Nutzung einer Internetadresse wettbewerbswidrig , wenn sie der des Mitbewerbes ähnlich ist

Wird durch die Nutzung einer Internetadresse gezielt der Zweck verfolgt, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn eventuell sogar zu verdrängen, so ist dies eine Beeinträchtigung, welche wettbewerbswidrig ist.

Es handelt sich dabei um Behinderungswettbewerb.

Dies liegt besonders dann vor, wenn eine verwendete Internetadresse der eines Mitbewerbes außerordentlich ähnlich ist. Auch dann, wenn von dieser eine automatische Weiterverlinkung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot erfolgt.

LG Erfurt
Urteil vom 21.10.2004 
Az.: 2 HK O 77/04

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren  

……

–Verfügungsklägerin-

Verfahrensbevollmächtigter:    …..

gegen

…..

-Verfügungsbeklagter-

Verfahrensbevollmächtigter:…..

 hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt durch den

Richter…. als Vorsitzenden und
die Handelsrichter….und…

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 30.09.04

für R e c h t erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Erfurt vom 26.03.04 (Az 2 HK O 77/04) wird bestätigt.

2. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin bietet seit Herbst 2002 unter dem Namen Deutsche Anwaltshotline telefonische Rechtsberatung im Mehrwertdienst –0190 an und bewirbt ihre Leistungen bei-spielsweise im Internet unter der Domain „deutsche-anwaltshotline.de“. Der Verfügungsbe-klagte verwendet die Domain „deutsche-anwalthotline.de“.

Die Verfügungsklägerin behauptet,

Inhaber der Domain „deutsche-anwalthotline.de“ sei nach Auskunft der denic ein Unterneh-men mit dem Namen……Das Impressum der ….. im Internet weise den Verfügungsbeklagten als Inhaber des Unternehmens aus.

 Unter der Domain „anwalthotline.org“ finde sich ein Impressum, dass wiederum den Verfü-gungsbeklagten mit der Anschrift in der…..als Inhaber und Geschäftsführer der dort angebo-tenen Anwaltshotline ausweise.
Die Domain des Verfügungsbeklagten „deutsche-anwalthotline.de“ sei auf die Domain „an-walthotline.org“ verlinkt, mit der der Verfügungsbeklagte ebenfalls ein Mehrwertdienstange-bot – 0190 zur telefonischen Rechtsberatung bewerbe.
Die Schreibweise dieser Domain unterscheide sich von der Domain von der Verfügungsklä-gerin lediglich durch das fehlende „s“ zwischen den Wörtern anwalt und hotline.

Die Verfügungsklägerin hat am 26.03.2004 beim Landgericht Erfurt eine Unterlassungsver-fügung erwirkt (Az 2HK O 77/04), welche es dem Verfügungsbeklagten untersagt, im ge-schäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Domain „deutsche-anwalthotline.de“ zu verwenden. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben.

