Auf Privatanwesen abgestelltes Kfz nicht „in Betrieb“

Ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug ist nicht mehr "im Betrieb" i.S. der §§ 7, 18 StVG. Eine Haftung besteht weder nach diesen Vorschriften noch nach allgemeinen Deliktsrecht, wenn eine an einem Haus angebrachte, automatisch gesteuerte Sonnenmarkise wetterbedingt ausfährt, auf den Alkoven eines auf einem Privatgelände geparkten Wohnmobils auftrifft und dadurch Schaden erleidet.

OLG Karlsruhe
Urteil vom 29. Juni 2005
Az: 1 U 247/04


Zum Sachverhalt:

Der Kl., Eigentümer eines Anwesens, verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung einer an seinem Haus angebrachten Markise. Der Bekl. zu 1 stellte am Abend des 1. 9. 2003 ein – von der Zweitbekl. angemietetes – Wohnmobil auf einem Privatparkplatz vor dem Haus des Kl.ab. Er hatte zuvor den Pächter der Erdgeschossräume, den Zeugen S, der dort eine Kunstgalerie betreibt, telefonisch um Erlaubnis gefragt und diese erhalten. Am nächsten Morgen fuhr die über dem Schaufenster der Galerieräume montierte Markise auf Grund der Sonneneinstrahlung automatisch aus und traf auf den Alkoven des geparkten Wohnmobils. Während dieses keine Schäden erlitt, wurde die Markise erheblich beschädigt.

Im ersten Rechtszug wurde die Klage gegen den erstbekl. Fahrer, die zweitbekl. Halterin und den drittbekl. Haftpflichtversicherer des Wohnmobils gerichtet. Das LG hat der Klage gegen den Bekl. zu 1 stattgegeben. Ansprüche gegen die Bekl. zu 2 und 3 seien nicht gegeben, da die Beschädigung nicht beim Betrieb eines Fahrzeugs erfolgt sei. Die Berufung des Bekl. zu 1 hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

1. Der Kl. hat gegen den Bekl. zu 1 keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB. Den Bekl. zu 1 trifft kein Verschulden an der Beschädigung der Markise.
a) Nach § 276 BGB hat derjenige für einen verursachten Schaden einzustehen, der entweder vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Ein vorsätzliches Verhalten des Bekl. zu 1 scheidet von vornherein aus. Dem Bekl. zu 1 ist aber auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei gilt im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGH, NJW 2000, 2812). Maßstab für das Verschulden ist, welche Sorgfalt von einem Handelnden in der Lage des Bekl. zu 1 erwartet werden konnte. Welches Verhalten im Konkreten verlangt werden kann, bestimmt sich nach dem Maß von Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises, hier also eines ein Wohnmobil auf einem Privatparkplatz abstellenden Fahrers, zu fordern ist (vgl. BGH, NJW 1972, 151).
b) Der Bekl. zu 1 hat vor dem Abstellen seines Wohnmobils den nutzungsberechtigten Zeugen S um Erlaubnis gefragt. Dieser Zeuge, der einen Teil der Kosten der Markise bei deren Erstmontage im Jahr 2002 getragen hatte, hat dem Bekl. zu 1 das Parken ausdrücklich gestattet. Er hat keinen Hinweis auf die ihm bekannte wetterbedingte Ausfahrautomatik der Markise und eine daraus folgende Kollisionsgefahr erteilt. Am Haus befand sich auch kein Warnhinweis auf die sich selbst bewegende Markise. Ohne eine solche Warnung braucht im Allgemeinen niemand damit zu rechnen,dass der Ausfahrvorgang automatisch erfolgt und deshalb bei dem Parken vor dem Haus ein größerer Abstand zu wahren ist. Automatisch sich nach der Wetterlage regulierende Sonnenschutzeinrichtungen sind nicht so weit verbreitet, dass von jedermann verlangt werden könnte, mit deren Vorhandensein zu rechnen.
c) Entgegen der Ansicht des Kl. musste der Bekl. zu 1 auch nicht auf Grund seiner Mieterstellung im kl. Haus wissen, dass die Markise automatisch ein- und ausfuhr. Ihn trifft keine Beobachtungspflicht hinsichtlich der vom Zeugen S betriebenen Galerie. Er musste daher auch nicht bemerken, auf welche Weise die Markise bewegt wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es für einen Außenstehenden, wie den Bekl. zu 1, nicht erkennbar ist, ob die Markise beim Ausfahren sich selbst bewegt oder ob möglicherweise jemand im Innern diesen Vorgang mittels eines Schalters steuert.
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. zu 1 besteht auch nicht nach § 18 StVG. Eine Einstandspflicht scheitert – ungeachtet der Verschuldensfrage – schon daran, dass der Schaden, wie das LG mit zutreffender Begründung der – inzwischen rechtskräftigen – Abweisung der gegen die zweitbekl. Halterin und den drittbekl. Pflichtversicherer gerichteten Ansprüche aus § 7 StVG, § 3 PflVG ausgeführt hat, nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist. Allerdings ist das Haftungsmerkmal �bei dem Betrieb� entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 I StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 105, 65 [66] = NJW 1988, 3019; BGHZ 107, 359 [366] = NJW 1989, 2616; BGHZ 115, 84 [86] = NJW 1991, 2568; BGH, NVwZ-RR 2005, 381 = VersR 2005, 566 [567]). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH, NJW 2005, 2081 m.w. Nachw.).
Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz sind nur dann gegeben, wenn sich bei dem Schaden die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben (vgl. dazu Wussow/Baur, UnfallhaftpflichtR, 15. Aufl., Kap. 17 Tz. 6 m.w. Nachw.; vgl. auch BGH, NJW 2005, 2081m.w. Nachw.). Zwar kann ein sich im Verkehrsraum befindendes Kraftfahrzeug (oder ein Anhänger) noch dem Schutzbereich des § 7 StVG unterfallen. So gelten beispielsweise ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge (z.B. unerlaubt in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hineinragend) als �im Betrieb� (vgl. Hentschel, StraßenverkehrsR, 37. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 5 m.w. Nachw.; OLG Karlsruhe, NZV 1990,189). Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb (vgl. Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Rdnr. 56 m.w. Nachw.). Der Erstbekl. hat das Wohnmobil am späten Abend des 1. 9. 2003 von der öffentlichen Straße entfernt und vollständig auf dem Privatgrundstück des Kl. abgestellt. Als in den Morgenstunden des 2. 9. die Markise ausfuhr, parkte das Fahrzeug dort noch immer bei abgestelltem Motor.

Gläubiger einer Spareinlage auf ein Sparbuch ist der Kontoinhaber – auch bei Einzahlung durch Dritte

Wenn ein Dritter ohne jeden Vorbehalt auf ein Sparkonto, das ein anderer in seiner Gegenwart bei einem Geldinstitut eröffnet hat, eine Einzahlung vornimmt, ist der Kontoinhaber hinsichtlich der Spareinlage Gläubiger des Geldinstituts und als solcher Eigentümer auch des für das Konto ausgestellten Sparbuchs.

BGH
Urteil vom 25. April 2005
Az.: II ZR 103/03

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen durch Verwalter

Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter
nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht gegen
den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an BGHZ 136, 220).  Nach Einzug der Forderung hat er den Erlös nach Abzug der Verwertungskosten an den Aussonderungsberechtigten auszukehren.

BGH, Urteil vom 7. April 2005 – IX ZR 138/04 – OLG München

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Richterablehnung: Kostenfalle

a) Bei der Richterablehnung hat der Gegner der ablehnenden Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Die Entstehung und die Erstattung seiner Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren richten sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen. Sie sind insbesondere nicht davon abhängig, daß der Anwalt einen Schriftsatz eingereicht hat.
b) Der im Hauptsacheverfahren tätige Anwalt ist in der Regel als beauftragt anzusehen, die Partei auch im Beschwerdeverfahren einer Richterablehnung zu vertreten.

