. Die Beklagte ist eine der großen Telefongesellschaften in Deutschland. Seit Ende 1999 besteht zwischen den Parteien ein Vertrag über die geschäftlichen und privaten Telefonanschlüsse des Klägers. Im Jahr 2003 verlegte er sein Büro innerhalb von Berlin. Das neue Büro sollte zum 01.03.2003 eröffnet werden. Am 10.02.2003 beantragte er mit einem aus dem Internet von der Website der Beklagten heruntergeladenen Formular (Anlage K 1, Bl. 40 d. A.) per Fax bei der Beklagten die Änderung wegen Umzugs zum 01.03.2003. Als Lage des Telefonanschlusses gab er „Souterrain“ an.

Mit Schreiben vom 07.03.2003 (Anlage K 3, Bl. 44 d. A.) bat die Beklagte den Kläger um seine „Unterstützung“; sie wollte die „eindeutige Lage Ihres Telefonanschlusses (Lage der TAE Dose)“ wissen. Das beigefügte Formular füllte der Kläger aus und sandte es per Fax an die Beklagte (Anlage K 4, Bl. 45 d. A.). Zur Lage der TAE Dose heißt es darin „Einfamilienhaus – Keller“. Daraufhin bestellte die Beklagte am 28.03.2003 die Umschaltung bei der X1. X2. AG (Anlage B 4, Bl. 237 b d. A.).

Mit Schreiben vom 03.04.2003 teilte die Beklagte den Umschalttermin für den 08.04.2003 mit (Anlage K 2, Bl. 41 d. A.). Ebenfalls am 03.04.2003 hat der Kläger per Fax die Umschaltung seiner Privatnummern beantragt und dabei auf das Datum 08.04.2003 für den Geschäftsanschluss hingewiesen (Anlage K 6, Bl. 48 d. A.).

Der Kläger behauptet, er habe mehrfach mit der Hotline der Beklagten über das Datum der Umschaltung am 01.03.2003 gesprochen, das ihm auch bestätigt worden sei.

Der Kläger trägt unter Vorlage von Umsatz- und Gewinnzahlen für 2002-2005 vor, er habe Gewinneinbußen dadurch erlitten, dass seine Kunden ihn über 7 Wochen nicht hätten erreichen können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 13.396,60 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.01.2006 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Termin am 01.03 2003 sei niemals zugesagt worden. Bei derartigen Umzügen sei sie von der X1. X2. AG abhängig, bei der sie die bisherige Leitung kündigen und eine neue anmieten müsste. Das sei eben erst zum 08.04.2003 möglich gewesen, nachdem ihr die genaue Lage der TAE Dose bekannt gegeben worden sei. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte vorgetragen, es müsste zwischen der exakten Lage im „geografisch/naturwissenschaftlichen Sinn“, und der – von ihr gemeinten – exakten Lage im „logischen Sinn“ differenziert werden.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.02.2007 (Bl. 244-245 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des von der IHK Wiesbaden für das Fachgebiet „Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung, Telekommunikation und Verbindungspreisberechnung nach § 5 TKV“ öffentlich bestellten Sachverständigen Dr.-lng. U. Sch. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30.11.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von € 13.396,60 verlangen (§ 280 BGB).

Zwischen den Parteien bestand im Jahr 2003 ein Vertrag über die Zur-Verfügung-Stellung von Telefonanschlüssen. Die Beklagte bietet im Rahmen dieses Vertrags auch den Umzug des Anschlusses an, wie sich aus der Einleitung ihrer Schreiben mit „Sie ziehen um und [die Beklagte] zieht mit!“ ergibt. Die vom Kläger am 10.02.2003 der Beklagten in Auftrage gegebene Umschaltung seines geschäftlichen Telefonanschlusses innerhalb Berlins zum 01.03.2003 hat die Beklagte durchgeführt, allerdings erst am 08.04.2003 und damit unter Verletzung ihrer Vertragspflichten.

Die Beklagte war verpflichtet, die Umschaltung am 01.03.2003 vorzunehmen oder dem Kläger jede Unterstützung zukommen zu lassen, um diesen Umschalttermin sicherzustellen. Gegen diese Pflichten hat die Beklagte mehrfach verstoßen.