Die Verfügungsklägerin behauptet weiter,

dem Verfügungsbeklagten gehe es um die „Irrtumskunden“, welche auf Grund eines Tipp-fehlers die Domain „deutsche-anwalthotline“ (ohne „s“) aufrufen und damit automatisch zu dem Angebot des Verfügungsbeklagten  „anwalthotline.org“ weitergeleitet würden. Sie be-fürchte, dass Internetnutzer, die nach einem Tippfehler einmal auf der Domain „anwalthotli-ne.org“ gelandet seien, dieses Angebot und nicht das ihrige, abrufen. Einmal einem Irrtum erlegen, befürchte die Verfahrensklägerin außerdem Verwirrungen der Anrufer über die Identität der Verfügungsklägerin und des anderen Angebots.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass ein Fall des unlauteren Behinderungswettbe-werbs durch die Verwendung eines außerordentlich ähnlichen Namens in Verbindung mit der automatischen Weiterleitung zum Konkurrenzangebot vorliege.
Die Unlauterkeit des Verhaltens des Verfügungsbeklagten ergebe sich daraus, dass der Verfügungsbeklagte weder den Namen der Verfügungsklägerin noch ähnliche Namen führe bzw. zur Bezeichnung seines Unternehmens verwende, vielmehr den Namen der Verfü-gungsklägerin zu seinem eigenen Vorteil ausnutze.
Die Verfügungsklägerin behauptet weiter, Marktführer auf dem Gebiet der telefonischen Rechtsberatung zu sein.
Es könne keine Rede davon sein, dass das Publikum unter dem Namen der Verfügungsklä-gerin nur ganz allgemein eine Dienstleistung bzw. irgendein Unternehmen erwarte. Die Ver-fügungsklägerin ist der Ansicht, dass ihrem Namen ohne Zweifel Kennzeichenschutz zu-komme.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 23.03.04 aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Erfurt vom 26.03.04 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte behauptet,
er sei nicht passivlegitimiert.
Er sei nicht Domaininhaber der angegriffenen Internetseite. Er habe diese nur gemietet. Do-maininhaber sei das Einzelunternehmen……
Er sei auch nicht der Betreiber einer Anwaltshotline zur Vermittlung von Rechtsanwälten. Anbieter und Betreiber sei vielmehr das Einzelunternehmen…., welches durch ihn vertreten werde.
Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass er an dem Namen „deutsche-anwalthotline“ prioritätsältere Rechte geltend machen könne. Die Schutzvoraussetzungen für ein Kennzei-chenschutz nach Markenrecht sei nicht gegeben. Es fehle der Domain der Verfügungskläge-rin an der namensmäßigen Unterscheidungskraft. Auch die Bezeichnung „deutsche-anwaltshotline“ sei nicht markenfähig im Sinne des § 1 Nr. 1 MarkG.
Der Verfügungsbeklagte bestreite, dass die Unternehmensbezeichnung der Verfügungsklä-gerin eine namensmäßige Verkehrsgeltung erlangt habe. Eine Verwechslungsgefahr beste-he nicht. Er ist weiter der Ansicht, dass an der Domain der Verfügungsklägerin ein Freihalte-bedürfnis bestehe und andere Mitbewerber ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Bezeichnung als Firmenbestandteil hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen, insbesondere auf die Internetauszüge (Bl. 25 bis 33 d. A.) und auf die eidesstattliche Versicherung der Verfü-gungsklägerin vom 24.03.2004 (Bl. 7 bis 10 d. A.).

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom 26.03.2004 auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Im Ergebnis dieser Prüfung ist die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen.

Der Verfügungsanspruch ist begründet.
Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlas-sung, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Domain „deutsche-anwalthotline.de“ zu verwenden, § 1 UWG.

Der Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert.
Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass bei Aufruf der Domain “deutsche-anwalthotline.de“ automatisch die Weiterleitung auf die Domain „anwalthotline.org“ erfolgt, deren Inhaber der Verfügungsbeklagte ist. Der Verfügungsbeklagte ist zudem der Ge-schäftsführer der ….., ist lediglich als administrativer Ansprechpartner für die streitgegen-ständliche Domain von der Denic ausgewiesen worden. Soweit der Verfügungsbeklagte vor-getragen hat, die von ihm verwendete Domain nur gemietet zu haben, ist sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht.

Der Verfügungsbeklagte kann auch keine prioritätsälteren Recht an der Domain „deutsche-anwalthotline.de“ für sich geltend machen. Entgegen der Ansicht, der Verfügungbeklagten hat die Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherung vom 24.03.2004 glaubhaft gemacht, dass sie seit Herbst 2002 unter der Domain „deutsche-anwaltshotline.de“ telefoni-sche Rechtsberatung im Mehrwertdienst-0190 anbietet.
Hingegen hat der Verfügungsbeklagte seine Behauptung, er könne an der Domain
„deutsche-anwalthotline.de“ prioritätsältere Rechte geltend machen, nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig hat der Verfügungsbeklagte sein Vorbringen glaubhaft gemacht, wonach er bereits seit 1998 unter der Bezeichnung Teleanwalt mit einer Anwaltshotline auftrete.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin folgt ihr Anspruch auf Unterlassung nicht aus Markenrecht.
Denn der Kennzeichenschutz ist wegen fehlender Unterscheidungskraft zu versagen. Die Verfügungsklägerin bedient sich einer sogenannten generischen Domain, einer rein be-schreibenden Gattung- oder Branchenbezeichnung.