BGH, Beschl. v. 6. April 2005 – V ZB 25/04 –

Schon die Sprache ist verräterisch. Als ob sich der BGH nicht sicher war, wird Ungleiches zu Gleichem gebogen ("als beauftragt anzusehen").

Richterablehnungen sind fast immer erfolglos (nach dem Prinzip: Die eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus). Jetzt werden sie auch teuer: der Gegenanwalt bekommt regelmäßig auch dann ein Honorar, wenn er sich das Ablehnungsverfahren nur in aller Ruhe angesehen hat. Die Entscheidung ist eine Disziplinierungsmaßnahme gegen die ungeliebten Ablehnungsverfahren.

Presseäußerung des Geschäftsführers stellt keine „Wettbewerbshandlung“ dar

Die Presseäußerung des interviewten Geschäftsführers eines Online-Dienstes für Preis­vergleiche stellt grundsätzlich keine "Wettbewerbshandlung" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) dar, auch wenn darin Sonderangebote eines namentlich genannten Elektronik-Kaufhauses kri­tisch-bilanzierend bewertet werden. Der Online-Dienst ist ein Unternehmen medialer Art, in dessen "redaktionellem" Bereich gibt es (wie bei der Presse) wegen Art. 5 GG keine Ver­mutung, dass solche Äußerungen in Wettbewerbsabsicht erfolgen, zumal der Online-Dienst die Verbraucher informiert und berät. Das gilt entsprechend für den in dem Zeitschriftenarti­kel zitierten Geschäftsführer des Online-Dienstes.

Die zitierte Äußerung als solche gibt für eine andere Beurteilung keinen Anhalt. Die Mei­nungsäußerung ist weder besonders polemisch noch überspitzt ist, sie läuft auf den allge­meinen Rat hinaus, Sonderangebote im Einzelnen zu prüfen, weil es preisgünstige Ange­bote, aber auch "Ladenhüter" sein könnten.

Hanseatisches OLG
Urteil vom 27. Januar 2005
Az.: 3 U 113/04

Gründe
   
   
A.
   

Die Klägerin vertreibt im Einzelhandel u. a. Artikel der Unterhaltungselektronik, Computer und Elektroartikel. Sie nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten wegen einer Äußerung auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Auskunft in Anspruch.     JurPC Web-Dok.
96/2005,

Der Beklagte ist Geschäftsführer der im Passivrubrum für seine Anschrift aufgeführten Ipp Verlagsgesellschaft mbH (kurz: Ipp GmbH), die im Internet unter der Domain "www.preiswerter.de" einen ebenso bezeichneten Service für Preisvergleiche betreibt (Anlage B 2).

In der Zeitschrift FOMO, Ausgabe 5/2004, erschien die Veröffentlichung "Ich bin doch nicht blöd – Media Markt & Co. präsentieren sich mit großem Werbeaufwand als sehr günstig. Doch oft sind Fachhändler billiger." (Anlage K JS 2). Unter dieser Überschrift heißt es in dem Artikel u. a.:

Von wegen "Geizpreise" bei Saturn. Und auch die "Mutter aller Schnäppchen" bei Media Markt bekommt nicht "jeden Preis klein". "Die großen Discounter sind häufig relativ teuer", erklärt B. W. von der Verbraucherzentrale H.

Schöner Schein. Eine aktuelle FOMO-Stichprobe unter Elektro-Großmärkten bestätigt dies: Fachhändler unterbieten oft die vermeintlichen Schnäppchen von Media Markt & Co. So ermittelte der Hamburger Marktbeobachter Preiswerter.de für den LCD-Fernseher Sony KLV 21 SR 2 als besten Händlerpreis in seiner Datenbank 1250 Euro – 349 Euro weniger als bei Saturn. 174 Euro sparen Käufer eines Notebooks Fujitsu-Siemens Amilo D 7830 gegenüber einer Media-Markt-Offerte (s. Tabelle).

"Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter oder eigens für die Ketten gefertigte Produkte", bilanziert P., Geschäftsführer des Online-Preisvergleichs Preiswerter.de. Echte Knüller mit extrem gutem Preis-Leistungsverhältnis seien meist nur die wenigen bundesweit beworbenen Produkte. "Diese werden dann gezielt auf den Titelseiten von Tageszeitungsbeilagen oder in TV-Spots exponiert", weiß P … (Anlage K JS 2).    

Die Klägerin hat vorgetragen:    
    Der Beklagte habe die ihm in der Veröffentlichung zugeschriebene Äußerung getan (Beweisantritt Bl. 4), diese sei unwahr, irreführend und sittenwidrig (§ 823 ff. BGB, §§ 1, 3 UWG a. F.). In der Antwort auf die Abmahnung habe der Beklagte noch antworten lassen, ein solches Zitat habe er nicht abgegeben (Anlage K JS 4). Diese Behauptung sei vorsätzlich unwahr erfolgt, in der Klageerwiderung werde dahin argumentiert, bei dem streitgegenständlichen Zitat handele es sich um eine Meinungsäußerung im Rahmen eines Interviews. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich auch nicht um eine Meinungsäußerung.    

Tatsächlich entsprächen ihre (der Klägerin) in Prospekten und in der Streckenwerbung beworbenen Geräte jeweils dem innovativ neuesten Stand. Auch der Vorwurf, bei diesen Werbeaktionen würden Produkte angeboten, die sonst kaum absetzbar seien, sei sachlich aus der Luft gegriffen. Für den herabsetzenden Vorwurf fehlten die tatsächlichen Grundlagen, das sei ein Eingriff in ihren (der Klägerin) Gewerbebetrieb.

Der Klägerin hat beantragt,    

I.   den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen, zu behaupten "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter", wie dies in der Ausgabe 5/2004 von " FOMO" geschehen ist;    

II.   festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. geschilderte Äußerung entstanden ist und noch entsteht. Dies beinhaltet die Verpflichtung, der Klägerin auf die von ihr verauslagten Gerichtskosten Zinsen gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen;    

III.   den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Äußerungen gem. Ziffer I. begangen hat.    

Der Beklagte hat beantragt,    
        die Klage abzuweisen.    

Der Beklagte hat vorgetragen:    
    Zwischen der Ipp GmbH und der Klägerin bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, ebenso nicht zwischen der Klägerin und ihm (dem Beklagten). UWG-Ansprüche seien nicht gegeben.    

Auch aus den BGB-Vorschriften sei die Klage unbegründet. Bei dem streitgegenständlichen Zitat handele es sich um eine Meinungsäußerung, die im Rahmen eines Interviews erfolgt sei. Die Äußerung nehme auf die Klägerin nicht konkret Bezug und enthalte keine rechtlich zu beanstandenden Wertungen. Aus ihr lasse sich nicht herleiten, welche oder wie viele Prospektartikel gemeint seien. Es bleibe offen, worauf sich der quantitative Begriff "viele" beziehe, so z. B. auf Artikel eines konkreten Prospekts, eines konkreten Anbieters oder einer Branche; möglicherweise habe der Berichterstattung im FOMO auch eine konkrete Produktmenge oder jedenfalls ein abgrenzbarer Bereich zugrunde gelegen. Mangels spezifischer Anknüpfungspunkte liege keine hinreichend konkretisierte Tatsachenaussage vor.

Der Begriff "Ladenhüter" sei unkonkret und einer objektiven Klärung entzogen. Aus ganz verschiedenen und nicht in jedem Fall für den Anbieter nachteilig zu verstehenden Gründen könnten Absatzprobleme entstehen. Es handele sich um eine wertende Schlussfolgerung.

Eine Rechtsverletzung scheide vorliegend auch mangels einer presserechtlichen Zurechnung aus. Er (der Beklagte) könne nach den Grundsätzen zur Informantenhaftung für seine (unterstellte) Äußerung nicht haftbar gemacht werden, die Haftung sei bis auf krasse Ausnahmefälle auf die eigenverantwortlich handelnde Presse beschränkt.

