Das Einstellen eines Namens einer natürlichen Person als Information in ein (META) tag ist der Gebrauch dieses Namens. Die Zulässigkeit des Gebrauchs richtet sich nach den hierfür geltenden Vorschriften.
OLG Celle, Urteil vom 20. Juli 2006, 13 U 65/06. Der Volltext kann auf den Seiten des OLG Celle nachgelesen werden.
Grober Rotlichtverstoß trotz kurzzeitigem Anhalten an der Ampel
Ein grober Rotlichtverstoß kann auch dann vorliegen, wenn das Rotlicht einer Ampel zunächst erkannt worden ist und deswegen angehalten wurde, aber schon bei Grün für eine Abbiegespur geradeaus weitergefahren wurde.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung durch Rotlichtverstoß des Versicherungsnehmers.
Kammergericht, Urteil vom 21.2.2006 6 U 78/05. Das Urteil kann auf den Seiten des Kammergerichts im Volltext gelesen werden (pdf).
Sachbeschädigung durch Reflektor gegen Radarmessung
Das Anbringen von Reflektoren, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Aufnahme unbrauchbar gemacht wird, erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 III StGB). Es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB in Betracht.
OLG München, Urteil vom 15. 5. 2006 – 4St RR 53/06
Ein Autofahrer hatte an den Sonnenblenden Reflektoren angebracht, die eine Abstandsmessung so beeinträchtigten, daß ein Foto wegen der Reflexion nicht verwertbar war. Er wurde in der ersten Instanz durch das Amtsgericht wegen Fälschens einer technischen Aufzeichnung verurteilt, das Landgericht hat ihn freigesprochen. Das Oberlandesgericht München bejahte dann eine Sachbeschädigung.
Wesentliche Urteilsgründe
1. Die Auffassung des LG, dass eine Verurteilung des Angekl. nach § 268 StGB, namentlich nach Absatz 3 dieser Bestimmung, nicht in Betracht komme, weil OLG München: „Blenden“ einer Verkehrsüberwachungs-Blitzanlage NJW 2006 Heft 29 2133 der Angekl. nicht durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unstreitig ist, dass Lichtbilder, die wie vorliegend von einer automatischen, mit einer Messvorrichtung gekoppelten Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigt werden, technische Aufzeichnungen i.S. von § 268 StGB sind (vgl. Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 268 Rdnr. 8). Sie werden damit vom Schutzzweck des § 268 StGB erfasst. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Vertrauens darauf, dass ein Gegenstand, der im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentiert wird, auch in dieser Form „ohne Machinationen“ entstanden ist und gerade deshalb, als Ergebnis eines automatisierten Vorgangs, die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich hat. In der Konsequenz des Schutzzwecks der Norm liegt es, den Echtheitsbegriff so zu bestimmen, dass in ihm der entscheidende Bezugspunkt des Vertrauens (der von menschlicher Einwirkung unberührte, in Übereinstimmung mit der Programmierung ablaufende Herstellungsvorgang) zum Ausdruck kommt (BGHSt 28, 300 [304] = NJW 1979, 1466).
Die Tathandlung des störenden Einwirkens auf den Aufzeichnungsvorgang verlangt deshalb Eingriffe, die den selbsttätig-fehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Geräts in Mitleidenschaft ziehen (BGHSt 28, 300 [305] = NJW 1979, 1466). Der Täter muss störend auf den Aufzeichnungsvorgang eingewirkt haben, sein Eingriff muss die konkrete Funktion des Geräts beeinträchtigen, das heißt zu inhaltlicher Unrichtigkeit der Aufzeichnung führen (Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, 51). Die Anwendung von § 268 III StGB scheitert hier nicht daran, dass lediglich eine Manipulation am Bezugsobjekt im Sinne eines täuschenden Beschickens vorläge (so aber Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 268 Rdnr. 32; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 268 Rdnrn. 11b, 13a; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl., § 268 Rdnr. 9; vgl. auch Geppert, DAR 2000, 106 [107]), sondern vielmehr daran, dass der störende Eingriff die Entstehung einer Aufzeichnung überhaupt verhindert (Puppe, in: NK-StGB, 2. Aufl., § 268, S. 5000). Da die Einwirkung eine unrichtige Aufzeichnung verursachen muss, ist die völlige Verhinderung der Aufzeichnung durch Manipulationen am Objekt, die es für das Gerät unerkennbar machen, nicht tatbestandsmäßig (vgl. auch Puppe, in: NK-StGB, Losebl., 2. Aufl., § 268 Rdnr. 40; dies., NJW 1974, 1174 [1175]). Dies ist vorliegend der Fall, weil das Anbringen der Reflektoren durch den Angekl. dazu geführt hat, dass die Entstehung einer Aufzeichnung – die Aufnahme des Fahrers – überhaupt verhindert worden ist (vgl. auch BayObLGSt 1973, 158; vgl. ferner Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, § 268 Rdnr. 52).
Die gegenteilige Ansicht des AG Berlin-Tiergarten (NStZ-RR 2000, 9 = DAR 1999, 182) hat demgegenüber – soweit ersichtlich – in der Literatur keine Zustimmung gefunden (vgl. Geppert, DAR 2000, 106; Puppe, in: NK-StGB, § 268, S. 5000; Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, § 268 Rdnr. 52; Tröndle/Fischer § 268 Rdnrn. 113, 13a; Lackner/Kühl, § 268 Rdnr. 9).
2. Eine Strafbarkeit nach § 274 I Nr. 1 StGB wegen Vernichtung oder Unterdrückung einer technischen Aufzeichnung scheidet aus, weil eine solche – wie vorstehend dargelegt – noch nicht existent war. Selbst wenn man mit dem AG Berlin-Tiergarten davon ausginge, dass jedenfalls eine „denklogische Zehntelsekunde“ lang ein auch das Bild des Fahrers enthaltenes Foto entstanden sein mag, das durch den Gegenblitz dann allerdings sofort wieder vernichtet wurde, fehlt es insoweit an einer hinreichend sicheren, dauerhaften stofflichen Fixierung einer solchen technischen Aufzeichnung (vgl. hierzu Geppert, DAR 2000, 106 [108]). Ebenso setzt der Tatbestand der Datenveränderung nach § 303a StGB voraus, dass solche Daten zuvor schon vorhanden waren (vgl. Geppert, DAR 2000, 106 [108]).
3. Indes kommt eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung nach § 303 I StGB in Betracht. Der Begriff der Beschädigung einer Sache verlangt keine Verletzung ihrer Substanz. Es genügt, dass durch körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird (BGHSt 44, 34 [38] = NJW 1998, 2149 = NStZ 1998, 513 L; BayObLGSt 1987, 82 [83], jew. m.w. Nachw.; Stree, in: Schönke/Schröder, § 303 Rdnr. 8b; Hoyer, in: SK-StGB, 6. Aufl., § 303 Rdnr. 7; Tröndle/Fischer, § 303 Rdnr. 6; Lackner/Kühl, § 303 Rdnr. 3; Zacyk, in: NK-StGB § 303 Rdnrn. 5, 6; Wolff, in: LK-StGB, § 303 Rdnrn. 5, 6; vgl. ferner OLG Frankfurt a.M., NJW 1987, 389 [390]; OLG Köln, NJW 1999, 1042 = NZV 1999, 134 [136] = NStZ 2000, 32 L). Das OLG Stuttgart (NStZ 1997, 342) hat das Vorliegen von Sachbeschädigung in einem Fall bejaht, in dem der Angekl. die Scheiben vor dem Fotoobjektiv und dem Blitzlicht einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Senf bzw. einer cremeartigen weißen Substanz beschmiert hatte mit der Folge, dass die Anlage bis zur Reinigung durch die Polizei funktionsunfähig war. Der Senat stimmt dieser Entscheidung – auch soweit dort § 316 I Nr. 1 StGB verneint wird – in Überstimmung mit der Literatur zu (vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, § 303 Rdnr. 8b).
