In der Entscheidung vom 03. April haben die Richter und Richterinnen des BAG folgende Leitsätze zur Betriebsratsanhörung aufgestellt:
Die Anhörungspflicht besteht nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor jeder Kündigung. Das Anhörungsverfahren kann grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung vorsorglich erneut kündigt. Das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Auspruch der Kündigung ist durch den Zugang der Kündigung verbraucht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.04.2008 2 AZR 965/06
Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.