Durch Urteil vom 29. Juni 2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
    Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:

Entgegen dem Landgericht sei ein Handeln in Wettbewerbsförderungsabsicht gegeben. Jedenfalls sei die Klage aus §§ 1004, 823 ff. BGB begründet. In der Veröffentlichung würden die MEDIA MÄRKTE als Prototyp eines "Elektro-Giganten" genannt, auch die Äußerung des Beklagten ziele selbstverständlich auch auf den Marktführer und damit auf sie (die Klägerin). Die Tatsachenbehauptung sei ohne Grundlage, sei unwahr und rechtswidrig. Als Meinungsäußerung wäre die Behauptung des Beklagten eine rechtswidrige Schmähkritik.

Den Begriff des "Ladenhüters" habe das Landgericht verkannt. Es gehe nicht nur um die Verweildauer eines Artikels im Laden, sondern es werde damit gesagt, ihre (der Klägerin) Waren seien zu einem großen Teil veraltet, technisch überholt oder sonst zum Gebrauch ungeeignet. Das alles sei unwahr, vollkommen willkürlich und pauschal und zweifelsohne geschäftsschädigend.

Die Klägerin beantragt,    
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten nach den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen zu verurteilen.    

Der Beklagte beantragt,    
        die Berufung zurückzuweisen.    

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt er noch vor:

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Es fehle am Wettbewerbsverhältnis, die Klägerin sei nicht klagebefugt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und vor allem seien die subjektiven Voraussetzungen der Wettbewerbshandlung bei ihm (dem Beklagten) nicht gegeben. Davon sei das Landgericht zutreffend ausgegangen.

Er (der Beklagte) habe als Geschäftsführer der Ipp GmbH, eines Medienunternehmens, dem FOMO   einem anderen Medium   ein Interview gegeben, insoweit sei der funktionale Bereich der Medien betroffen. Es gehe um eine Äußerung, die innerhalb einer Druckschrift veröffentlicht worden sei. Für den Artikel selbst sei er (der Beklagte) nicht verantwortlich.

Er (der Beklagte) habe weder die Klägerin noch den MEDIA-SATURN-Konzern namentlich genannt. Es fehle daher an einem unmittelbaren Eingriff, jedenfalls wäre die Äußerung als Meinungsäußerung nicht rechtswidrig.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.    
   
B.
   
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß zurückzuweisen.    
   
I.
   
Der mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 8 Abs. 1 UWG, §§ 3, 4 Nr. 7 UWG oder in Verbindung mit einer anderen UWG-Vorschrift auch nach Auffassung des Senats nicht begründet (wegen der übrigen Anspruchsgrundlagen vgl. unter II.).

1.)  Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die Behauptung "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter", wie dies in der im Antrag aufgeführten Veröffentlichung in FOMO (Anlage K JS 2) geschehen ist.

2.)  Der Unterlassungsantrag nimmt auf keine Veröffentlichung des Beklagten selbst Bezug. Denn diese ist ein redaktioneller Beitrag der Zeitschrift FOCUS MONEY, in dem eigenverantwortlich Drittäußerungen u. a. des Beklagten zitiert und eingearbeitet sind; die Aufmachung mit Überschrift und Unterüberschrift, die Bildeinblendung und die Textgestaltung stammen von den namentlich genannten Redakteuren der Zeitschrift (Anlage K JS 2).    

Der Beklagte wird in dem in Bezug genommenen Pressebeitrag nicht, wie die Verbotsformulierung erwarten lässt, mit der isolierten Behauptung: "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter" zitiert, sondern mit der Äußerung: "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter oder eigens für die Ketten gefertigte Produkte".

Außerdem ergibt sich aus der Veröffentlichung in FOMO, dass der Beklagte im Interview nicht nur das Zitierte, sondern noch mehr als das gegenüber der Zeitschriftenredaktion gesagt hat. Denn die Textstelle mit dem Zitat des Beklagten lautet, wie ausgeführt, vollständig:

… "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter oder eigens für die Ketten gefertigte Produkte", bilanziert P, Geschäftsführer des Online-Preisvergleichs Preiswerter.de. Echte Knüller mit extrem gutem Preis-Leistungsverhältnis seien meist nur die wenigen bundesweit beworbenen Produkte. "Diese werden dann gezielt auf den Titelseiten von Tageszeitungsbeilagen oder in TV-Spots exponiert", weiß P … (Anlage K JS 2).

Das zeigt auf, dass der Beklagte im Interview zunächst etwas gesagt hat und anschließend "bilanziert", d. h. seine Schlussfolgerungen daraus gezogen hat.

Unstreitig ist der Beklagte von der Zeitschriftenredaktion interviewt worden. Was der Beklagte in seinem Interview insgesamt gegenüber FOMO geäußert hat, ist nicht vorgetragen worden. Der Beklagte hat zwar   nur so ist seine Einlassung zu verstehen   die Behauptung der Klägerin, er habe sich gemäß dem Zitat geäußert, nicht bestritten. Unstreitig hat der Beklagte aber mehr als das Zitierte gesagt und das Zitierte als eine "Bilanz" geäußert.

Alle diese Umstände gehören zu dem konkreten Verletzungsfall, auf den der Unterlassungsantrag unter Hinweis auf den Pressebeitrag Bezug nimmt.

3.)  Die Äußerung des Beklagten   und zwar "bilanzierend" gemäß den obigen Ausführungen unter 2.)   stellt auch nach Auffassung des Senats keine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG dar.

(a)  Eine "Wettbewerbshandlung" im Sinne des UWG bedeutet nach der Legaldefinition jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Die Wettbewerbshandlung setzt ein marktbezogenes Verhalten im geschäftlichen Verkehr voraus, und zwar grundsätzlich eine Markthandlung zu einem Absatzförderungszweck in objektiver und subjektiver Hinsicht. An die zielgerichtete subjektive Wettbewerbsabsicht stellt die Rechtsprechung geringe Anforderungen; sie braucht nicht der alleinige oder wesentliche Beweggrund zu sein, sondern es genügt, dass mit der Handlung auch Wettbewerbszwecke verfolgt werden, wenn diese Absicht nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktritt (BGH GRUR 2002, 987 – Wir Schuldenmacher, GRUR 2003, 800 – Schachcomputerkatalog).    

 (b)  Die Ipp GmbH, deren Geschäftsführer der interviewte Beklagte ist, betreibt   wie ausgeführt   im Internet den "preiswerter.de"-Service für Preisvergleiche (Anlage B 2). Bei diesem Informationsdienst handelt es sich um ein Unternehmen medialer Art.

Die Ipp GmbH ist als Verlag und ihre Mitarbeiter sind als Redaktion organisiert. Sie sammelt die bei ihr eingehenden Angebote nach bestimmten Kriterien und stellt sie nach ihren Auswahl  und Ordnungskriterien in Listen ins Internet. Diesen von ihr eigenverantwortlich erstellten und aktualisierten Listen ordnet sie entsprechende nähere Produktinformationen zu. An ihrem Internet Service ist die durch das Sammeln, Ordnen und Präsentieren der Produkte in ihrer Vielfalt geschaffene Informationsdienstleistung wesentlich; diese wird durch das von der Ipp GmbH eröffnete Forum ergänzt, in dem die Meinungen und Informationen der Käufer eines Produkts nach Art von Leserbriefen mit lobenden und negativ-kritischen Äußerungen veröffentlicht werden. Der Internet-Service wird daher von der medialen Funktion und nur mittelbar von den gelisteten Händlerangeboten als solchen geprägt.

Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4. März 2004 (3 U 158/02, MagazinDienst 2004, 868, vgl. Anlage B 1) so ausgeführt. Hieran ist festzuhalten.

(c) Zwar unterliegen auch die Medien grundsätzlich den Schranken des Wettbewerbsrechts, aber die Vermutung der Wettbewerbsabsicht greift bei ihnen aber nur ein, wenn sie typischerweise wettbewerbsfördernd tätig werden, so im Anzeigengeschäft oder bei der Abonnentenwerbung. Handeln sie dagegen im Rahmen ihrer medialen Funktion, also im "redaktionellen" Bereich der Meinungsbildung, Information oder Unterhaltung, so kann ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht vermutet werden, auch wenn dabei über Unternehmen berichtet wird bzw. deren Angebote positiv oder negativ beschrieben werden (BGH GRUR 1986, 812 – Gastrokritiker, GRUR 1997, 907 – Emil-Grünbär-Klub). Der Umstand, dass die funktionsgerechte redaktionelle Berichterstattung zugleich die eigene Medienleistung darstellt und so auch die Marktbedeutung des Pressemediums selbst beeinflusst, kann für das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht nicht herangezogen werden.

Das folgt aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), die nicht durch ein zu weit gestecktes Verständnis der Wettbewerbsabsicht beeinträchtigt werden darf (BGH GRUR 1982, 234 – Großbanken-Restquoten). Die "funktionsgerechte" Berichterstattung über dritte Unternehmen und ihre Leistungen   sei sie positiv lobend oder negativ kritisierend   ist regelmäßig objektiv geeignet, in deren Wettbewerb einzugreifen. Solche wettbewerblichen Auswirkungen des medialen Handelns sind typischerweise nur eine unvermeidbare Folge der Erfüllung der journalistischen Aufgabe und reichen allein nicht aus, die subjektive Wettbewerbsabsicht zu bejahen.

Insoweit liegen die Dinge grundlegend anders als bei einem Gewerbetreibenden, z. B. bei einem Händler, der nicht nur seine Produkte vertreibt, sondern über diese und die konkurrierenden Waren Kataloge mit sachlicher Kundeninformation erstellt (BGH WRP 2003, 1111 – Schachcomputerkatalog).

(d) Nach diesen Grundsätzen streitet für die Ipp GmbH uneingeschränkt der Schutz des Art. 5 GG, obwohl ihr Internet Informationsdienst dem herkömmlichen Begriff von Presse, der Verbreitung von dazu geeigneten und bestimmten Druckerzeugnissen, nicht entspricht. Der Pressebegriff wird wegen der in Rede stehenden Kommunikationsgrundrechte zu Recht als entwicklungsoffen verstanden (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 5 GG Rz. 25), die Garantie der Pressefreiheit basiert darauf, dass die Verbreitung von Tatsachenberichten und Meinungen gegenüber der Öffentlichkeit und damit gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen, schutzwürdig ist (Maunz Dürig Herzog, Grundgesetz, 42. Lieferung, Art. 5 GG Rz. 131).

Das Internet ist besonders geeignet, mit den dort eingestellten Publikationen eine große Öffentlichkeit potentieller Interessenten zu erreichen, der Nutzer kann sich zudem die Seiten seiner Wahl ausdrucken. Der Umstand, dass sich der Informationsdienst im Wesentlichen auf die Produktinformationen in Form von Preislisten und Kundenkritik konzentriert, steht der Anwendbarkeit von Art. 5 GG nicht entgegen. Der Pressebegriff ist weit und formal aufzufassen, so fallen z. B. auch sog. Anzeigenblätter darunter.

Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass die Internet-Einrichtung der Ipp GmbH der Aufklärung und Information der Verbraucher dient. Diesem Zweck dienen auch Warentests. Bei deren Veröffentlichung und bei Meldungen von Verbraucherverbänden im Rahmen ihres Funktionsbereichs ist grundsätzlich kein Handeln zu Wettbewerbszwecken zu vermuten, obwohl diese Aktivitäten regelmäßig die Wettbewerbslage beeinflussen können und dies den Institutionen selbstverständlich bewusst ist (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, Einf UWG Rz. 229 m. w. Nw.).    

Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 4. März 2004 (3 U 158/02, MagazinDienst 2004, 868, vgl. Anlage B 1) so ausgeführt. Hieran ist festzuhalten.

Die von der Klägerin noch herangezogene BGH-Entscheidung "Preisvergleichsliste II" (BGH GRUR 1999, 69) steht dem nicht entgegen. Im dortigen Sachverhalt ging es um ein Gewerbeunternehmen, das als Einkaufskooperation gegen Provision Produkte Dritter vermittelte und lieferte und gleichzeitig Preisvergleichslisten über die Angebote der Dritten entgeltlich vertrieb; dort stand   anders als im vorliegenden Fall   keine mediale Betätigung in Rede.

(e)  Für den Beklagten, der die beanstandete Äußerung "bilanzierend" als Geschäftsführer der Ipp GmbH getätigt hat, spricht aus eben diesen Gründen keine Vermutung dafür, dass er seinerseits in Wettbewerbsabsicht gehandelt hätte.

Der Beklagte ist im Rahmen der medialen Funktion seines Informationsdienstes an die Öffentlichkeit getreten. Das ergibt sich schon daraus, dass er zu Marktbeobachtungen Stellung genommen hat. Die Veröffentlichung im FOMO nennt seinen Informationsdienst als eine Quelle. Der Beklagte ist   wie die von ihm vertretene Ipp GmbH   kein Konkurrent der Klägerin.

(f)  Es sind keine besonderen Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die positiv dafür sprechen könnten, dass der Beklagte mit seiner Äußerung in Wettbewerbsabsicht gehandelt hätte.

Hierbei ist zu beachten, dass sogar bei einem Pressebeitrag eines Gewerbetreibenden, der sich darin gegen seinen Konkurrenten wendet, eine Wettbewerbsabsicht nicht ohne weiteres zu vermuten ist; vielmehr ist in solchen Fällen eine umfassende Abwägung erforderlich. Auch polemisch überspitzte, subjektiv einseitige oder gar gewollt herabsetzende Beiträge können noch von der Absicht einer öffentlichen Information und Meinungsbildung getragen sein oder sonstige Motive ohne wettbewerblichen Bezug haben; deswegen reicht die Feststellung, dass der Artikel sich nach Form und Inhalt nicht im Rahmen des Erforderlichen hält, nicht aus, um die Wettbewerbsabsicht anzunehmen (BGH GRUR 1982, 234 – Großbanken-Restquoten, GRUR 1995, 270 – Dubioses Geschäftsgebaren). Das gilt umso mehr, wenn es   wie vorliegend   um die Äußerung eines Medienvertreters in eben dieser "redaktionellen" Funktion geht.

Die Verlautbarung des Beklagten gegenüber der Zeitschrift FOMO ist eine Meinungsäußerung, die nicht einmal sonderlich überspitzt ist und auch sonst keinen Schluss auf ein Wettbewerbshandeln zulässt. Daran besteht trotz der fehlenden Darstellung der Gesamtäußerung des Beklagten   das ginge ohnehin zu Lasten der Klägerin   kein vernünftiger Zweifel.

Als Ergebnis von (nicht zitierten) Umständen "bilanziert" der Beklagte; damit ist das dann Zitierte von dem Meinen und Dafürhalten geprägt. Die Äußerung selbst ("Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter oder eigens für die Ketten gefertigte Produkte") ist quantitativ und qualitativ erkennbar unscharf, auch insoweit ist die wertende Meinung im Vordergrund. So bleibt schon unklar, wie viele "Prospektartikel" absolut und prozentual es sein sollen, auf die die Beschreibung gemünzt ist und es bleibt offen, welchen Anteil von diesen "vielen" die Ladenhüter haben sollen.

Die Wortwahl "Ladenhüter" stellt nicht etwa eine unhaltbare Polemik dar, sondern umschreibt griffig den vom Beklagten herausgestellten Gegensatz zu "echten Knüllern mit extrem guten Preis-Leistungs-Verhältnis" (Anlage K JS 2). Der Begriff "Ladenhüter" besagt für sich im Kontext nur, dass der Absatz solcher Artikel verhältnismäßig schleppend erfolgt. Für den Leser ist ohne weiteres erkennbar, dass ein "Ladenhüter"-Dasein ganz unterschiedliche Gründe haben kann, etwa weil andere Produkte besser oder preisgünstiger sind. Damit wird nicht gesagt, dass es sich notwendigerweise um veraltete, technisch überholte oder zum Gebrauch ungeeignete Angebote handelte.

Letztlich läuft die Äußerung des Beklagten auf den allgemeinen Hinweis hinaus, die Angebote im Einzelnen zu prüfen, weil es echte "Knüller", aber eben auch "Ladenhüter" sein können.

Die Klägerin argumentiert demgegenüber noch mit Nachdruck, sie sei als Marktführerin gemeint und es sei die Behauptung   dass ihre Artikel zu einem großen Teil veraltet, technisch überholt oder sonst zum Gebrauch ungeeignet seien   geschäftsschädigend, pauschal abwertend und unwahr. Damit kann sie gleichwohl keinen Erfolg haben, denn das hat der Beklagte gerade nicht so geäußert, sondern eben anders und "bilanzierend". Bei Meinungsäußerungen kommt es wegen des Schutzes aus Art. 5 GG ohnehin nicht auf fern liegende Verständnismöglichkeiten an, um die Verwendung des Begriffs "Ladenhüter" in einem anderen Äußerungszusammenhang geht es schon nach dem Streitgegenstand nicht.
   
II.
   
Der mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch aus den §§ 823, 824, 826 BGB nicht begründet. Auch hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

Es handelt sich nach den obigen Ausführungen um eine nach Art. 5 GG zulässige Meinungsäußerung. Sie ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin mag als Marktführerin mit gemeint sein. Die Äußerung des Beklagten geht allgemein dahin, dass die "Elektro-Giganten" eben teilweise auch nur mit Wasser kochen, so dass man bei den Prospektartikeln aufpassen muss und als Verbraucher selbst Preisvergleiche und Produktinformationen beschaffen bzw. anstellen sollte. Es wird in der Verlautbarung des Beklagten aber auch gesagt, dass es echte Knüller gibt.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen entsprechend Bezug genommen.
   
III.
   
Aus eben diesen Gründen sind die Klageanträge zu II. (Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten) und zu III. (Auskunfterteilung) zutreffend vom Landgericht als unbegründet angesehen worden. Die Anträge nehmen auf die im Klageantrag zu I. beschriebene Handlung des Beklagten Bezug, diese ist nicht rechtswidrig. Auf die obigen Ausführungen unter I. II. wird entsprechend Bezug genommen.
   
IV.
   
Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Motorrad als Neufahrzeug

Die Grundsätze für die Einordnung eines Fahrzeuges als "neues" Fahrzeug, die von der Rechtsprechung für Autos entwickelt wurden, gelten auch für Motorräder. Ist das Motorrad in diesem Sinne nicht mehr neu, kann der Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. (hier für ein Motorrad, das 16 Monate vor der Auslieferung hergestellt, aber als "neu" verkauft worden war).

LG Berlin, Urteil vom 12. 8. 2004 – 18 O 452/03

Dem Kl. steht gegenüber der Bekl. als Rechtsnachfolgerin der BMW T-GmbH ein Anspruch auf Zahlung in aus dem Urteilstenor ersichtlicher Höhe Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Motorrads sowie Herausgabe sämtlicher Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel aus § 346 I BGB zu, da die Voraussetzungen des Rücktritts gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 434 I 2 Nr. 2, 323 BGB vorliegen.

1.1. Der Kl. erwarb von der Rechtsvorgängerin der Bekl. mit Kaufvertrag vom 13./28. 3. 2002 das streitgegenständliche Motorrad. Der Kl. ist auch Eigentümer dieses Fahrzeugs. …

1.2. Das vom Kl. erworbene Motorrad ist mangelbehaftet. Die Lagerung des Motorrads über 16 Monate vor der Auslieferung an den Kl. stellt einen Mangel i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 dar.

Nach dem Wortlaut der Bestellung vom 13. 3. 2002 („neues zweirädriges Kraftfahrzeug“) sowie der Lieferbestätigung vom 28. 3. 2002 („Neufahrzeug“) schuldete die Rechtsvorgängerin der Bekl. dem Kl. die Lieferung und Übereignung eines Neufahrzeugs.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH zum Verkauf von Pkw liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (BGH, NJW 2000, 2018; NJW 1980, 2127). Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH, NJW 2004, 160). Zu begründen ist dies mit der Tatsache, dass jedes Kraftfahrzeug einem Alterungsprozess unterliegt, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebs einsetzt. Grundsätzlich verschlechtert sich der Zustand eines Fahrzeugs durch Zeitablauf auf Grund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern (BGH, NJW 2004, 160 [161]).

Der durch die Bekl. geltend gemachten Unterscheidung zwischen Personenkraftwagen und Motorrädern vermag sich das Gericht angesichts der Übertragung dieser Grundsätze auf jedes Kraftfahrzeug durch den BGH nicht anzuschließen. Somit sind auch Motorräder erfasst, zumal die von der Bekl. geltend gemachte Lagerungsmethode die typischen Alterungsprozesse durch Materialermüdung nicht aufzuhalten vermag. Die Bekl. trägt mit der Darlegung der üblichen Lager- und Überführungsmethoden für zweirädrige Kraftfahrzeuge vom Typ BMW aber auch substanziiert keine Tatsachen für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall, dass bei einer Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten eine „Fabrikneuheit“ eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gegeben ist, in dem hier zu entscheidenden Fall vor, da sie nicht im Einzelnen dartut, wie bei dem hier streitgengenständlichen Fahrzeug die Überführung und Lagerung geschehen sein sollen.

Auf die Frage, ob der Kl. durch den Verkaufsberater der Rechtsvorgängerin der Bekl. darüber aufgeklärt worden ist, woher das Motorrad bezogen wurde, wie lange es bereits lagerte und dass es sich nicht um ein unmittelbar durch die BMW-AG neu hergestelltes Fahrzeug handelt, kommt es dabei nicht an. Denn der Kl. durfte angesichts des Verkaufs als Neufahrzeug davon ausgehen, dass das ihm gelieferte Motorrad nicht länger als zwölf Monate zwischengelagert worden war.

Auch der Vortrag der Bekl., dass das streitgegenständliche Modell des Krades erst ab April 2001 durch die Vertragshändler der BMW-AG hätte verkauft werden dürfen, ist unerheblich, da dies keinen Einfluss auf den Beginn der Zwölf-Monats-Frist hat, nach der ein Kraftfahrzeug nicht mehr als fabrikneu gilt. Der spätere Verkaufszeitpunkt ist insoweit dem jeweiligen Werk und damit der Verkäuferseite zuzurechnen, die dadurch ein höheres Risiko auf sich nimmt, innerhalb von zwölf Monaten seit Herstellung nicht alle produzierten Kraftwagen als „neuwertig“ verkaufen zu können. Ansonsten konnte ein Kraftfahrzeughersteller durch beliebige Verschiebung von Erstverkaufsdaten die Gewährleistungsrechte der Käufer auf Grund von möglicher Materialermüdung umgehen. Eben diese setzt jedoch unanhängig von dem durch den Hersteller festgesetzten Erstverkaufszeitpunkt ein.

Auch ist für die Annahme eines Mangels irrelevant, dass der Kl. nicht versucht hat, das Fahrzeug bei der Bekl. in Zahlung zu geben und dort den Preis für ein tatsächlich fabrikneues Fahrzeug zu erhalten. Bei einem Mangel handelt es sich insoweit um eine objektive Gegebenheit, die nicht davon abhängig ist, ob Dritte sie als solche ansehen oder trotz des Mangels noch bereit sind, für die Kaufsache eine bestimmte Summe aufzubringen.

Nutzung einer Internetadresse wettbewerbswidrig , wenn sie der des Mitbewerbes ähnlich ist

Wird durch die Nutzung einer Internetadresse gezielt der Zweck verfolgt, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn eventuell sogar zu verdrängen, so ist dies eine Beeinträchtigung, welche wettbewerbswidrig ist.

Es handelt sich dabei um Behinderungswettbewerb.

Dies liegt besonders dann vor, wenn eine verwendete Internetadresse der eines Mitbewerbes außerordentlich ähnlich ist. Auch dann, wenn von dieser eine automatische Weiterverlinkung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot erfolgt.

LG Erfurt
Urteil vom 21.10.2004 
Az.: 2 HK O 77/04

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren  

……

–Verfügungsklägerin-

Verfahrensbevollmächtigter:    …..

gegen

…..

-Verfügungsbeklagter-

Verfahrensbevollmächtigter:…..

 hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt durch den

Richter…. als Vorsitzenden und
die Handelsrichter….und…

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 30.09.04

für R e c h t erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Erfurt vom 26.03.04 (Az 2 HK O 77/04) wird bestätigt.

2. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin bietet seit Herbst 2002 unter dem Namen Deutsche Anwaltshotline telefonische Rechtsberatung im Mehrwertdienst –0190 an und bewirbt ihre Leistungen bei-spielsweise im Internet unter der Domain „deutsche-anwaltshotline.de“. Der Verfügungsbe-klagte verwendet die Domain „deutsche-anwalthotline.de“.

Die Verfügungsklägerin behauptet,

Inhaber der Domain „deutsche-anwalthotline.de“ sei nach Auskunft der denic ein Unterneh-men mit dem Namen……Das Impressum der ….. im Internet weise den Verfügungsbeklagten als Inhaber des Unternehmens aus.

 Unter der Domain „anwalthotline.org“ finde sich ein Impressum, dass wiederum den Verfü-gungsbeklagten mit der Anschrift in der…..als Inhaber und Geschäftsführer der dort angebo-tenen Anwaltshotline ausweise.
Die Domain des Verfügungsbeklagten „deutsche-anwalthotline.de“ sei auf die Domain „an-walthotline.org“ verlinkt, mit der der Verfügungsbeklagte ebenfalls ein Mehrwertdienstange-bot – 0190 zur telefonischen Rechtsberatung bewerbe.
Die Schreibweise dieser Domain unterscheide sich von der Domain von der Verfügungsklä-gerin lediglich durch das fehlende „s“ zwischen den Wörtern anwalt und hotline.

Die Verfügungsklägerin hat am 26.03.2004 beim Landgericht Erfurt eine Unterlassungsver-fügung erwirkt (Az 2HK O 77/04), welche es dem Verfügungsbeklagten untersagt, im ge-schäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Domain „deutsche-anwalthotline.de“ zu verwenden. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben.

Die Verfügungsklägerin behauptet weiter,

dem Verfügungsbeklagten gehe es um die „Irrtumskunden“, welche auf Grund eines Tipp-fehlers die Domain „deutsche-anwalthotline“ (ohne „s“) aufrufen und damit automatisch zu dem Angebot des Verfügungsbeklagten  „anwalthotline.org“ weitergeleitet würden. Sie be-fürchte, dass Internetnutzer, die nach einem Tippfehler einmal auf der Domain „anwalthotli-ne.org“ gelandet seien, dieses Angebot und nicht das ihrige, abrufen. Einmal einem Irrtum erlegen, befürchte die Verfahrensklägerin außerdem Verwirrungen der Anrufer über die Identität der Verfügungsklägerin und des anderen Angebots.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass ein Fall des unlauteren Behinderungswettbe-werbs durch die Verwendung eines außerordentlich ähnlichen Namens in Verbindung mit der automatischen Weiterleitung zum Konkurrenzangebot vorliege.
Die Unlauterkeit des Verhaltens des Verfügungsbeklagten ergebe sich daraus, dass der Verfügungsbeklagte weder den Namen der Verfügungsklägerin noch ähnliche Namen führe bzw. zur Bezeichnung seines Unternehmens verwende, vielmehr den Namen der Verfü-gungsklägerin zu seinem eigenen Vorteil ausnutze.
Die Verfügungsklägerin behauptet weiter, Marktführer auf dem Gebiet der telefonischen Rechtsberatung zu sein.
Es könne keine Rede davon sein, dass das Publikum unter dem Namen der Verfügungsklä-gerin nur ganz allgemein eine Dienstleistung bzw. irgendein Unternehmen erwarte. Die Ver-fügungsklägerin ist der Ansicht, dass ihrem Namen ohne Zweifel Kennzeichenschutz zu-komme.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 23.03.04 aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Erfurt vom 26.03.04 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte behauptet,
er sei nicht passivlegitimiert.
Er sei nicht Domaininhaber der angegriffenen Internetseite. Er habe diese nur gemietet. Do-maininhaber sei das Einzelunternehmen……
Er sei auch nicht der Betreiber einer Anwaltshotline zur Vermittlung von Rechtsanwälten. Anbieter und Betreiber sei vielmehr das Einzelunternehmen…., welches durch ihn vertreten werde.
Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass er an dem Namen „deutsche-anwalthotline“ prioritätsältere Rechte geltend machen könne. Die Schutzvoraussetzungen für ein Kennzei-chenschutz nach Markenrecht sei nicht gegeben. Es fehle der Domain der Verfügungskläge-rin an der namensmäßigen Unterscheidungskraft. Auch die Bezeichnung „deutsche-anwaltshotline“ sei nicht markenfähig im Sinne des § 1 Nr. 1 MarkG.
Der Verfügungsbeklagte bestreite, dass die Unternehmensbezeichnung der Verfügungsklä-gerin eine namensmäßige Verkehrsgeltung erlangt habe. Eine Verwechslungsgefahr beste-he nicht. Er ist weiter der Ansicht, dass an der Domain der Verfügungsklägerin ein Freihalte-bedürfnis bestehe und andere Mitbewerber ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Bezeichnung als Firmenbestandteil hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen, insbesondere auf die Internetauszüge (Bl. 25 bis 33 d. A.) und auf die eidesstattliche Versicherung der Verfü-gungsklägerin vom 24.03.2004 (Bl. 7 bis 10 d. A.).

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom 26.03.2004 auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Im Ergebnis dieser Prüfung ist die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen.

Der Verfügungsanspruch ist begründet.
Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlas-sung, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Domain „deutsche-anwalthotline.de“ zu verwenden, § 1 UWG.

Der Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert.
Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass bei Aufruf der Domain “deutsche-anwalthotline.de“ automatisch die Weiterleitung auf die Domain „anwalthotline.org“ erfolgt, deren Inhaber der Verfügungsbeklagte ist. Der Verfügungsbeklagte ist zudem der Ge-schäftsführer der ….., ist lediglich als administrativer Ansprechpartner für die streitgegen-ständliche Domain von der Denic ausgewiesen worden. Soweit der Verfügungsbeklagte vor-getragen hat, die von ihm verwendete Domain nur gemietet zu haben, ist sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht.

Der Verfügungsbeklagte kann auch keine prioritätsälteren Recht an der Domain „deutsche-anwalthotline.de“ für sich geltend machen. Entgegen der Ansicht, der Verfügungbeklagten hat die Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherung vom 24.03.2004 glaubhaft gemacht, dass sie seit Herbst 2002 unter der Domain „deutsche-anwaltshotline.de“ telefoni-sche Rechtsberatung im Mehrwertdienst-0190 anbietet.
Hingegen hat der Verfügungsbeklagte seine Behauptung, er könne an der Domain
„deutsche-anwalthotline.de“ prioritätsältere Rechte geltend machen, nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig hat der Verfügungsbeklagte sein Vorbringen glaubhaft gemacht, wonach er bereits seit 1998 unter der Bezeichnung Teleanwalt mit einer Anwaltshotline auftrete.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin folgt ihr Anspruch auf Unterlassung nicht aus Markenrecht.
Denn der Kennzeichenschutz ist wegen fehlender Unterscheidungskraft zu versagen. Die Verfügungsklägerin bedient sich einer sogenannten generischen Domain, einer rein be-schreibenden Gattung- oder Branchenbezeichnung.

Der Zusatz „deutsch“ versteht sich als Beschreibung für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland.
Auch in der Zusammensetzung der verwendeten Begriffe liegt weder eine eigene Wortbil-dung noch eine besondere Heraushebung vor, die eine Unterscheidungskraft besitzt. Seit mehreren Jahren gibt es eine Vielzahl von Anbietern, die auf dem Gebiet der telefonischen Rechtsberatung tätig sind. Dabei hat sich der Begriff Anwaltshotline zu einem Oberbegriff für eine neu entstandene Branche entwickelt, von der der Verkehr die telefonische Vermittlung von Rechtsberatung erwartet. Insoweit fehlt es dem Begriff Anwaltshotline an Unterschei-dungskraft, den es auch durch den beschreibenden geografischen Zusatz „deutsch“ nicht erreicht.

Der Verfügungsanspruch ist jedoch nach § 1 UWG begründet.

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets die Beeinträchti-gung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber.
Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt ist, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Behinderungswettbewerb liegt etwa vor, wenn ein Domainname verwendet wird, der dem des Mitbewerbers außerordentlich ähnlich ist und automatisch Weiterverlinkung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot erfolgt. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die von den Parteien verwendeten Domains sind klanggleich, in ihrer Schreibweise nahezu identisch und unterscheiden sich nur durch das fehlende „s“ zwischen den Wörtern anwalt und hotline.

Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte unter der Do-main „anwalthotline.org“ ein eigenes deutschlandweites Angebot zur telefonischen Rechts-beratung durch Rechtsanwälte im Mehrwertdienst – 0190 bewirbt.
Der Verfügungsbeklagte ist in der gleichen Branche wie die Verfügungsklägerin tätig. Mithin besteht zwischen beiden Parteien ein Wettbewerbsverhältnis.
Die Verfügungsklägerin hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass der Internetnutzer und poten-zieller Kunde automatisch auf die vorgenannte Domain weitergeleitet wird, wenn er die Do-main „deutsche-anwalthotline.de“ eingibt.
Die Verfügungsklägerin wird dadurch in ihrer wettbewerblichen Entfaltung beeinträchtigt.

Der Verfügungsbeklagte nutzt seine Domain, die leicht abgewandelt von der der Verfü-gungsklägerin ist, um Interessenten bei der Suche im Internet auf das eigene Angebot um-zuleiten, falls die Interessenten durch einen Tippfehler den Buchstaben „s“ nicht eingegeben haben.
Zwar ist die Nachahmung fremder Werbung grundsätzlich zulässig.
Wenn das Nachahmen aber systematisch geschieht, um der Werbung des Mitbewerbers die Wirkung zu nehmen, liegt eine wettbewerbswidrige Behinderung vor. Ein solcher Fall der systematischen Nachahmung liegt vor. Die Wettbewerbswidrigkeit ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte sein Unternehmen nicht so nennt, wie die von ihm genutzte Domain. Die vom Verfügungsbeklagten angebotenen Dienste werden vielmehr unter der Bezeichnung Teleanwalt, anwalthotline.org oder….
angeboten. Damit versucht der Verfügungsbeklagte, den Namen der Verfügungsklägerin zu seinem eigenen Vorteil für sich zu verwenden.
Die Praxis des Verfügungsbeklagten stellt damit nicht nur eine zielgerichtete Behinderung der Verfügungsklägerin dar, sondern auch den Versuch des Ausspannens von deren Kun-den, die auf Grund eines Tippfehlers auf die Seite des Verfügungsbeklagten gekommen sind und dort automatisch auf das eigene Angebot des Verfügungsbeklagten zur Rechtsberatung weitergeleitet werden.

Auch der Einwand des Verfügungsbeklagten der „unclean Hands“ greift nicht durch, weil es sich im vorliegenden Fall um einen Unterlassungsanspruchs eines Mitbewerbers handelt und Interessen der Allgemeinheit wegen des zu berücksichtigenden Verbraucherschutzes zu-mindestens auch berührt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO

Auch bei Vertrag keine Telefonwerbung bei Verbraucher ohne Zustimmung

Einen sehr restriktiven Kurs zur Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern steuert das OLG Frankfurt. Nach seiner Meinung ist auch dann eine Einwilligung (ausdrücklich oder konkludent) zu werbenden Telefonanrufen erforderlich, wenn bereits eine vertragliche Beziehung des Werbenden (im entschiedenen Fall war es ein Versicherungsvertrag) zum Verbraucher besteht. Alleine aus der Angabe einer Telefonnummer im Rahmen der Vertragsbeziehung könne nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung zur Telefonnumer geschlossen werden. Wer ohne diese Einwilligung wirbt, handelt wettbewerbswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 6 U 175/04 Urteil vom  21. Juli 2005 (13 O 87/03 Landgericht Wiesbaden)

§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

1.  bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung  nicht wünscht;

2.  bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren  Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren  zumindest mutmaßliche Einwilligung;

3.  bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen,  Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;

4.  bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in  dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die  der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten  richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach  den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.  ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2.  der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3.  der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4.  der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen

Urheberrechtsverletzender Link auf einer Webseite muss entfernt werden

Das Landgericht Berlin (Az. 16 O 229/05) hat einer Klage der Band "Einstürzende Neubauten" stattgegeben und einen Webseitenbetreiber dazu verurteilt, einen Link zu entfernen, über den in urheberrechtsverletzender Weise Musiktitel der "Einstürzenden Neubauten" im MP3-Format abrufbar waren.

LG Berlin
Urteil vom 14.06.2005
Az.: 16 O 229/05sc

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 16 O 229/05    verkündet am: 14.06.2005
    …..
    Justizhauptsekretärin

In dem Rechtsstreit

….. Musikverlags- …….. GmbH,
…………..
…………..
…………..
Antragsstellerin,

-Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Prof. Dr. Paul W. Hertin und Kollegen,
Kurfürstendamm 54-55, 10707 Berlin

gegen

……………

bestehend aus:
………………
………………
………………
Antragsgegnerin,

– Verfahrensbevollmächtigte: ………………………………

hat die Zivilkammer 16 des Landgericht Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …………, den Richter am Landgericht ………………… und die Richterin am Landgericht ………………… für Recht erkannt:

1. Die einstwillige Verfügung vom 19.04.2005 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin beansprucht die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an den Liedern der Gruppe „Einstürzende Neubauten“.
Die Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Plattform zur Wiedergabe von Songtexten. Unter der Domain ………….. bot sie neben der Möglichkeit des Abrufs von Texten auch Gelegenheit, sich über einen Link in ein Dialerprogramm einzuwählen und dort Musiktitel im MP3-Format abzurufen. Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin stammten diese Titel von den Anbietern Amazon, JPC und Musicload. Tatsächlich bieten diese Unternehmen keine Musiktitel im MP3-Format an. Am 04. März 2005 zeigte die Seite folgendes Bild:

Unter der Überschrift „Haftungsausschluß für Links“ hieß es unter Hinweis auf ein Urteil des Land-gerichts Hamburg, dass sich die Betreiber ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Hompage distanzieren und sich diese Inhalte nicht zu eigen machen. Die Antragsgegnerin gab hinsichtlich der Veröffentlichung und Zugänglichmachung der Songtexte auf die Abmahnung hin die geforderte Unterlassungserklärung ab. Als Folge dieser Verpflichtung änderte sie ihren Internetauftritt dergestalt, dass es statt zuvor „75 Songtexte“ jetzt hieß „0 Songtexte“.
Wegen des Gesamteindrucks wird auf die nachfolgende Fotokopie Bezug genommen:

Inzwischen ist der Link auf den Dialer auf der Seite ……………… aufzufinden. Inhaber dieser Domain ist eine ……………………, die mit einem anderen Anbieter als den vorgenannten drei Unternehmen zusammen arbeitet.

Die Kammer hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 19.04.2005 antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im ge-schäftlichen Verkehr auf den Seiten ………………………….. Lieder der Gruppe „Einstürzende Neu-bauten“ zum Herunterladen im MP3-Format öffentlich zugänglich zu machen.
Gegen diesen ihr am 21.04.2005 im Parteibetrieb zugestellten Beschluss hat sie Widerspruch ein-gelegt.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.

Sie bestreitet die Rechteinhaberschaft der Antragstellerin und hält den Tenor der einstweiligen Verfügung für zu unbestimmt, da er die einzelnen Lieder nicht benenne.
Sie behauptet, keine Möglichkeit zum Herunterladen der Lieder zur Verfügung gestellt zu haben. Aus der Angabe „0 Songtexte“ in Verbindung mit der Angabe „Song legal als MP3 runterladen“ gehe deutlich hervor, dass nur diejenigen Lieder zum Abruf bereit stünden, für die auch die Song-texte verfügbar seien. Stünden keine Songtexte bereit, könne der Interessent auch nichts im MP3-Format herunterladen.

Sie meint, für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit fremder Angebote, auf die sie nur einen Link set-ze, nicht verantwortlich zu sein, da sie sich durch den Haftungsausschluß ausdrücklich davon di-stanziert habe.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.


 Entscheidungsgründe

Der nach §§ 924, 936 ZPO zulässige Widerspruch hat keinen Erfolg, weil die einstweilige Verfü-gung zu Recht ergangen ist.
Die Antragstellerin ist berechtigt, die Ansprüche aus §§ 97, 19 a UrhG geltend zu machen. In Rede steht eine Rechteverletzung durch Vervielfältigung der Lieder der Gruppe „Einstürzende Neubau-ten“ im MP3-Format. Die Antragstellerin hat durch die eidesstattlichen Versicherungen des Gesell-schafters, Komponisten und Texters der Band „Einstürzende Neubauten“, …………………. und ihres Geschäftsführers ………… glaubhaft gemacht, Inhaberin dieser Vervielfältigungsrechte zu sein und sie für die hier in Rede stehende Nutzungsart nicht auf Dritte übertragen zu haben.

Die Antragsgegnerin hat das Vervielfältigungsrecht der Antragstellerin verletzt, indem sie auf der von ihr betriebenen Internetseite …………. einen Link bereit hielt und dadurch das Herunterladen unlizensierter Wiedergaben der Songs ermöglichte. Dabei legt die Kammer ausschließlich den Sachverhalt zugrunde, wie er sich vor der Abgabe der Unterlassungserklärung im März 2005 dar-stellte. Für diesen Zeitpunkt bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht, dass über den Link mit dem Notensymbol Lieder im MP3 Format abrufbar waren. Nach ihrer eigenen Logik ergibt sich das schon aus dem darüber befindlichen Eintrag „75 Songtexte“. Ferner ist es unstreitig, dass für die Wiedergabe der Liederkeine Lizenz bestand, denn die vermeintlichen Anbieter Amazon und JPG bieten überhaupt keinen Download an, sondern vertreiben nur körperliche Tonträger, und die Firma Musicload hält Dateien nur als WMA-files bereit. Auch dieser Behauptung ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten.
Steht danach fest, dass sie auf der von ihr betriebenen Seite unter Verletzung von Verwertungs-rechten Songs der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich machte, so haftet sie für diese Rechtsverletzung als Störerin unabhängig vom Verschulden allein deshalb, weil sie über die tat-sächliche und rechtliche Möglichkeit verfügte, den Eingriff in das fremde Recht zu unterbinden. Dazu hätte eine Entfernung des Links genügt.
§11 TDG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, denn er gilt nicht für Unterlassungsan-sprüche (BGH GRUR 2004, 860 – Internet-Versteigerung-).
Aus diesem Haftungsausschluß folgt nichts anderes. Auch diese Klausel ist ihrem Inhalt nach auf Schadenersatzansprüche zugeschnitten, die hier nicht geltend gemacht sind. Die Antragsgegnerin kann daraus für sich kein Recht auf Fortsetzung einer als unrechtmäßig erkannten Handlungswei-se ableiten.

Die Wiederholungsgefahr ist durch die einmalige Rechtsverletzung indiziert, so dass auch nach-trägliche Änderungen ohne die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht aus dem Verletzungs-bereich herausführen. Daran ändert auch die Aufgabe der Domain nichts, denn die Antragsgegne-rin kann auf einer neuen, für sie konnektierten Domain jederzeit ein vergleichbares Angebot abruf-bar halten.
Allerdings bot die Antragsgegnerin nach der Überzeugung der Kammer auch in ihrem abgewan-delten Internetauftritt weiterhin den Download unlizensierter Lieder der Gruppe  „Einstürzende Neubauten“ an. Die Abrufbarkeit von Songtexten steht in keinem Zusammenhang mit dem Abruf von Liedern im MP3-Format. Vielmehr handelt es sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten Verbrauchers um zwei völlig getrennte Angebote, weil das Herunterladen eines Liedes im MP3-Format auch ohne gleichzeitigen Abruf des Textes möglich ist. So behauptet auch die Antragsgegnerin selbst nicht konkret, dass derjenige Nutzer, der ein bestimmtes Lied der „Einstür-zende Neubauten“, dessen Titel er z. B. durch einen früheren Aufruf ihrer Seite kannte, nun nicht mehr mit Erfolg herunterladen konnte, weil der Link „ins Leere“ ging. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die an die Antragsgegnerin adressierte Abmahnung dem Dialer Veranlassung gegeben ha-ben sollte, fortan auf ein lizensiertes Angebot von Musiktiteln im MP3-Format zurückzugreifen.
Das gesamte Geschäftsmodell der Antragsgegnerin scheint vielmehr auf Urheberverletzungen geradezu angelegt zu sein, weil allein die Menge der abrufbar gehaltenen Musiktitel der Überprü-fung der Rechteinhaberschaft und der Einholung einer ordnungsgemäßen Lizenz entgegensteht. Wer ein solches Geschäftsmodell entwickelt, nimmt daher mögliche Urheberrechtsverletzungen sehenden Auges in Kauf. Außerdem dürfte auch die wirtschaftliche Verwertung der Internetseite bei ordnungsgemäßer Entrichtung von Lizenzgebühren nicht mehr gegeben sein.

Der Unterlassungstenor erweist sich schließlich auch nicht als zu  weitgehend, weil sämtliche über den Link der Antragsgegnerin und den Dialer abrufbare Musiktitel der Band „Einstürzende Neu-bauten“ unlizensiert waren. Dass nur bestimmte Titel aus dem Repertoire im MP3-Format vorla-gen, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Nicht rechtzeitige Widerrufsbelehrung bei ebay

Eine Widerrufsbelehrung bei ebay ist nicht "rechtzeitig vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich" (§ 321c Abs. 1 BGB), wenn sie nur auf der "mich" Seite des Verkäufers erfolgt.

Eine solche Belehrung (auf der "mich" Seite")  ist daher auch unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 3 UWG).

OLG Hamm Urteil vom 14.04.2005 4 U 2/05

BGB § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über
1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen legen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 3 UWG Verbot unlauteren Wettbewerbs

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.