Nach Auffassung des Senats liegt hier ein vergleichbarer Fall des Einwirkens auf die Funktionsfähigkeit der Messanlage vor. Durch das Anbringen der Reflektoren im Innenraum der Frontscheibe hat der Angekl. seiner Absicht entsprechend erreicht, dass diese beim Auftreffen des Blitzlichts der Messanlage reflektierten, so dass der betreffende Bildausschnitt auf dem Lichtbild im Bereich des Fahrzeugführers überbelichtet war und eine Fahreridentifizierung dadurch unmöglich wurde. Die Messanlage, bestehend aus einem Aufnahmegerät und dem dabei verwendeten Aufzeichnungsmedium, war deshalb in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht unwesentlich gemindert und ließ sich nicht mehr funktionsentsprechend voll einsetzen. Dass der Eingriff – das Hervorrufen der Reflektion beim Auftreten des Blitzlichts – nur eine ganz kurze Zeitspanne andauerte (vgl. hierzu Stree, JuS 1988, 187 [188]), ist vorliegend unerheblich, weil es dem Angekl. gerade darauf ankam, das Aufnahmegerät in der vorgesehenen Funktion im entscheidenden und allein maßgeblichen Moment unbrauchbar zu machen. Auch wenn das Gerät anschließend wieder – was zu unterstellen ist – voll funktionsfähig war, war die zeitweilige Funktionsunfähigkeit durchaus erheblich und nachhaltig: Ein brauchbares Lichtbild vom Fahrer des Pkw des Angekl. kam nicht zu Stande (vgl. auch Stree, JuS 1988, 187 [190]). Anders als beispielsweise bei einer Maskierung des Fahrers ist hier durch die vom Blitzlicht ausgelöste Reflektion auch auf das Gerät und dessen Aufzeichnungsfunktion eingewirkt und dieses in seiner Funktionsfähigkeit jedenfalls nicht unerheblich beeinträchtigt worden (vgl. hierzu Stree, in: Schönke/Schröder, § 303 Rdnr. 10; Hoyer, in: SK-StGB, § 303 Rdnr. 7). Zwar ist der zur Verfolgung der Sachbeschädigung nach § 303b StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt; die GenStA hat jedoch in der Revisionsverhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Einreichung bestimmender Schriftsätze mit Funkfax
Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die wirksame Klageerhebung durch Computerfax findet auch auf die Übermittlung per „Funkfax“ Anwendung. An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einfügung des § 55a VwGO festzuhalten.
BVerwG Beschluss des 8. Senats vom 30. März 2006 Az. 8 B 8.06. Der Volltext der Entscheidung kann auf den Seiten des BVerwG abgerufen werden,
Pflicht zur Kennzeichnung von Links, die zu Seiten mit Werbung führen
Ein Anbieter eines Onlineangebots (hier bild.de), der Links auf andere Seiten setzt, die Werbung enthalten, muß die Links so kennzeichnen, daß beim Link erkannt werden kann, daß auf den verlinkten Seiten Werbung enthalten ist (Verbot der Schleichwerbung).
Urteil des Kammergerichts vom 30. Juni 2006, 5 U 127/05. Der Volltext kann auf den Seiten des Kammergerichts abgerufen werden.
Kfz-Sachverständige kann Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen
Die Parteien streiten über die Höhe des Honorars, das ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger, der nach einem Verkehrsunfall ein Gutachten über die Höhe des Unfallschadens erstellt hat, seinem Auftraggeber in Rechnung stellen kann, wenn die Bestimmung der Vergütungsforderung durch den Sachverständigen erfolgen soll (§ 315 Abs. 1 BGB). Sie streiten insbesondere über die Frage, ob der Sachverständige nach Zeitaufwand abzurechnen hat und es billigem Ermessen widerspricht, wenn er seiner Honorarforderung die Höhe des festgestellten Unfallschadens zu Grunde legt.
BGH
Urteil vom 4. April 2006
Az.: X ZR 80/05
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.
Powerseller bei eBay gelten als Unternehmer
1. Wer im Internet-Auktionshaus Ebay als "Powerseller" auftritt, muss im Streit, ob ein
Fernabsatzvertrag geschlossen wurde, beweisen, dass er kein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB
ist. Die Besonderheiten derartiger Geschäfte rechtfertigen eine Beweislastumkehr zu
Gunsten des Verbrauchers.
2. Lehnt der Ebay-Erstbieter die Erfüllung des Kaufvertrages ab, muss der
Verkäufer zur Schadensminderung den weiteren Bietern alsbald ein Angebot
unterbreiten und darlegen, dass seine diesbezüglichen Bemühungen insgesamt
erfolglos waren. Das gilt erst recht bei Anhaltspunkten für shill-bidding
(Hochtreiben des Kaufpreises durch Eigengebote über einen Zweitaccount).
OLG Koblenz
Beschluss vom 17. Oktober 2005
Az: 5 U 1145/05
Aus den Gründen:
Streitig ist die Unternehmereigenschaft des Klägers (§§ 312b Abs. 1, 14 BGB). Das LG ist insoweit von einem Anscheinsbeweis ausgegangen. Das begegnet Bedenken, weil es sich nicht um einen typischen Geschehensablauf handelt.
Gleichwohl ist die Klage zu Recht abgewiesen worden, weil hier zu Gunsten des Beklagten eine Umkehr der Beweislast geboten ist.
Grundsätzlich hat der Verbraucher, der sich auf § 312d BGB stützt, zu beweisen, dass sein Vertragspartner Unternehmer ist. Damit wird dem Verbraucher in der Regel auch nichts Unmögliches abverlangt, weil sich bei einem gewöhnlichen Fernabsatzbetrieb schon durch die äußere Geschäftseinrichtung und die Gestaltung der betrieblichen Abläufe unschwer feststellen lässt, dass er § 14 BGB unterfällt.
Das ist bei Verträgen anders, die über die Internet-Plattform Ebay zustande kommen. Geschäftsanbahnung, Wareneinkauf, Warenlagerung und -vertrieb sowie die sonstige Geschäftsabwicklung können an völlig unterschiedlichen Orten durch völlig unterschiedliche Personen vorgenommen werden. Dem Verbraucher ist es praktisch nicht möglich, einem Verkäufer, der die weitgehende Anonymität der Internet- Plattform nutzt, die Unternehmereigenschaft nachzuweisen.
Dies gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Verkäufer nach eigenen Angaben nicht nur eigene, sondern auch fremde Sachen verkauft, die dann regelmäßig ohne weitere Beteiligung des Ebay-Anbieters direkt vom Eigentümer dem Käufer übergeben oder übersandt werden. Der Verkäufer wird inderartigen Fällen vom Auktionshaus lediglich in dessen E-Mail Bestätigung des Vertragsschlusses namhaft gemacht; ansonsten tritt er nicht in Erscheinung.
Diese den Internet-Handel über Ebay kennzeichnende unzureichende Transparenz gebietet es, einem Anbieter, der sich vor Abschluss des betreffenden Vertrages bei Ebay den Status eines Powersellers hat einräumen lassen, die Beweislast für die gleichwohl fehlende Unternehmereigenschaft aufzuerlegen. Bei den so genannten Powersellern handelt es sich um einen im Vergleich zu den sonstigen Nutzern kleinen Kreis von Anbietern, die pro Monat einen bestimmten Umsatz erzielen oder mindestes eine bestimmte Anzahl von Art. verkaufen. Pressemitteilungen und sonstigen Verlautbarungen des Auktionshauses Ebay ist zu entnehmen, dass die weit überwiegende Zahl der Powerseller zweifelsfrei professionelle Händler und damit Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind.
Diese objektiven Umstände rechtfertigen nach Auffassung des Senats eine Beweislastumkehr. Daher muss ein als Powerseller registrierter Anbieter im Rechtsstreit nachweisen, dass er kein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Seinen hierzu unterbreiteten Prozessvortrag hat der Senat geprüft; er hält das Vorbringen für nicht geeignet, unternehmerisches Handeln zu widerlegen.
Daneben begegnet auch die Schadensberechnung Bedenken (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB am Ende). Der Vertrag wurde am 3.3.2004 geschlossen; am 9.3.2004 stand sein Scheitern fest. Der Senat weiß, dass Verkäufer in derartigen Fällen über Ebay ein Vertragsangebot an Zweit- und Drittbieter etc. unterbreiten können. Dass der Kläger den unterlegenen Bietern derartige Angebote ohne Erfolg gemacht hat, ist nicht zu ersehen. Ein derartiges Angebot hätte im Erfolgsfall einen erheblich niedrigeren Schaden hinterlassen.
Falls der Kläger derartige Angebote gemacht hat, muss er mitteilen, wer die weiteren Bieter (Nutzernamen bei Ebay) waren und welchen Bietern er seinerzeit ein konkretes Vertragsangebot erfolglos unterbreitet hat. Immerhin wurden ja 35 Gebote abgegeben. Dies gilt um so mehr, als nach den vorgelegten Dokumenten und den vom Berichterstatter des Senats kurzerhand eingesehenen Bewertungen aller im angefochtenen Urteil angesprochenen Ebay-Nutzer (die sämtlich vom weiteren Handel ausgeschlossen sind!) Anhaltspunkte für so genanntes "shill-bidding" bestehen (Hochtreiben des Gebotspreises über einen Zweitaccount).
Keine Auslandsreise ohne Reisepass
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck für Recht erkannt, dass das Verfahren auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen wird.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reisebüro, das ihr eine Pauschalreise vermittelte, Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die Einreisebestimmungen.
Die Klägerin ließ sich bei dem Beklagten, der Pauschalreisen mehrerer Reiseveranstalter vertreibt, beraten und buchte dann für sich und ihre Familie eine Pauschalreise nach Bulgarien. Für die Einreise benötigt man aber einen Reisepass. Der 16jährige Sohn der Klägerin besaß keinen solchen. Er wurde deshalb am geplanten Abreisetag am Schalter des Reiseveranstalters im Flughafen Hannover zurückgewiesen. Die Klägerin buchte daraufhin den Flug auf den nächsten Tag ab Rostock um. Die Familie fuhr mit einem Mietwagen zunächst zurück nach Bremen, um den Reisepass zu beschaffen, und von dort am nächsten Tag nach Rostock. Durch die Umbuchungsgebühr, die Mietwagen- und Benzinkosten entstand ein Aufwand von insgesamt 678,75 ¤, welchen die Klägerin zuzüglich einer Entschädigung von 221,71 ¤ für einen verlorenen Reisetag vom Beklagten ersetzt verlangt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
BGH
Urteil vom 25. April 2006
Az.: X ZR 198/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 198/04
Verkündet am:
25. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 5. August 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reisebüro, das ihr eine Pauschalreise vermittelte, Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die Einreisebestimmungen.
Die Klägerin ließ sich bei dem Beklagten, der Pauschalreisen mehrerer Reiseveranstalter vertreibt, beraten und buchte dann für sich und ihre Familie eine Pauschalreise nach Bulgarien. Für die Einreise in diesen Staat ist ein Reisepass erforderlich. Der 16jährige Sohn der Klägerin besaß keinen solchen. Er wurde deshalb am geplanten Abreisetag am Schalter des Reiseveranstalters im Flughafen Hannover zurückgewiesen. Die Klägerin buchte daraufhin den Flug auf den nächsten Tag ab Rostock um, und die Familie fuhr mit einem Mietwagen zunächst zurück nach Bremen, wo sie den fehlenden Reisepass beschaffte, und von dort am nächsten Tag nach Rostock. Durch die Umbuchungsgebühr und die Mietwagen- und Benzinkosten entstand ein Aufwand von insgesamt 678,75 ¤, welchen die Klägerin zuzüglich einer Entschädigung von 221,71 ¤ für einen verlorenen Reisetag vom Beklagten ersetzt verlangt.
Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hat die Klägerin ihre Behauptung, die sie beratende Mitarbeiterin des Beklagten habe ihr auf Nachfrage erklärt, für die Einreise genüge ein Personalausweis, nicht beweisen können, hat aber andererseits auch der Beklagte nicht bewiesen, dass seine Angestellte der Klägerin einen Reiseprospekt aushändigte, aus dessen Preisteil sich das Erfordernis des Reisepasses ergab. Unstreitig ist, dass die Mitarbeiterin des Beklagten die Klägerin über diese Einreisevoraussetzung nicht von sich aus mündlich aufklärte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der klagenden Reisekundin gegen das beklagte Reisebüro verneint. Nicht das Reisebüro, sondern allein der Reiseveranstalter war verpflichtet, die Kundin über das Passerfordernis zu informieren.
I. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein Reisebüro brauche den Reisekunden nicht über die Notwendigkeit eines Reisepasses aufzuklären. Anders als der Reiseveranstalter, den weitergehende Hinweispflichten träfen, weil er die Reise selbst durchführe und für den Erfolg einzustehen habe, sei das Reisebüro nur Vermittler und schulde dem Kunden nur Beratung bei der Auswahl derjenigen Reise, die den Erwartungen und Bedürfnissen des Kunden am Besten entspreche. Die Beratungspflicht des Reisebüros beziehe sich deshalb nur auf die für die Auswahl der Reise entscheidenden Umstände, also z.B. Lage, Klima und touristische Angebote des Urlaubsorts, Abflug- und Ankunftsflughafen, Fluggesellschaft, Größe und Lage des Hotels, nicht aber auf die für die Auswahl in der Regel nicht bedeutsame Frage, ob ein Reisepass erforderlich sei. Unabhängig davon dürfe das Reisebüro davon ausgehen, es sei dem Kunden bekannt, dass der Reisepass das klassische Legitimationspapier für das Ausland darstelle und deshalb grundsätzlich für jeden Auslandsaufenthalt ein Reisepass erforderlich sei. Ausnahmen von diesem Grundsatz gälten zwar in den Ländern der Europäischen Union, für die ein Personalausweis genüge, jedoch habe der Beklagte die Klägerin nicht über die Selbstverständlichkeit aufklären müssen, dass Bulgarien nicht Mitglied der Europäischen Union sei.
II. Zumindest die Hauptbegründung des Berufungsurteils hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist mit der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur davon ausgegangen, dass zwischen einem Reisebüro, das mehrere Reiseveranstalter vertritt, und einem Kunden, den es bei der Auswahl einer Pauschalreise berät, stillschweigend ein selbständiger Vertrag mit Haftungsfolgen zustandekommt, der zumeist als Reisevermittlungsvertrag bezeichnet wird (s. nur LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 55; LG Kleve RRa 2000, 210; LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26; AG Kronach RRa 2002, 83; LG Baden-Baden RRa 2003, 82; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 84 Rdn. 49; Dewenter, Die rechtliche Stellung des Reisebüros, S. 42 f.; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 701; MünchKomm/Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651a Rdn. 44; Neuner, ACP 1993, S. 1, 23; Nies, Reisebüro, 2. Aufl., Rdn. 10; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., vor § 651 a Rdn. 4). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher offengelassen (Urt. v. 19.11.1981 – VII ZR 238/80, BGHZ 82, 219, 223 f.; v. 10.12.2002 – X ZR 193/99, NJW 2003, 743). Auch der vorliegende Fall nötigt den erkennenden Senat insoweit nicht zu einer Entscheidung.
2. Denn zu Recht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm grundsätzlich für möglich erachteten eigenen vertraglichen Haftung des Reisebüros weiter entschieden, dass im konkreten Fall der Klägerin gleichwohl kein Schadensersatzanspruch zusteht (§ 280 Abs. 1 BGB), weil der Beklagte nicht gegen seine eigenen Beratungspflichten verstoßen hat, als er die Klägerin nicht über das Passerfordernis für die empfohlene Reise nach Bulgarien informierte.
a) Sollte zwischen dem Reisebüro und dem Kunden ein eigener Vertrag zustandegekommen sein, so hat das Berufungsgericht für diesen Fall zutreffend ausgeführt, dass das Reisebüro dem Kunden Beratung nur bei der Auswahl der Reise schuldet, während die davon zu trennende Durchführung der gewählten Reise mitsamt den dabei anfallenden weiteren Aufklärungs- und Hinweispflichten Sache des Reiseveranstalters ist, und dass – zumindest im Regelfall – die Unterrichtung über ein Pass- oder Visumerfordernis nicht zur Beratung bei der Auswahl, sondern zur Durchführung der Reise gehört (so auch schon LG Frankfurt aaO; LG Kleve aaO; AG Kronach aaO; LG Baden-Baden aaO; im Ergebnis gegen eine Pflicht des Reisebüros zur ungefragten Belehrung auch MünchKomm/Tonner, aaO Rdn. 38; Niehuus, ZAP 2003, Fach 6, S. 753, 757; a.A. Tempel, RRa 1999, 56, 57). "Durchführung" ist dabei in dem Sinne zu verstehen, dass auch schon die Buchung der ausgewählten Reise dazugehört.
aa) Falls das Reisebüro eigene vertragliche Beratungspflichten gegenüber dem Reisekunden hat, so enden diese im Allgemeinen in dem Zeitpunkt, in dem die Auswahlberatung abgeschlossen ist und der Kunde sich für eine bestimmte Reise – oder zunächst nur für einen bestimmten Veranstalter – entscheidet. Nach dieser Auswahlentscheidung beginnen die Verhandlungen über den konkreten Reisevertrag des Kunden mit einem bestimmten Reiseveranstalter und setzt damit die vorvertragliche Haftung dieses Reiseveranstalters für ein Verhandlungsverschulden des Reisebüros als seines Erfüllungsgehilfen ein (Dewenter, S. 68). Somit entsteht keine Schutzlücke für den Reisekunden, wenn die Haftung des Reisebüros mit der Auswahlentscheidung endet. Neben der Haftung des Reiseveranstalters fortbestehende eigene Vertragspflichten des Reisebüros würden zu einer konkurrierenden Haftung und Gesamtschuldnerschaft von Reisebüro und Veranstalter führen (so Dewenter, S. 70; Führich, Rdn. 704; konkludent auch LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26), die indessen nicht erforderlich ist, weil der Reisekunde keinen doppelten Schutz benötigt. Insbesondere die für die Durchführung der von ihm ausgewählten Reise erforderlichen Informationen braucht der Kunde weder in doppelter Ausführung noch braucht er für den Fall der unterlassenen oder unrichtigen Information einen zweiten Haftungsgegner. Es besteht mithin keine Notwendigkeit, auch das Reisebüro mit diesen schon den Veranstalter treffenden Informationspflichten zu belasten.
Deshalb ist auch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, vom Grundsatz der fehlenden Vertragsbeziehungen zwischen Handelsvertreter und Kunden abzuweichen. Ein Reisebüro, das sich durch einen Agenturvertrag einem Reiseveranstalter verpflichtet, dessen Reisen zu vertreiben, und von diesem dafür Provision erhält, ist dessen Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB; st. Rspr. d. BGH, zuletzt SenUrt., NJW 2003, 743; vgl. auch Urt. v. 25.03.1987 – IVa ZR 224/85, NJW 1988, 60 für den Versicherungsvertreter). Zwischen dem Handelsvertreter und den Kunden des von ihm vertretenen Unternehmers kommt in der Regel kein eigener Vertrag zustande (Baumbach/Hopt, aaO). Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens des Handelsvertreters bei seinen Verhandlungen mit dem Kunden über den zwischen diesem und dem Unternehmer abzuschließenden Hauptvertrag richten sich deshalb grundsätzlich allein gegen den Unternehmer, der für den Handelsvertreter als seinen Erfüllungsgehilfen einstehen muss (§ 278 BGB). Nur ausnahmsweise kann der Vertreter persönlich neben dem Unternehmer haften, wenn er entweder gegenüber dem Vertragspartner in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (§§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB) oder wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat (st. Rspr. d. BGH; vgl. nur Urt. v. 03.04.1990 – XI ZR 206/88, NJW 1990, 753). Beide Voraussetzungen sind bei einem Reisebüro normalerweise nicht gegeben. Dass das Reisebüro mit seiner Sachkunde wirbt, bedeutet keine Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Diese liegt nicht schon dann vor, wenn der Vertreter über die für seine Tätigkeit erforderliche besondere Sachkunde verfügt und darauf hinweist. Erforderlich ist vielmehr, dass er dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut (BGH, aaO). Das ist bei einem Reisebüro nicht der Fall (LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 55; LG Kleve NJW-RR 2002, 558; AG Kronach aaO; a.A. Neuner, S. 20; offengelassen von Tempel, S. 58). Das Reisebüro hat an der Buchung der Pauschalreise auch kein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse. Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters reicht dafür nicht aus, weil dieser lediglich ein mittelbares wirtschaftliches Interesse begründet (BGH, Urt. v. 17.10.1989 – XI ZR 173/88, NJW 1990, 506).
Somit trifft die Pflicht, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die nur für die von ihm ausgewählte konkrete Reise eines bestimmten Veranstalters von Bedeutung sind, allein den Reiseveranstalter.
bb) Zu diesen allein vom Reiseveranstalter geschuldeten Informationen gehört die Belehrung darüber, dass ein Reisepass erforderlich ist. Sie ist bei der vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung im Allgemeinen ohne Bedeutung und wird erst erforderlich, wenn der Kunde sich für eine bestimmte Reise entschieden hat.
Im Rahmen der Auswahlberatung muss das Reisebüro mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reisebürokaufmanns die Wünsche des Kunden erforschen, eine Produktauswahl vorlegen, die seinen Wünschen und Möglichkeiten entspricht (Nies, Rdn. 105), und ungefragt diejenigen Umstände offenlegen, von denen die Kunden erfahrungsgemäß ihre Entscheidung abhängig machen. Dazu gehören alle wesentlichen Merkmale der Reise, unter anderem die vom Berufungsgericht beispielhaft genannten Faktoren Lage, Klima und touristische Angebote des Urlaubsorts, Größe und Lage des Hotels, Abflug- und Ankunftsflughafen und Fluggesellschaft, sowie der Reisepreis. Hingegen spielt die Frage, ob für die Einreise in das Urlaubsland der Personalausweis genügt oder aber ein Reisepass bzw. ein Visum erforderlich ist, in der Regel bei der Auswahl der Reise keine nennenswerte Rolle. Die verhältnismäßig geringen zusätzlichen Mühen und Kosten, die mit der Beschaffung eines Reisepasses oder Visums verbunden sind, schrecken den Reiseinteressenten von einer ansonsten seinen Wünschen entsprechenden Reise nicht ab.
Im Fall der Klägerin liegen auch keine Besonderheiten vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar muss das Reisebüro, das seine Beratung an den persönlichen Wünschen und Bedürfnisses des einzelnen Kunden auszurichten hat, im Einzelfall außer den Faktoren, die erfahrungsgemäß für die meisten Reisekunden von Bedeutung sind, auch noch weitere Umstände unaufgefordert darlegen, wenn es erkennen kann, dass es dem betreffenden Kunden aufgrund seiner speziellen persönlichen Situation auf diese Umstände ankommt. Zutreffend ist deshalb in der Rechtsprechung die Pflicht des Reisebüros, ungefragt auf Einreisebedingungen hinzuweisen, für den Fall bejaht worden, dass deren Relevanz für die vom Kunden beabsichtigte Reise naheliegt (LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26). Die Klägerin hat indessen nicht vorgetragen, dass für ihre Auswahlentscheidung das von ihr angenommene Fehlen des Passzwangs ausnahmsweise von Bedeutung war, sondern sie hat im Gegenteil erklärt, dass die rechtzeitige Beschaffung des Passes ihr keine Schwierigkeiten bereitet hätte.
cc) Das Reisebüro braucht den Interessenten auch nicht etwa deshalb unaufgefordert über das Pass- oder Visumerfordernis zu belehren, weil der Interessent ansonsten möglicherweise Gefahr laufen würde, eine Reise zu buchen, für die er das notwendige Einreisepapier nicht oder nicht rechtzeitig beschaffen kann. Denn nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV ist der Veranstalter der Reise verpflichtet, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass- oder Visumerfordernisse und die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente zu unterrichten. Im faktischen Geschehensablauf wird diese Unterrichtung zwar oft vom Reisebüro vorgenommen – das zum Beispiel einen Prospekt übergibt, der die Belehrung vor der Buchung entbehrlich macht (§ 5 letzter Halbsatz BGB-InfoV) -, jedoch handelt das Reisebüro dann als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters (Dewenter, S. 72).
dd) Die durch §§ 4, 5 BGB-InfoV konkretisierten Informationspflichten des Reiseveranstalters bestimmen nicht etwa gleichzeitig den Umfang der Hinweispflichten des Vermittlers. Vielmehr spricht die Unterrichtungspflicht des Reiseveranstalters nach §§ 4, 5 BGB-InfoV eher gegen eine konkurrierende inhaltsgleiche Pflicht des Reisebüros (so schon LG Kleve NJW-RR 2002, 558). Die Richtlinie 90/314/EWG, deren Umsetzung die deutsche BGB-Informationspflichten-Verordnung dient, hat es dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt, ob "der Veranstalter und/oder der Vermittler" den Verbraucher vor Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form über die Pass- und Visumerfordernisse unterrichtet (Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie). Da der deutsche Gesetzgeber sich angesichts dieser Wahlmöglichkeit bewusst dafür entschieden hat, nur den Veranstalter zu verpflichten, bestehen Bedenken, ob die Gerichte überhaupt befugt wären, im Wege der Auslegung des Reisevermittlungsvertrages dieselbe Pflicht auch dem Vermittler aufzuerlegen. Auf jeden Fall hat der Gesetzgeber ihnen eine derartige Auslegung nicht vorgegeben.
b) Da nach alledem das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, dass das Reisebüro dem Kunden schon deshalb keine unaufgeforderte Belehrung über ein Pass- oder Visumerfordernis schuldet, weil diese Pflicht allein den Reiseveranstalter trifft, kann dahinstehen, ob auch die weitere Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Informationspflicht des Reisebüros wegen fehlender Belehrungsbedürftigkeit der Klägerin verneint hat, der rechtlichen Nachprüfung standhalten würde.
Welcher Umsatzsteueranteil vom Wiederbeschaffungswert,wenn keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird
Der Bundesgerichtshof hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen Verfahren durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Diedrichsen und Stöhr für Recht erkannt, dass die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 9. Juni 2005 zurückgewiesen wird.
Der Kläger nimmt vom beklagten Haftpflichtversicherer den restlichen Schadensersatz in Anspruch, bei dem an seinem PKW wirtschaftlicher Totalschaden entstand.
Der Kläger hat keine Ersatzbeschaffung vorgenommen und mit der Beklagten auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Beklagte ist jedoch bei der Schadensregulierung von einem Mehrwertsteueranteil von 16 % ausgegangen und hat den Netto-Wiederbeschaffungswert auf dieser Grundlage errechnet. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag geltend, der sich aus den beiden Berechnungsmethoden ergibt.
BGH
Urteil vom 9. Mai 2005
VI ZR 225/05
URTEIL
Verkündet am:
9. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 31. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Diedrichsen und Stöhr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 9. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. Februar 2004 in Anspruch, bei dem an seinem PKW wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht außer Streit.
In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger den Restwert des Unfallfahrzeuges, eines VW Golf TDI, Erstzulassung 2001, mit 4.255 ¤ und den Wiederbeschaffungswert mit 12.800 ¤ brutto, wobei er davon ausging, dass entsprechende Fahrzeuge im KFZ-Handel überwiegend differenzbesteuert mit einem Mehrwertsteueranteil von ca. 2% angeboten werden.
Der Kläger hat keine Ersatzbeschaffung vorgenommen und mit der Beklagten auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Beklagte ist jedoch bei der Schadensregulierung von einem Mehrwertsteueranteil von 16% ausgegangen und hat den Netto-Wiederbeschaffungswert auf dieser Grundlage errechnet. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag geltend, der sich aus den beiden Berechnungsmethoden ergibt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zwar mit dem Amtsgericht bei der Ermittlung des Netto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges entscheidend darauf abgestellt, ob ein entsprechendes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend mit 16% Umsatzsteuer regelbesteuert oder mit ca. 2% differenzbesteuert gehandelt wird. Es hat sich jedoch nach Anhörung eines weiteren Sachverständigen die Überzeugung gebildet, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt überwiegend regelbesteuert angeboten worden sei. An dieser vom Amtsgericht abweichenden Feststellung hat es sich nicht durch eine Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht gehindert gesehen, dass die Feststellungen in dem vom Kläger vorgelegten und seinem Vortrag zugrunde gelegten Schadensgutachten nicht bestritten würden. Es meint, der in der mündlichen Verhandlung nach wie vor bestehende Streit zwischen den Parteien über die Abzugsfähigkeit von 2% oder 16% Umsatzsteuer wäre von Seiten der Beklagten sinnlos gewesen, wenn mit der entsprechenden Erklärung zum Schadensgutachten auch der Tatsachenvortrag des Klägers zur überwiegenden Differenzbesteuerung des Fahrzeuges habe zugestanden werden sollen.
II.
Das Urteil des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2005 – VI ZR 91/04 – VersR 2005, 994; vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03 – BGHZ 158, 388, 389 und vom 18. Mai 2004 – VI ZR 267/03 – VersR 2004, 927, 928).
a) Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 – VI ZR 91/04 – aaO). Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird.
b) Der von der Revision im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (NJW 2004, 1465) vertretenen Auffassung, auch bei einem überwiegend regelbesteuert gehandelten Unfallfahrzeug könne der Geschädigte aus Gründen der Dispositionsfreiheit nicht darauf verwiesen werden, ein solches Fahrzeug zu erwerben, vielmehr könne er ebenso ein differenzbesteuertes Fahrzeug anschaffen, kann nicht gefolgt werden.
Im Rahmen der gebotenen "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" kann es dem Geschädigten zwar nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 – VI ZR 91/04 – aaO). Erwirbt der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Senatsurteil vom 1. März 2005 – VI ZR 91/04 – aaO).
Verzichtet jedoch der Geschädigte – wie im Streitfall – auf eine Ersatzbeschaffung und fällt tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine solche im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersatzfähig, weil diese Vorschrift insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 23). Der Rechtsstandpunkt der Revision hätte im Ergebnis zur Folge, dass auch ein Abzug eines 2%igen Umsatzsteueranteils bei überwiegender Differenzbesteuerung zu unterbleiben hätte, wenn die Möglichkeit bestünde, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug umsatzsteuerfrei von Privat erwirbt. Da diese Möglichkeit, mag sie im Einzelfall auch noch so gering sein, theoretisch immer besteht, wäre der Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der fiktiven Schadensabrechnung die Grundlage entzogen.
c) Steht mit der für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend regelbesteuert erworben werden kann, beschränkt sich der bei der fiktiven Schadensabrechnung vorzunehmende Abzug der Umsatzsteuer auch nicht – wie die Revision hilfsweise meint – auf einen Mittelwert aus dem Marktanteil der Regel- und dem der Differenzbesteuerung (vgl. Huber, NZV 2004, 105). Damit ließe sich zwar rechnerisch ein durchschnittlicher "Netto-Wiederbeschaffungswert" ermitteln. Dieser läge jedoch über dem Wert, den das Berufungsgericht im Rahmen seiner Schadensschätzung als überwiegend wahrscheinlich erachtet hat und würde deshalb einen fiktiven Umsatzsteueranteil enthalten, der nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erstattungsfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005 – VI ZR 26/05 – VersR 2006, 238, 239).
2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht durch ein erstinstanzliches Geständnis der Beklagten nach §§ 288, 535 ZPO gehindert, eine von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Feststellung zur wahrscheinlichen Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung zu treffen.
a) Die Frage, ob ein Geständnis gemäß §§ 288 Abs. 1, 289 Abs. 2 ZPO vorliegt, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2001 – VI ZR 74/00 – VersR 2001, 1442, 1443 m.w.N.). Als gerichtliches Geständnis ist die innerhalb des Rechtsstreits abgegebene Erklärung einer Partei anzusehen, dass eine vom Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne ungünstige Tatsache wahr sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Erklärung, eine tatsächliche Behauptung des Gegners werde nicht bestritten, als Geständnis nur gewertet werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss auf ein Geständnis nahe legen (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1983 – VIII ZR 331/83 – WM 1983, 448, 449; vom 7. Juli 1994 – IX ZR 115/93 – MDR 1995, 90; vom 25. April 1996 – VII ZR 157/94 – NJW-RR 1996, 1044 und vom 19. Mai 2005 – III ZR 265/04 – NJW-RR 2005, 1297 m.w.N.). Derartige Umstände, die auf einen Geständniswillen der Beklagten hindeuten, zeigt die Revision aber nicht auf.
b) Vielmehr lässt unter den Umständen des vorliegenden Falles die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2005 vor dem Amtsgericht, dass die Feststellung in dem Schadensgutachten vom 5. August 2004 nicht bestritten werde, kein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO erkennen. Insbesondere spricht das weitere Prozessverhalten der Beklagten – worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat – gegen die Annahme, dass die Behauptung eines überwiegend differenzbesteuerten Handels vergleichbarer Ersatzfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt zugestanden werden sollte. Aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz der besagten Erklärung nach wie vor über die Abzugsfähigkeit von 2% oder 16% Umsatzsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert gestritten haben. Ein solcher Streit wäre aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts auf Seiten der Beklagten sinnlos gewesen, wenn sie den Tatsachenvortrag des Klägers zur Differenzbesteuerung hätte zugestehen wollen. Gegen die Annahme eines Geständnisses spricht letztlich auch entscheidend die Tatsache, dass das Amtsgericht, vor dem die umstrittene Erklärung abgegeben wurde, in seinem Urteil selbst nicht von einem Geständnis ausgegangen ist, sondern ausgeführt hat, das als qualifizierter Parteivortrag zu bewertende Vorbringen des Klägers zur überwiegenden Differenzbesteuerung des Fahrzeuges sei beklagtenseits nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden.
III.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Haftung für Forenbeiträge
Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20. September 2005, durch die der Antragsgegnerin verboten worden ist, Forumsbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgefordert wird, durch massenhafte Downloads des Programms "k " den Server-Betrieb der Antragsteller zu stören.
Die Antragstellerin zu 1., deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 2. ist, betreibt ein Unternehmen, das lnternetdienstleistungen anbietet. Die Antragsgegnerin unterhält einen Internetauftritt. Dort verbreitet sie Beiträge u.a. zu Themen, die das Internet betreffen. Zu einigen dieser Beiträge richtet sie lnternetforen ein, auf denen Internetnutzer sich zum Inhalt dieser Beiträge äußern können.
In einem ihrer Beiträge befasste sich die Antragsgegnerin mit dem von den Antragstellern über das lntemet zum Download von ihrem Server angebotenen Programm "k.exe".
In dem von der Antragsgegnerin zu ihrem Beitrag eingerichteten Forum meldeten sich mehrere Internetnutzer, die dazu aufriefen, das Programm "K.exe" so häufig vom Server der Antragsteller herunterzuladen, dass dieser Server überlastet wird und ausfällt.
Dies mochten die Antragsteller nicht hinnehmen. Nachdem sie die Antragsgegnerin ergebnislos abgemahnt hatten, erwirkten sie die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20. September 2005, gegen die sich der Widerspruch der Antragsgegnerin richtet.
Landesgericht Hamburg
Urteil vom 2. Dezember 2005
Az.: 324 O 721/05
Landgericht Hamburg
Urteil
Geschäfts-Nr.: 324 O 721/05
Verkündet am 2.12.2005
……………..(Rubrum und Tenor)
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20. September 2005, durch die der Antragsgegnerin verboten worden ist, Forumsbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgefordert wird, durch massenhafte Downloads des Programms „k.exe" den Server-Betrieb der Antragsteller zu stören.
Die Antragstellerin zu 1., deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 2. ist, betreibt ein Unternehmen, das lnternetdienstleistungen anbietet. Die Antragsgegnerin unterhält einen Internetauftritt. Dort verbreitet sie Beiträge u.a. zu Themen, die das Internet betreffen. Zu einigen dieser Beiträge richtet sie lnternetforen ein, auf denen Internetnutzer sich zum Inhalt dieser Beiträge äußern können.
In einem ihrer Beiträge befasste sich die Antragsgegnerin mit dem von den Antragstellern über das lntemet zum Download von ihrem Server angebotenen Programm "k.exe". Dieses enthält, obwohl es Interessenten wegen anderer Funktionen angeboten wird, ein Programm, das das lnternet nach frei gewordenen Domainnamen durchsucht, indem es vergebene Domainnamen aufruft und prüft, ob diese noch genutzt werden oder ob sie wieder verfügbar sind. Nutzer, die dieses Programm von den Antragstellern beziehen, werden von diesen nicht darauf hingewiesen, dass das Programm diese Funktion enthält. Die beschriebene Funktion wird unter Mitteilung der Ergebnisse an die Antragsteller von den Datenverarbeitungsanlagen der Abnehmer des Programms ,"k.exen" ausgeführt, ohne dass diese davon Kenntnis erlangen. Dies wurde in dem Beitrag der Antragsgegnerin kritisiert.
In dem von der Antragsgegnerin zu ihrem Beitrag eingerichteten Forum meldeten sich mehrere Internetnutzer, die dazu aufriefen, das Programm "K.exe" so häufig vom Server der Antragsteller herunterzuladen, dass dieser Server überlastet wird und ausfällt.
Dies mochten die Antragsteller nicht hinnehmen. Nachdem sie die Antragsgegnerin ergebnislos abgemahnt hatten, erwirkten sie die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20. September 2005, gegen die sich der Widerspruch der Antragsgegnerin richtet.
Die Antragsgegnerin hält ihr Verhalten für rechtmäßig. Der Antragsteller zu 2. sei als bloßer Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. ohnehin nicht von den Aufrufen im lntemet betroffen. Das Geschäftsgebaren der Antragsteller sei in höchstem Maße unredlich und tadelnswert, indem sie in dem von ihnen angebotenen Programm eine Funktion verborgen hielten, die anderer Leute Einrichtungen für sie arbeiten ließe, ohne dass ihre Kunden das bemerkten. Das rechtfertige es, zum Widerstand gegen diese Geschäftspraktiken aufzurufen. Auf die Inhalte, die auf ihre Foren eingestellt würden, könne sie schon wegen der überaus großen Zahl an Einträgen keinen Einfluss nehmen. Diese Inhalte mache sie sich auch nicht zueigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zu Grunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsteller halten ihre Vorgehensweise für legitim, jedenfalls aber die Verbreitung der angegriffenen Aufrufe über von der Antragsgegnerin unterhaltene Intemetforen für rechtswidrig.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren als begründet erweist.
Den Antragstellern steht der geltend gemachte Anspruch zu aus §§ 823 Abs. 1,1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, denn die Verbreitung der angegriffenen Forumsbeiträge durch die Antragsgegnerin verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr die Antragsteller in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
1. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, das über diese Norm deliktischen Schutz vor spezifisch betriebsbezogenen Eingriffen genießt (BGH, Urt. V. 29. 1. 1985, NJW 1985, S. 1620 f., 1620).
Dieses Recht steht auch dem Antragsteller zu 2.) zu, da die über das Forum der Antragsgegnerin verbreiteten Aufrufe auch darauf abzielen, die von ihm als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 .) ausgeübte Tätigkeit zu beeinträchtigen.
Der Aufruf an die Allgemeinheit, durch eine genau bezeichnete Maßnahme – das Herunterladen eines bestimmten Computerprogramms – den Server der Antragsteller außer Betrieb zu setzen, bildet einen solchen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragsteller.
Betriebsbezogen ist dieser Eingriff, weil in dem Forum der Antragsgegnerin gerade dazu aufgerufen wird, die technischen Grundlagen, auf denen der Betrieb der Antragsteller beruht, physisch zu beeinträchtigen.
2. Zur Unterlassung solcher Eingriffe ist nach § 1004 Abs. 1 BGB (analog) jede Person verpflichtet, von der eine Störung der beschriebenen Art ausgeht.
Störer ist danach auch die Antragsgegnerin.
Denn sie hat über das von ihr eingerichtete und unterhaltene lnternetforum die unzulässigen Blockadeaufrufe verbreitet.
Für die Störereigenschaft reicht – wie sich auch aus den Normen der §§ 186 StGB oder 824 BGB ergibt – das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus; dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten steht oder sie gar verfasst hat, ist danach nicht erforderlich.
Die Störereigenschaft entfällt nicht deswegen, weil es der Antragsgegnerin unmöglich wäre, auf den Inhalt des von ihr eingerichteten Forums Einfluss zu nehmen.
Technisch ist ihr eine solche Einflussnahme im Grundsatz ohne Weiteres möglich, da sie ihr Forum in der Weise einrichten kann, dass die Einträge vor ihrer Freischaltung auf die rechtliche Zulässigkeit ihres jeweiligen Inhalts geprüft werden.
Zu einer solchen Prüfung der Inhalte, die sie über ihren lntemetauftritt verbreitet, ist die Antragsgegnerin auch verpflichtet.
Denn diejenige Person, die Einrichtungen unterhält, über die Inhalte in pressemäßiger Weise verbreitet werden, muss Vorkehrungen dahingehend treffen, dass über diese Einrichtungen keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden (s. z.B. BGH, Urt. V. 8. 7.1980, GRUR 1980, S. 1099 ff., 1104).
Das gilt auch für diejenigen Unternehmen, die Inhalte über das lnternet verbreiten.
Insbesondere gelten die im Mediendienstestaatsvertrag oder im Teledienstegesetz vorgesehenen Haftungsprivilegien für lntemetauftritte nicht für die Verantwortlichkeit des zur Unterlassung verpflichteten Störers nach § 1004 BGB analog (BGH, Urt. V. 11. 3. 2004, GRUR 2004, S. 860 ff., 863 f.).
Eine Grenze der Verantwortlichkeit mag sich in besonderen Fallkonstellationen zwar daraus ergeben, dass eine Kontrolle der verbreiteten Inhalte dem Verbreiter nicht zumutbar ist.
So soll der Verleger eines Publikationsorgans nicht in jedem Fall für rechtswidrige Inhalte von in seinem Publikationsorgan veröffentlichten Leserbriefen oder Werbeanzeigen verantwortlich sein, insbesondere dann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Leserbriefes oder der Werbeanzeige auch bei Kenntnis dieses Inhalts nur schwer erkennen kann, weil es dazu der Kenntnis weiterer Vorgänge bedarf (BGH, Urt. V. 27. 5. 1986, NJW 1986, S. 2503 ff., 2503, 2505; BGH, Urt. V. 7. 5. 1992, GRUR 1992, S. 618 f., 619).
Eine diesen Fallkonstellationen vergleichbare Sachlage ist hier indessen schon deswegen nicht gegeben, weil sich der Antragsgegnerin die Rechtswidrigkeit eines Blockadeaufrufs schon bei Kenntnisnahme von dessen Inhalt allein geradezu hätte aufdrängen müssen, indem bereits ein reiner Boykottaufruf grundsätzlich rechtswidrig ist (BGH, Urt. V. 29. 1. 1985, NJW 1985, S. 1620 f., 1620) und der Aufruf, Betriebsmittel eines Unternehmens durch aktives Tun zu stören, noch deutlich darüber hinausgeht.
Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für Inhalte, die über das von ihr eingerichtete und unterhaltene lnternetforum verbreitet werden, ergibt sich auch nicht daraus, dass es der Antragsgegnerin aufgrund der – zu ihren Gunsten unterstellten – Vielzahl der Einträge in die von ihr unterhaltenen Foren unmöglich wäre, alle Einträge vor einer Freischaltung – wie dies vor pressemäßiger Verbreitung von Äußerungen grundsätzlich erforderlich ist (s. etwa BGH, Urt. V. 18. 12. 1962, NJW 1963, S. 484 f., 485) – durch einen im Sinne von 531 BGB verantwortlichen Mitarbeiter prüfen zu lassen.
Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel daran, dass die Vielzahl der verbreiteten Einträge allein überhaupt einen Grund dafür abgeben kann, den Verbreiter von seiner Verantwortlichkeit zu befreien.
Denn wer Betriebsmittel bereit hält, die es ihm erlauben, über ein redaktionell gestaltetes Angebot in riesenhafter Anzahl Äußerungen zu verbreiten, unterhält damit eine Gefahrenquelle, indem er einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern gerade damit die Möglichkeit eröffnet, in großer Zahl Äußerungen zu verbreiten, die geeignet sind, Rechte Dritter zu verletzen.
Ein allgemeiner Grundsatz, dass derjenige, der eine besonders gefährliche Einrichtung unterhält, wegen deren Gefährlichkeit von eventuellen Haftungsrisiken freigehalten werden müsste, existiert nicht; die Tendenz geht im Gegenteil vielmehr dahin, dass derjenige, der eine Einrichtung unterhält, von der wegen ihrer schweren Beherrschbarkeit besondere Gefahren ausgehen, einer verschärften Haftung unterworfen wird (s. z.B. für den Bereich des Schadensersatzrechts die Fälle der Gefährdungshaftung wie 5 7 StVG, 5833 Satz 1 BGB, § 84 Ameimittelgesetz).
Wenn die Antragsgegnerin ein Unternehmen betreibt – und das Bereithalten von lntemetforen stellt eine solche Form untemehmerischen Betriebs dar -, das in großer Zahl Einträge über solche Foren verbreitet, muss sie ihr Unternehmen daher so einrichten, dass sie mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen auch in der Lage ist, diesen Geschäftsbetrieb zu beherrschen.
Wenn die Zahl der Foren und die Zahl der Einträge so groß ist, dass die Antragsgegnerin nicht Über genügend Personal oder genügend technische Mittel verfügt, um diese Einträge vor ihrer Freischaltung einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu unterziehen, dann muss sie entweder ihre Mittel vergrößern oder den Umfang ihres Betriebes – etwa durch Verkleinerung der Zahl der Foren oder Limitierung der Zahl der Einträge – beschränken.
Insoweit kann für ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb in der Unterhaltung eines lntemetauftritts liegt, nichts anderes gelten als für alle anderen Unternehmen auch.
Alles dies bedarf indessen keiner abschließenden Erörterung.
Denn eine Einschränkung der Verantwortlichkeit für denjenigen, der Äußerungen oder Angebote über das lnternet verbreitet, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Verbreiter aufgrund der Art seines Angebots selbst Anlass zu der Annahme haben muss, dass dieses von Nutzern zu Zwecken der Verletzung von Rechten Dritter gebraucht wird (BGH, Urt. V. 11.3.2004, GRUR 2004, S. 860 ff., 864; s. auch jüngst Hans. OLG, 5. ZS., Urt. V. 8. 2. 2006, 5 U 78105, unter II1. C. der Gründe).
Jedenfalls das war hier der Fall.
Denn die Antragsgegnerin hatte zu ihrem Beitrag, in dem sie das Verhalten der Antragsteller beanstandet hatte, ein Forum eröffnet, und aufgrund der in ihrem eigen Beitrag geübten harten Kritik an dem Verhalten der Antragsteller musste sie jedenfalls damit rechnen, dass Nutzer, die Beiträge in dieses Forum einstellen würden, dabei ,,über die Stränge schlagen" und die Gelegenheit nutzen würden, gerade an dieser Stelle, die durch die Veröffentlichung der Antragsgegnerin einen hohen Aufmerksamkeitswert genoss, zu rechtswidrigen Aktionen gegen die Antragsteller aufzurufen.
Jedenfalls dann, wenn, wie bei einer solchen Sachlage, der Verbreiter damit rechnen muss, dass das von ihm den Nutzern zur Verfügung gestellte Angebot missbraucht werden wird, muss er wirksame Vorkehrungen treffen, um einen solchen Missbrauch zu vermeiden, und solche Vorkehrungen können hier nur darin bestehen, dass die eingehenden Beiträge vor ihrer Freischaltung geprüft werden.
3. Die Verbreitung der Forumsbeiträge war auch rechtswidrig. Verletzungen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Verbreitung von Äußerungen können zwar gerechtfertigt sein, wenn der Verbreiter sich insoweit auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen oder sonstige überwiegende Interessen, die sich aus der über Art. 5 Abs. 1GG grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit ergeben können (BGH, Urt. V. 29.1.1985, NJW 1985, S. 1620 f., 1620), berufen kann.
Das war hier indessen nicht der Fall.
Der Antragsgegnerin ist allerdings zuzugeben, dass das Geschäftsmodell der Antragsteller, das sie in ihrem Beitrag kritisiert hatte, als in hohem Maße fragwürdig erscheint.
Jedenfalls steht es außer Frage, dass es im Lichte des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1Satz 1 GG in scharfer Form kritisiert werden darf.
Auf dieses Grundrecht darf die Antragsgegnerin sich auch hinsichtlich der über ihr Forum verbreiteten Beiträge berufen, denn Art. 5 Abs. 1GG schützt auch die bloße Verbreitung von gedanklichen Inhalten.
Auch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten aber, wie Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich sagt, kein schrankenloses Recht zur Verbreitung von Äußerungen aller Art.
Das Recht zur freien Meinungsäußerung findet seine Grenzen jedenfalls da, wo Rechte anderer in einem Ausmaß betroffen werden, das der Durchsetzung des eigenen Standpunktes -oder des Standpunktes desjenigen, dessen Ansichten verbreitet werden – nicht mehr adäquat ist.
Das ist dann der Fall, wenn die Äußerung darüber hinausgeht, das beanstandete Verhalten öffentlich zu kritisieren, sondern weitergehend dazu aufruft, den Geschäftsbetrieb des Kritisierten physisch zu stören, wie das typischerweise bei einem Boykottaufruf der Fall ist (BGH, Urt. V. 29. 1. 1985, NJW 1985, S. 1620 f., 1620).
Im vorliegenden Fall gingen die von den Antragstellern angegriffenen Äußerungen sogar noch über einen solchen Boykottaufruf hinaus, indem in den Forumsbeiträgen dazu aufgerufen wurde, die Betriebsmittel der Antragsteller durch aktives Tun außer Betrieb zu setzen.
Mit einem solchen, von einzelnen Forumsnutzern geforderten Verhalten wird tief in grundrechtlich geschützte Bereiche der Antragsteller eingedrungen, indem es die Antragsteller in der Ausübung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt.
Die Ausübung eines solchen gezielt betriebsstörenden Verhaltens ist aber schon deswegen kein adäquates Mittel mehr, um dem Standpunkt der Forumsteilnehmer Geltung zu verschaffen, weil mit der Maßnahme, zu der aufgerufen wird, nicht nur das beanstandete Verhalten der Antragsteller unterbunden, sondern ihr gesamter Gewerbebetrieb lahm gelegt werden soll.
Jedenfalls die Verbreitung von Aufrufen zu derartigen Störungen ihres Unternehmens braucht die Antragsteller nicht zu dulden.
4. Die Wiederholungsgefahr ist nach den allgemeinen Grundsätzen (BGH, Urt. v. 8.2.1994 NJW 1994, S. 1281 ff, 1283) aufgrund der mit der Verbreitung der angegriffenen Forumseinträge durch die Antragsgegnerin erfolgten Rechtsverletzung indiziert.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.