Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen durch Verwalter

Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter
nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht gegen
den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an BGHZ 136, 220).  Nach Einzug der Forderung hat er den Erlös nach Abzug der Verwertungskosten an den Aussonderungsberechtigten auszukehren.

BGH, Urteil vom 7. April 2005 – IX ZR 138/04 – OLG München

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