Der Zusatz „deutsch“ versteht sich als Beschreibung für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland.
Auch in der Zusammensetzung der verwendeten Begriffe liegt weder eine eigene Wortbil-dung noch eine besondere Heraushebung vor, die eine Unterscheidungskraft besitzt. Seit mehreren Jahren gibt es eine Vielzahl von Anbietern, die auf dem Gebiet der telefonischen Rechtsberatung tätig sind. Dabei hat sich der Begriff Anwaltshotline zu einem Oberbegriff für eine neu entstandene Branche entwickelt, von der der Verkehr die telefonische Vermittlung von Rechtsberatung erwartet. Insoweit fehlt es dem Begriff Anwaltshotline an Unterschei-dungskraft, den es auch durch den beschreibenden geografischen Zusatz „deutsch“ nicht erreicht.

Der Verfügungsanspruch ist jedoch nach § 1 UWG begründet.

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets die Beeinträchti-gung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber.
Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt ist, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Behinderungswettbewerb liegt etwa vor, wenn ein Domainname verwendet wird, der dem des Mitbewerbers außerordentlich ähnlich ist und automatisch Weiterverlinkung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot erfolgt. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die von den Parteien verwendeten Domains sind klanggleich, in ihrer Schreibweise nahezu identisch und unterscheiden sich nur durch das fehlende „s“ zwischen den Wörtern anwalt und hotline.

Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte unter der Do-main „anwalthotline.org“ ein eigenes deutschlandweites Angebot zur telefonischen Rechts-beratung durch Rechtsanwälte im Mehrwertdienst – 0190 bewirbt.
Der Verfügungsbeklagte ist in der gleichen Branche wie die Verfügungsklägerin tätig. Mithin besteht zwischen beiden Parteien ein Wettbewerbsverhältnis.
Die Verfügungsklägerin hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass der Internetnutzer und poten-zieller Kunde automatisch auf die vorgenannte Domain weitergeleitet wird, wenn er die Do-main „deutsche-anwalthotline.de“ eingibt.
Die Verfügungsklägerin wird dadurch in ihrer wettbewerblichen Entfaltung beeinträchtigt.

Der Verfügungsbeklagte nutzt seine Domain, die leicht abgewandelt von der der Verfü-gungsklägerin ist, um Interessenten bei der Suche im Internet auf das eigene Angebot um-zuleiten, falls die Interessenten durch einen Tippfehler den Buchstaben „s“ nicht eingegeben haben.
Zwar ist die Nachahmung fremder Werbung grundsätzlich zulässig.
Wenn das Nachahmen aber systematisch geschieht, um der Werbung des Mitbewerbers die Wirkung zu nehmen, liegt eine wettbewerbswidrige Behinderung vor. Ein solcher Fall der systematischen Nachahmung liegt vor. Die Wettbewerbswidrigkeit ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte sein Unternehmen nicht so nennt, wie die von ihm genutzte Domain. Die vom Verfügungsbeklagten angebotenen Dienste werden vielmehr unter der Bezeichnung Teleanwalt, anwalthotline.org oder….
angeboten. Damit versucht der Verfügungsbeklagte, den Namen der Verfügungsklägerin zu seinem eigenen Vorteil für sich zu verwenden.
Die Praxis des Verfügungsbeklagten stellt damit nicht nur eine zielgerichtete Behinderung der Verfügungsklägerin dar, sondern auch den Versuch des Ausspannens von deren Kun-den, die auf Grund eines Tippfehlers auf die Seite des Verfügungsbeklagten gekommen sind und dort automatisch auf das eigene Angebot des Verfügungsbeklagten zur Rechtsberatung weitergeleitet werden.

Auch der Einwand des Verfügungsbeklagten der „unclean Hands“ greift nicht durch, weil es sich im vorliegenden Fall um einen Unterlassungsanspruchs eines Mitbewerbers handelt und Interessen der Allgemeinheit wegen des zu berücksichtigenden Verbraucherschutzes zu-mindestens auch berührt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO