Richterablehnung: Kostenfalle

a) Bei der Richterablehnung hat der Gegner der ablehnenden Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Die Entstehung und die Erstattung seiner Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren richten sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen. Sie sind insbesondere nicht davon abhängig, daß der Anwalt einen Schriftsatz eingereicht hat.
b) Der im Hauptsacheverfahren tätige Anwalt ist in der Regel als beauftragt anzusehen, die Partei auch im Beschwerdeverfahren einer Richterablehnung zu vertreten.

BGH, Beschl. v. 6. April 2005 – V ZB 25/04 –

Schon die Sprache ist verräterisch. Als ob sich der BGH nicht sicher war, wird Ungleiches zu Gleichem gebogen ("als beauftragt anzusehen").

Richterablehnungen sind fast immer erfolglos (nach dem Prinzip: Die eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus). Jetzt werden sie auch teuer: der Gegenanwalt bekommt regelmäßig auch dann ein Honorar, wenn er sich das Ablehnungsverfahren nur in aller Ruhe angesehen hat. Die Entscheidung ist eine Disziplinierungsmaßnahme gegen die ungeliebten Ablehnungsverfahren.