Der gravierendste Verstoß liegt in dem Schreiben vom 07.03.2003, also 25 Tage nach der Antragstellung und 7 Tage nach dem beauftragten Umschalttermin, mit dem die Beklagte die „eindeutige Lage des Telefonanschlusses (Lage der TAE Dose)1' wissen wollte. Auf diese Kenntnis aber kommt es für die Technik der Umschaltung überhaupt nicht an. Der Sachverständige hat insoweit eindeutig ausgeführt:

Zur Bestellung einer Leitung bei X1. X2. AG sind die genaue Anschrift des Gebäudes und die Lage des APL [Abschlusspunkt Linientechnik]; in dem der Anschluss geschaltet werden soll, erforderlich. X1. X2. AG verfügt über bzw. beschafft sich Leitungspläne, aus denen hervorgeht, wo sich die Zuführungen in die jeweiligen Häuser und zu dem zugehörigen APL befinden. Im APL werden die aus dem öffentlichen Telekommunikationsnetz kommenden Leitungen, die oft unterirdisch in die Häuser geführt werden, mit den in den Häusern verlegten Kommunikationsleitungen verbunden.

Die exakte Lage der TAE-Dose in einem Einfamilienhaus oder auch in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist daher aus technischer Sicht für die Schaltung einer Teilnehmeranschlussleitung nicht erforderlich.

Die Beklagte erhielt vom Kläger die Mitteilung der Lage der Telefonschlussdose mit „Einfamilienhaus – Keller“ am 11.03.2003. Wiederum – und das ist eine eigenständige Pflichtverletzung – dauerte es 17 Tage, bis die Beklagte am 28.03.2003 bei der X1. X2. AG die Umschaltung online beantragte. Zu Recht verweist der Sachverständige deshalb darauf:

Gemäß Bestellung (Anlage B4, Blatt 237 d. A.) hat die Angabe „EFH, Keller“ zur Lage der TAE ausgereicht, um die am 28.03.2003 von der Beklagten bei X1. X2. AG bestellte Teilnehmeranschlussleitung 11 Tage später am 08.04.2003 aktiv zu schalten.

Daraus folgt zugleich, dass ein Zeitraum von ca. 11 Tagen erforderlich, aber auch ausreichend war, um die Umschaltung im Leitungsnetz der X1. X2. AG zu bewerkstelligen. Insoweit hat der Beklagten vom Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 10.02.2003 bis zum Umschaltdatum am 01.03.2003 ein auskömmlicher Zeitraum von 18 Tagen zur Verfügung gestanden.

Dazu hätte die Beklagte nur die ihr bereits am 10.02.2003 vorliegende Information aus dem von ihr gestalteten Änderungsformular nutzen müssen, wonach als Lage des Telefonanschlusses „Souterrain“ angegeben war. Da als Beispiele für die Antwort auf die Frage nach der Lage des Telefonanschlusses die Alternativen „Geschäftsgebäude, Erdgeschoss, Bürofläche, Bereich A, Raum B“ angegeben waren, war die Verwendung des Begriffs „Souterrain“ eindeutig richtig. Dabei ist die Bedeutung des Wortes „Souterrain“ als „teilweise oder ganz unter der Erde liegendes Geschoss eines Hauses, Kellergeschoss“ definiert (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache). Mit der späteren Angabe „Keller“ hat der Kläger der Beklagten also keine andere Information gegeben als bereits zuvor.

Unverständlich ist der Kammer zudem, dass die Beklagte trotz der Kenntnis, dass es sich um einen geschäftlich genutzten Anschluss ging, Bearbeitungszeiträume von 25 und 17 Tagen gestattete, um einfachste Anfragen zu starten oder die danach erhaltene Information zu bearbeiten. In Anbetracht der heutigen Bedeutung der Telekommunikation und ihrer ständigen Aufrechterhaltung im geschäftlichen, aber auch bereits im privaten Bereich sind solche Bearbeitungszeiten ein Pflichtverstoß für sich.

Vergeblich versucht die Beklagte ihr Verhalten nach Vorlage des Gutachtens, das wohl auch ihr die Unhaltbarkeit ihrer bisherigen Position aufgezeigt hat, umzudeuten. In der mündlichen Verhandlung am 20.09.2006 hat die Kammer aufgrund allgemeiner Erfahrungen, aber auch wegen der berufspezifischen des einen damals beteiligten Handelsrichters große Zweifel daran geäußert, dass es für die Umschaltung auf die Lage der TAE Dose ankommen sollte und dass für die Umschaltung ein Zeitraum von nahezu 7 Wochen gebraucht werde. Der Beklagtenvertreter beharrte damals auf seinem vorherigen schriftsätzlichen Vortrag. In der Klageerwiderung (S. 2, Bl. 125 d. A.) heißt es:

Richtig ist vielmehr, dass die Beklagte dem Kläger mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben vom 07.03.2003 mitteilte, dass sie für die Umschaltung noch die Unterstützung des Klägers benötige. Hintergrund war, dass der Beklagten aufgrund der bisherigen Angaben des Klägers die genaue Lage der Anschlussdose nicht bekannt war.

Im Schriftsatz vom 29.08.2006 (S. 2, Bl. 147 d. A.) hat die Beklagte ausgeführt:

Im Übrigen berichtigte der Kläger die genaue Lagebezeichnung für den Anschluss in dem als Anlage K 4 zur Anspruchsbegründung vorgelegten Formular mit Datum vom 11.03.2003. Dort gab er an, der Anschluss befinde sich im Keller.

Mit der Ablehnung des Vergleichsvorschlags der Kammer im Schriftsatz vom 07.12.2006 (S. 1-2, Bl. 235-236 d. A.) insistierte die Beklagte:

Die Beklagte hat intern nochmals recherchiert. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Aus dem ursprünglichen Auftragsformular vom 10.02.2003 (Anlage K 1), das die Beklagte am 13.02.2003 erhalten hatte, war die genaue Lage der TAE-Dose nicht ersichtlich. Der Kläger hatte lediglich ganz allgemein angegeben, der Anschluss befände sich im „Souterrain“. Die Kenntnis von der genauen Lage der TAE-Dose ist Voraussetzung für eine Freischaltung, da beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus mit einer Vielzahl von Anschlüssen sichergestellt sein muss, dass der zur richtigen Wohneinheit führende Anschluss freigeschaltet wird. Die Beklagte war erst in die Lage versetzt, den richtigen Anschluss freischalten zu lassen, als sie am 19.03.2003 das als Anlage K 4 vorgelegte Formular vom 11.03.2003 erhalten hatte, auf dem der Kläger nunmehr konkretisiert hatte, dass sich der Anschluss im Keller eines Einfamilienhauses befindet.

Ganz eindeutig ging es der Beklagten also um die genaue örtliche Lage der TAE Dose. Dementsprechend war auch der Sachverständige auf der Grundlage des der Beklagten bekannten Beweisbeschlusses beauftragt worden, insbesondere zu erklären, ob die Kenntnis der genauen Lage der TAE-Dose für die Umschaltung erforderlich ist, bevor die neue Leitung bei der … AG bestellt werden könnte.

Nach Vorlage des Gutachtens aber hält die Beklagte dessen, ihrem bisherigen Vortrag widersprechende Ergebnis für absolut richtig, will aber zwischen der exakten Lage im „geografisch/naturwissenschaftlichen Sinn“, die der Sachverständige untersucht habe, und der – von ihr gemeinten – exakten Lage im „logischen Sinn“ differenzieren. Darunter versteht sie die Kennzeichnung von TAE-Dosen durch Aufkleber mit Nummern oder farbigen Punkten, wie sie nur in ausgedehnten Liegenschaften üblich seien. Da das bei EFH – wie beim Kläger – nicht der Fall sei, reichte die Angabe „Keller“, um klarzustellen, welche von eventuell mehreren vorhandenen TAE-Dosen aufgeschaltet werden sollen.

Dieses Verhalten der Beklagten spricht für sich selbst und bedarf keiner weiteren Kommentierung. Hätte die Beklagte so von Anfang an im Rechtsstreit vorgetragen, wäre die Beweisaufnahme entbehrlich gewesen, weil sich der Pflichtverstoß unmittelbar aus ihren Ausführungen ergeben hätte.

Auf die in den AGB der Beklagten enthaltene Haftungsbeschränkung, sollten die AGB überhaupt wirksam einbezogen worden sein, kann die sich Beklagte nicht berufen, weil kein Fall der einfachen Fahrlässigkeit vorliegt und weil die Pflichtverletzung die Kardinalpflicht aus dem Telekommunikationsvertrag betrifft.

Aufgrund der Pflichtverletzungen der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von € 13.396,60 entstanden, wie er vorgetragen hat.

Durch die Pflichtverletzungen der Beklagten war der Kläger mit seiner Versicherungsagentur nahezu 7 Wochen von Kontakten über den Festnetzanschluss abgeschnitten. Der parallel dazu bestehende Handy-Anschluss wird erstens ohnehin vorgehalten, ersetzt also nach dem Geschäftsplan des Klägers den Festnetzanschluss nicht und kann zweitens auch nicht als vollgültiger Ersatz für den Festnetzanschluss gelten, der einen reibungsloseren Fax-Verkehr und den Internetzugang einschließt. Gerade eine Versicherungsagentur aber ist auf reibungslose Telekommunikationsmöglichkeiten für die Bedürfnisse aller Kunden für Rückfragen, Anfragen und Terminsvereinbarungen angewiesen.

Der Schaden, der durch die Unterbrechung des Telefonanschlusses entstanden ist, lässt sich naturgemäß nicht bis auf den letzten Cent berechnen. Dem trägt § 287 ZPO Rechnung, der der Kammer die Möglichkeit einräumt, „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“ zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, eine Beweisaufnahme dazu durchzuführen steht im Ermessen der Kammer. Die dadurch ermöglichte Schätzung des Schadens kann zwar in der Regel nicht völlig frei erfolgen, der Geschädigte muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte vortragen, aus denen auf den Eintritt und die Höhe des Schadens Rückschlüsse möglich sind.

Das hat der Kläger durch die umfangreiche, einseh- und nachvollziehbare Erläuterung seiner vorgelegten Geschäftszahlen getan, die Umsatz- und daraus abgeleitete Gewinnrückgänge gerade in der hier interessierenden Zeit belegen. Die Kammer schätzt den entstandenen Schaden in genau dieser Höhe.

Zinsen kann der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzugs – wie beantragt – in der gesetzlichen Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, also seit dem 07.01.2006 beanspruchen (§§ 288, 286 BGB).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf liegengebliebenen LKW

Fährt ein Motorradfahrer bei Helligkeit auf einen auf der linken Spur der Autobahn liegengebliebenen LKW auf, liegt ein Verstoß des Motorradfahres gegen das Sichtfahrgebot vor. Für die Ermittlung der Haftungsquote des LKW-Fahrers ist von Bedeutung, ob er das Warndreieck aufgestellt hat, die Blinklichter des LKW eingeschaltet waren oder ein Ausweichen auf den Grünstreifen möglich gewesen wäre.

Das OLG-Brandenburg war im vorliegenden Fall zu einem Haftungsanteil des LKW-Fahrers in Höhe von 60 % gekommen, weil die Blinklichter nicht eingeschaltet waren und der LKW-Fahrer nicht auf den vorhandenen Grünstreifen ausgewichen war. Das fehlende Warndreieck wurde dem LKW-Fahrer nicht angelastet, weil sich der Unfall bereits 1 bis 2 Minuten nach dem Liegenbleiben ereignet hatte. Das Liegenbleiben an sich wirkt sich nicht haftungserhöhend aus, wenn der LKW-Fahrer den Defekt vorher nicht erkennen konnte.

OLG Brandenburg, Urteil v. 17.07.2008, AZ: 12 U 46/07

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Grenzen der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung

Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66 b StGB kann nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zwar erst nach der Verurteilung ans Licht treten, vom Gericht der Anlassverurteilung aber hätten bereits festgestellt werden können.

Die Anordnung war im vorliegenden Fall ergangen, weil eine Therapie mangels Bereitschaft des Verurteilten gescheitert war, das Gericht der Anlassverurteilung aber aufgrund der Beteuerung des Angeklagten, er werde sich einer Therapie unterziehen, einen "Ansatz zur Therapiebereitschaft" festgestellt hatte. Der BGH hat die Anordnung aufgehoben, weil durch die Hinzuziehung eines Sachveständigen hätte festgestellt werden können, dass die Persönlichkeitsstruktur des Täters einem Therapieerfolg erkennbar entgegenstand.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2008, Az: 5 StR 274/08

Den Volltext finden Sie hier .

Neues vom EuGH zum Führerscheintourismus

Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen u.a. des Verwaltungsgerichts Chemnitz entschieden, dass eine ausländische EU-Fahrerlaubnis dann nicht anerkannt werden muß, wenn sich aus den Angaben im Führerschein selbst ergibt, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist. Gleiches gilt, wenn die Fahrerlaubnis während des Laufs einer Sperrfrist erteilt wurde.

EuGH, Urteil vom 26.06.2008, Az: C-329 und C-343/06

Den Link zur Entscheidung finden Sie hier .