Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch Dialer Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt. BGH Urteil vom 4. März 2004 Az.: III ZR 96/03 Quelle: Pressemitteilung des BGH Mehr dazu finden Sie hier.
Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten müssen im Internetversandhandel in umittelbarer Nähe des b
Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten müssen im Internetversandhandel in umittelbarer Nähe des beworbenen Artikels stehen Die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs.2 PAngV müssen sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV hingeführt werden. Dies kann z.B. durch einen „sprechenden Link“ geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ hingewiesen wird, auf denen sich die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV finden lassen. Auch genügt es nicht , wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. § 1 Abs.2 PAngV ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 1 des Preisangaben – und PreisklauselG gedeckt. § 1 Abs2,.6 PAngV ist neben § 6 Abs.1 TDG auf den Internetversandhandel anzuwenden. Beide Regelungswerke haben ähnliche, aber nicht identische Zielerichtungen. Die PAngV verlangt insbesondere nicht nur die leichte Erkennbarkeit der Pflichtangaben , sondern die eindeutige Zuordnung zu den angebotenen und beworbenen Artikeln.
(Quelle: JurPC) Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 12.08.2004 Az.: 5 U 187/03
Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Die Klägerin gehört zur Gruppe der „M.-Märkte“ und bietet u.a. Geräte der Unterhaltungselektronik, Computer und Geräte der Telekommunikation an. Die Beklagte handelt gleichfalls mit diesen Produkten. Sie betreibt einen Internetversandhandel unter der Adresse www.m………..de. Am 25.3.2003 warb die Beklagte unter der genannten Adresse für verschiedene Produkte und Sonderaktionen. Einige der konkret genannten Artikel waren mit einer Preisangabe versehen, andere nicht. Soweit eine Preisangabe neben den Artikeln stand, war nicht angegeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthielt. Ferner war bei keinem der Artikel angegeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfielen. Neben jedem Angebot befand sich eine Schaltfläche „Klick hier“ und „Anklicken“, über die weitere Informationen über die verschiedenen Angebote erlangt werden konnten, allerdings – so versteht der Senat den Vortrag der Beklagten- keine solchen über die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten. Diese Angaben konnten auf einer separaten Unterseite „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und auf weiteren separaten Serviceseiten abgerufen werden. Entsprechende Informationen wurden dem Kunden ferner im Rahmen des Bestellverfahrens zugänglich gemacht (Anlagen B 1 bis B 5). Die Klägerin meint, dass die Beklagte mit dieser Art der Werbung gegen § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) in der seit dem 1.1.2003 geltenden Fassung verstoße. Nach vorangegangenem Verfügungsverfahren nimmt sie die Beklagte im vorliegenden Hauptsacheverfahren mit folgenden Anträgen in Anspruch : I. Der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf geschieht, ob und ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und /oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, insbesondere wie unter www.m………..de. am 25.3.2003 geschehen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff.I. benannten Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht; III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziff.I begangen hat, aufgeschlüsselt nach dem Datum und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweilige Internet-Seite; IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtkosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen. Das Landgericht hat diesen Anträgen mit Ausnahme des Antrags zu Ziff.IV mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Begründung des Landgerichts wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Klagabweisung auch bezüglich der Anträge zu Ziff. I – III. Sie macht im Wesentlichen geltend : Der Unterlassungsantrag sei als sog. gesetzeswiederholender Antrag schon unzulässig. In der Sache sei er aber auch unbegründet, weil die Angaben der Beklagten ausreichend seien. Für den Preis der Ware, zu dem die Versandkosten nicht gehörten, genüge es nach § 4 Abs. 4 PAngV, wenn neben der Werbung auf dem Bildschirm ein Link zu einem gesonderten Preisverzeichnis angebracht sei. Entsprechendes gelte für die Umsatzsteuer und die Versandkosten. Es sei auch eine leichte Erkennbarkeit hinsichtlich Umsatzsteuer und Versandkosten zu bejahen, denn es werde auf jeder des Internetauftritts am oberen Bildrand auf die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ hingewiesen, aus denen sich die erforderlichen Informationen ergäben (Anlagen B 11, B 12). Die nach § 1 Abs. 2 PAngV verlangten Informationen befänden sich damit nicht mehr als zwei Klicks von der Werbung entfernt. Die Informationen im Rahmen des Bestellvorgangs kämen auch nicht zu spät, da der Nutzer des Internets keinem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt sei und die Bestellung jederzeit abbrechen könne. Der Verkehr erwarte die Informationen über die Umsatzsteuer und die Versandkosten auch nicht bereits bei dem Produkt selbst. § 4 Abs. 4 PAngV sei nicht für die Versandkosten und die Umsatzsteuer anwendbar, weil diese keine Preisbestandteile seien. Dies lasse sich auch nicht aus der zugrunde liegenden E-Commerce-Richtlinie entnehmen und stehe im Widerspruch zu der Gesetzesbegründung zur Neufassung der PAngV zum 1.1.2003. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV auf die hier streitigen Angaben sei ferner unvereinbar mit dem Analogieverbot, denn ein Verstoß gegen die Vorschrift sei als Ordnungswidrigkeitstatbestand sanktionsbewehrt. Entgegen der Meinung des Landgerichts fehle der Bestimmung des § 1 Abs. 2 PAngV auch eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage im Preisangaben- und PreisklauselG. Selbst wenn die Beklagte gegen die PAnGV verstoße, sei dies kein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG (a.F.), da alle oder die meisten Mitbewerber diese Bestimmung missachteten. Bei der Auslegung der PAngV sei schließlich den Besonderheiten des Mediums Internet Rechnung zu tragen. Die vergleichbare Vorschrift des § 6 TDG zur Impressumpflicht im Internet verlange auch nicht, dass die Pflichtangaben dem Nutzer regelrecht „ins Auge stechen“ müssten. Hier gelte die „Zwei-Klick-Regel“, d.h. es genüge, wenn der Nutzer nicht mehr als zwei Schritte benötige, um die erforderlichen Informationen zu erhalten (Anlagen B 13, B 14). Die E-Commerce-Richtlinie sage ebenfalls nichts darüber, wo die Angaben über die Umsatzsteuer und die Versandkosten anzubringen seien, sondern nur über das wie („klar und unzweideutig“). Mit weiterem Schriftsatz vom 20.7.2004 beruft sich die Beklagte auf die erneute Änderung von § 1 Abs. 2 PAngV durch § 20 Abs. 9 Nr. 1 b UWG. Aus dieser Änderung werde deutlich, dass alle zusätzlichen Informationen, aus denen sich die Versandkosten errechneten, unmöglich bei jedem einzelnen Artikel angebracht werden könnten. Die Klägerin verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht der Klage weit überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung geben lediglich zu nachfolgenden ergänzenden Ausführungen Anlass : 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Antrag hinreichend bestimmt. Zwar verwendet die Klägerin in dem „soweit“-Satz auch unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes („eindeutig zuzuordnender und leicht erkennbarer Hinweis“), die im Rahmen der Vollstreckung auslegungsbedürftig sein können. Das beantragte Verbot als solches ist mit den übrigen Elementen des Antrags, nämlich „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken“ „Artikel des Sortiments“ „unter Angabe von Preisen“ „zu bewerben“ und der beispielhaften Benennung der konkreten Verletzungsform („insbesondere wie unter www.m………..de am 25.3.2003 geschehen“) jedoch hinreichend auf eine bestimmte Begehungsform als Ausgangspunkt für die Anwendung der PAngV zugeschnitten. Der Antrag ist damit keineswegs nur gesetzeswiederholend, sondern bewegt sich noch im Rahmen zulässiger Verallgemeinerung der konkreten Verletzungsform. Der „soweit“-Satz schränkt dieses bestimmte Verbot wieder ein, was nach der Rechtsprechung zulässig ist, auch wenn dabei unbestimmte Rechtsbegriffe Verwendung finden (BGH GRUR 2000, 619, 620 „Orientteppichmuster“) Hierauf weist die Klägerin zu Recht hin. In Fällen, wo die Wettbewerbsverletzung in einer Irreführung oder fehlenden Aufklärung besteht, ist es nämlich nicht Aufgabe des Verletzten, dem Verletzer im Antrag zugleich vorzuschreiben, wie eine wettbewerbskonforme Werbung auszusehen hat. Insofern hat der Verletzer einen mehr oder weniger großen Spielraum, der auch durch unbestimmte Rechtsbegriffe im Verbot abgesteckt werden kann. Würde man den Verletzten in derartigen Fällen auf das Verbot nur der konkreten Verletzungsform beschränken, könnte es zu leicht durch geringfügige Änderungen der verbotenen Werbung umgangen werden. Der Antrag ist auch nicht zu weit, da die Beklagte – so versteht der Senat ihren Vortrag – bei keinem der Artikel ihres Sortiments direkt bei der Preisangabe die Versandkosten und den Einschluss der Umsatzsteuer angibt, sondern diese Angaben generell erst während des Bestellvorgangs gemacht werden oder auf den Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ abgerufen werden können (vgl. BGH WRP 899,899,902 „EDV-Geräte“). 2. Überzeugend hat das Landgericht begründet, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen die §§ 1 Abs.2, Abs.6 PAngV, 1 UWG a.F. verstößt. Nach Inkrafttreten des neuen UWG sind Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch die §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1 Abs. 3 Nr. 1 UWG und für die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung die §§ 9 UWG, 242 BGB . Auch die teilweise Neufassung von § 1 Abs. 2 PreisangabenVO zusammen mit dem neuen UWG rechtfertigt in Hinblick auf die Angabe der Versandkosten keine andere Beurteilung des vorliegenden Falls. Im Einzelnen: a) § 1 Abs.2 PAngV ist auch in seiner gerade geänderten Fassung nicht wegen Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Preisangaben- und PreisklauselG unwirksam. In § 1 dieses Gesetzes ist zwar nur davon die Rede, dass eine Rechtsverordnung zur Angabe von „Preisen“ erlassen werden dürfe und nach bisheriger Rechtsprechung sind jedenfalls die Versandkosten nicht als Bestandteil des Preises einer Ware angesehen worden, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (BGH WRP 97,431 „Münzangebot“) . Der Senat folgt jedoch der Auffassung des Landgerichts, dass § 1 des Preisangaben- und PreisklauselG richtlinienkonform auszulegen ist. § 1 des Preisangaben- und PreisklauselG nimmt auch ausdrücklich auf die Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften durch die zu erlassende Rechtsverordnung Bezug. Nach Art 5 Abs.2 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) sollen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen “ dass, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, diese klar und unzweideutig ausgewiesen werden und insbesondere angegeben wird, ob Steuern oder Versandkosten in den Preisen enthalten sind“ (Unterstreichungen durch den Senat). Aus dieser Formulierung folgt, dass der Richtliniengeber die Steuern und Versandkosten als Preisbestandteile ansieht, also ein weites Verständnis von dem Begriff „Preis“ hatte. In diesem Sinne ist daher jetzt auch die Ermächtigungsgrundlage zur PAngV zu verstehen. b) § 1 Abs.6 PAngV verlangt , dass die „Angaben nach dieser Verordnung“ dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind. Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile – wozu in richtlinienkonformer Auslegung auch Umsatzsteuer und Versandkosten gehören , s.o. – entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird (vgl. BGH NJW 2003,3055,3056 f. „Internet-Reservierungssystem“). Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit nach § 1 Abs.6 PAngV umfasst dabei sowohl das „Wie“ als auch das „Wo“ der Angaben, denn beide Komponenten sind untrennbar miteinander verknüpft. Der Versuch der Beklagten, sowohl aus der E-Commerce-Richtlinie („klar und unzweideutig“) als auch aus § 1 Abs.6 PAngV die bloße Regelung eines „Wie“ herauszulesen, erscheint künstlich und nicht überzeugend. Dabei kann allerdings im Einzelfall dem Medium Internet insoweit Rechnung zu tragen sein, als – anders als bei Printmedien – Informationen zu einem umfangreichen Warenangebot zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden müssen, durch die sich der Nutzer „hindurchklickt“. Dies ist dem durchschnittlich verständigen und aufgeklärten Internetnutzer auch bekannt. So hat der Senat die Werbung für ein Handy, wo sich neben dem ausgelobten Preis der Zusatz „quam prepaid vertrag“ befand, den man anklicken musste, um auf einer nächsten Seite zu erfahren, dass der Preis nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrages gelte, nicht als irreführend angesehen, weil es sich um einen „sprechenden Link“ handele, durch den der Nutzer zum Weiterklicken gelenkt werde (Aktz. 5 W 48/03). Demgegenüber hat der Senat ein Warenangebot im Internet ohne Preisangabe, aber den unterstrichenen Worten „Top Tagespreis“ als Verstoß gegen die PAngV gewertet, weil allein diese Worte – trotz der Unterstreichung – noch nicht eindeutig erkennen ließen, dass durch einen Link auf eine andere Seite weitergeführt werde, auf der dann der Preis zu finden sei (OLG Hamburg GRUR-RR 04,150 „Top Tagespreis“). Als eine nicht hinreichende eindeutige Zuordnung hat der Senat schließlich die Angabe von Versandkosten beurteilt, die nur als allgemeiner Link „Versandkosten“ auf einer Bildschirmseite mit mehreren Warenangeboten ausgestaltet war; hierbei hat der Senat § 4 Abs.4 PAngV zur Auslegung des § 1 Abs.6 PAngV für Versandkosten jedenfalls entsprechend herangezogen (5 W 43/03, Anlage JS 5). An dieser differenzierten Rechtsprechung hält der Senat im vorliegenden Fall fest. Es kann daher auch dahingestellt bleiben kann, ob § 4 Abs.4 PAngV direkt für die Umsatzsteuer und die Versandkosten angewandt werden kann und die Ahndung eines Verstoßes gegen § 4 Abs.4 PAngV nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 PAngV als Ordnungswidrigkeit erfolgen könnte, wenn sich die Angaben zu den Versandkosten oder der Umsatzsteuer nicht unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren auf dem Bildschirm befinden. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung führt die angegriffene Werbung der Beklagten nicht in eindeutiger und leicht erkennbarer Weise zu den Angaben zur Umsatzsteuer und den Versandkosten und ihre jeweilige Höhe hin. Es ist – anders als in der Sache 5 W 43/03 – nicht einmal ein allgemeiner Hinweis „Versandkosten“ auf der Seite mit den mit Preisen beworbenen Artikeln zu finden. Die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ , auf die am oberen Bildschirm hingewiesen wird, lassen allenfalls vermuten, dass sich darin diese Angaben finden könnten, aber eindeutig und unmissverständlich wie z.B. ein „sprechender Link“ sind diese Seitentitel nicht. Sie sind auch nicht räumlich den einzelnen Artikeln zugeordnet bzw. es wird nicht unmittelbar bei den Artikeln auf diese Seiten hingewiesen. Die notwendigen Informationen werden zwar nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben, dies ist jedoch zu spät, da die Anforderungen nach der PAngV bereits bei der „Werbung unter Angabe von Preisen“ zu erfüllen sind, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Daher kommt es entgegen der Meinung der Beklagten ebenfalls nicht darauf an, ob der Nutzer auch nach Einleitung des Bestellvorgangs im Internet keinerlei psychologischem Kaufzwang unterliegt und den Bestellvorgang jederzeit wieder abbrechen kann. Schließlich rechtfertigt auch die jüngst erfolgte Änderung der PAngVO nicht die angegriffene Handhabung der Beklagten zumindest hinsichtlich der Versandkosten. Zwar gestattet diese dann – wenn die Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist – die bloße Angabe der Berechnungsmodalitäten. Dann müssen jedoch wenigstens diese Berechnungsmodalitäten der Werbung eindeutig zugeordnet sein, was z.B. – wenn die Angaben zu umfangreich sind, als dass sie neben jedes einzelne Bildschirmangebot platziert werden können – durch einen unmissverständlichen sprechenden Link geschehen könnte. Dies ist in der angegriffenen Werbung jedoch ebenfalls nicht geschehen. c) Ein Verstoß gegen die PAngV scheidet auch nicht in entsprechender Anwendung des § 6 Abs.1 TDG aus. Zwar ist auch dort die „leichte Erkennbarkeit“ der geforderten Informationen des Dienstanbieters als Tatbestandsmerkmal genannt und die Rechtsprechung hat es für ausreichend erachtet, wenn der Nutzer über zwei Zwischenschritte zu den Informationen gelangt (OLG München, Urteil v.11.9.2003, Anlage B 14) . Die PAngV verlangt jedoch zusätzlich die eindeutige Zuordnung des Preises zu den beworbenen oder angebotenen Waren, was – wie ausgeführt – eine räumliche Zuordnung der Pflichtangaben zu den Waren oder jedenfalls mindestens einen unmissverständlichen Weg zu diesen Pflichtangaben in räumlicher Nähe der einzelnen beworbenen oder angebotenen Waren erfordert. Beide Regelwerke – PAngV und TDG – sind im Übrigen nebeneinander anwendbar (§ 6 Abs.2 TDG) und haben ähnliche , aber nicht identische Zielrichtungen. Während die PAngV die Preiswahrheit und Preisklarheit im Sinne eines fairen Wettbewerbs zum frühestmöglichen Zeitpunkt – nämlich schon im Stadium der Werbung – schützt , stellen die Informationspflichten nach § 6 TDG sicher, dass der Nutzer, der sich bereits durch die Werbung näher mit dem Angebot befasst, sich darüber vergewissern kann, wer hinter dieser Werbung oder dem Angebot steht und ob sich der Nutzer mit diesem Vertragspartner einlassen will. 3. Die Beklagte handelt schließlich auch unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG . Nach der neueren Rechtsprechung des BGH sind Verstöße gegen die PAngV zugleich Verstöße gegen § 1 UWG a.F., da es sich um wettbewerbsbezogene Normen handele (BGH GRUR 2003, 971,972 „Telefonischer Auskunftsdienst“ ; BGH GRUR 2004, 435,436 „FrühlingsgeFlüge“). Die Vorschriften der PAngV sind nach neuem Recht Vorschriften, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Darunter ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Absatzes oder Bezugs eines Unternehmens dient, wozu auch die Werbung gehört ( Köhler, Das neue UWG, NJW 2004,2121, 2124). Mithin fällt ein Verstoß gegen Vorschriften über die Werbung mit Preisen unter § 4 Nr. 11 UWG. Feststellungen darüber, dass sich die Beklagte bewusst und planmäßig über die PAngV hinwegsetzt, um sich dadurch einen Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, bedarf es schon nach der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 1 UWG a.F. und jetzt nach neuem UWG nicht mehr (Köhler a.a.O.). Dass andere Wettbewerber die PAngV in ihrer neuesten Fassung nicht beachten, entlastet die Beklagte ebenfalls nicht. Schließlich handelt es sich vorliegend auch nicht um einen unerheblichen Verstoß im Sinne des § 3 UWG. Die Beklagte bewirbt ihr gesamtes Sortiment in der Weise, dass die Angaben zu den Versandkosten und der Umsatzsteuer nur auf den Serviceseiten zu finden sind bzw. erst während des Bestellvorganges genannt werden . Zudem ist gerade die Preiswerbung ein hochsensibler Bereich im Wettbewerb und können z.B. höhere oder niedrigere Versandkosten im Fernabsatz durchaus die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 ZPO). Insbesondere hat der Fall keine grundsätzliche Bedeutung. Auch wenn man die Internetwerbung im Fernabsatz preisangabenrechtlich anders behandeln will als die offline-Werbung mit Katalogen und Prospekten, insbesondere eine Führung des Nutzers mit sprechenden Links im Einzelfall für zulässig hält, kommt es im vorliegenden Fall auf die Richtigkeit dieser Meinung nicht an, da es hier jedenfalls an einer klaren und unmissverständlichen Führung des Internetnutzers fehlt und die herkömmlichen Grundsätze der PAngV Anwendung finden, die durch höchstrichterliche Entscheidungen ausreichend geklärt sind.
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schuhmarkt.de ist zulässige Gattungsdomain Die Entscheidung finden Sie als Download (64 K, 6 Seiten). Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF
Wieviel Scrollen zu den Angaben nach TDG ist zumutbar?
Wieviel Scrollen zu den Angaben nach TDG ist zumutbar? Jedenfalls ist viermal die Seite herunterscrollen zuviel, meinen jedenfalls Land- und Oberlandesgericht München. Nach § 6 TDG müssen die Angaben nach diesem Gesetz leicht erreichbar sein. Weil jeder Internetnutzer das Scrollen beherrsche, hielt ein Anbieter seine Pflichtangaben für in diesem Sinne leicht errreichbar, wenn sie nach viermaligem Srcollen unten auf der Seite neben der Angabe "Über uns" durch einen weiteren Link abzurufen waren. Den Münchener Gerichten war das aber schon umständlich. Die Entscheidung erscheint kleinlich. Obwohl bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist, wie genau die Begriffe der leichten und unmittelbaren Erreichbarkeit auszulegen sind, wurde die Revision nicht zugelassen, weil die Sache angeblich keine grundsätzliche Bedeutung habe. Das Gegenteil dürfte richtig sein, wenn man die Masse tatsächlichen Internetpräsentationen in Betracht zieht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (März 2004). Die Entscheidung des OLG München finden sie hier.
„awd-aussteiger.us“ – Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts
„awd-aussteiger.us“ – Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.us), so liegt in deren Verwendung eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Auch wenn für ein unternehmenskritisches Forum eine so gebildete Domain hinzunehmen ist, besteht jedenfalls für mehrere Domains dieser Art kein schutzwürdiges Interesse (Fortführung von OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urt. v. 18. Dezember 2003, 3 U 117/03). Bei einem gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten Unterlassungsanspruch kommt ein „Schlechthin-Verbot“ grundsätzlich nicht in Betracht, es ist maßgeblich auch auf den Inhalt der so adressierten Website abzustellen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Beschluss vom 23.04.2004 Az.: 3 U 65/04
Gründe Nachdem die Antragstellerin in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit betreffend den Antragsgegner zu 1) (im Folgenden: den Antragsgegner) in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und der Antragsgegner sich dem angeschlossen hat, ist nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Beschlussausspruch ersichtlich zu verteilen. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2003 hätte voraussichtlich nur teilweise Erfolg gehabt, im Übrigen war der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ursprünglich begründet. Entsprechend den damit sich ergebenden Erfolgsaussichten für den Antragsgegner war seinem Prozesskostenhilfeantrag nur teilweise zu entsprechen, im Übrigen war er zurückzuweisen. Die übereinstimmende Erledigungserklärung steht der Bewilligung einer Prozesskostenhilfe nicht entgegen, denn der darauf gerichtete Antrag nebst Begründung war vor der Erledigungserklärung bei Gericht eingegangen. I. Die Antragstellerin ist nach ihren Angaben einer der führenden deutschen Finanzdienstleister mit Sitz in Hannover, sie führt die Firmen-Kurzbezeichnung „AWD“, unter der sie nach ihren Angaben im Geschäftsverkehr bekannt ist, und unterhält unter „www.awd.de“ eine Website (Anlage ASt 1). Sie ist Sponsorin und Namensgeberin der „AWD-Arena“ (des früheren Niedersachsenstadions) und Inhaberin der Marke „AWD“ (Klagemarke; Anlagen ASt 2 3). Ihre Dienstleistungen bietet die Antragstellerin im Wesentlichen über Außendienstmitarbeiter auf Provisionsbasis an. Der Antragsgegner ist ein früherer, inzwischen ausgeschiedener Mitarbeiter der Antragstellerin, der sich im Internet mit kritischen Beiträgen über die Antragstellerin äußert; hierfür ist seine Ehefrau Irene Weise Inhaberin der Domain „www.awd-aussteiger.de“ gewesen, auf deren Website sich neben dem Antragsgegner auch andere Autoren kritisch über das Unternehmen der Antragstellerin zu Wort meldeten. In dem vorangegangenen, deswegen von der Antragstellerin gegen I. eingeleiteten Verfügungsverfahren (Landgericht Hamburg 416 O 213/02) hatte das Landgericht mit seinem Urteil vom 28. Februar 2003 seine einstweilige Beschlussverfügung bestätigt, mit der der dortigen Verfügungsbeklagten verboten worden ist, die Bezeichnung „AWD“ bzw. „awd“ und/oder die Bezeichnung „awd-aussteiger.de“ im geschäftlichen Verkehr zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere als Internet-Adresse reserviert zu halten. Auf die Berufung der dortigen Verfügungsbeklagten hat der Senat mit Urteil vom 18. Dezember 2003 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag (in der in der Berufungsverhandlung klargestellten Fassung) zurückgewiesen (OLG Hamburg 3 U 117/03; vgl. im vorliegenden Rechtsstreit: Anlage AG 1). Im vorliegenden Verfügungsverfahren es richtete sich im Erlassverfahren erster Instanz gegen den Antragsgegner und gegen einen seiner Söhne, den in jenem Verfahrensabschnitt mitbeteiligten Antragsgegner zu 2) hat die Antragstellerin beanstandet, auf der Website der US-amerikanischen Domain „www.awd-aussteiger.us“ sei nunmehr derselbe Inhalt wie zuvor auf der Domain der I. (d. h. u. a. mit den AWD-meta-tags und den Einführungsworten des Antragsgegners; vgl. Bl. 2-12, Anlagen ASt 4 24) abzurufen. Der eigentliche Betreiber der Website sei so der Vorwurf der Antragstellerin der Antragsgegner, er bestimme deren Inhalt und Aufmachung, während der Antragsgegner zu 2) als IT Fachmann die technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Website bereitstelle. Es ist unstreitig, dass Inhaber der amerikanischen, dort anonym registrierten Domain „www.awd-aussteiger.us“ ein weiterer Sohn des Antragsgegners, Z., gewesen ist. Die Antragstellerin sieht in dem Verhalten der beiden Antragsgegner einen Verstoß gegen ihre Kennzeichenrechte und hat deswegen im erstinstanzlichen Erlassverfahren die beiden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat beiden Antragsgegnern mit seiner einstweiligen Beschlussverfügung vom 21. Februar 2003 unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel antragsgemäß verboten, die Bezeichnung „AWD“ bzw. „awd“ und/oder die Bezeichnung „awd-aussteiger“ und/oder „awd-aussteiger.us“ im geschäftlichen Verkehr zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere als Internet-Adresse zu nutzen. Ihren Verfügungsantrag gegen den Antragsgegner zu 2) hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. März 2003 zurückgenommen (Bl. 23). Mit Urteil vom 2. Oktober 2003 hat das Landgericht auf den Widerspruch des Antragsgegners seine Beschlussverfügung gegenüber dem Antragsgegner bestätigt. Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung des Antragsgegners, die dieser form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass mit dem dort angekündigten „Klageabweisungsantrag“ (Bl. 80) der Berufungsantrag gemeint gewesen ist, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung gegen den Antragsgegner aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag ihm gegenüber zurückzuweisen (vgl. Bl. 103). Die Antragstellerin hat das angefochtene Urteil zunächst verteidigt. Im Hinblick darauf, dass die Domain „www.awd aussteiger.us“ inzwischen von Z. aufgegeben und von der Antragstellerin übernommen worden ist (Anlage ASt 24), haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache erklärt. Die Parteien stellen insoweit wechselseitig Kostenanträge. II. Der Verfügungsantrag war nur teilweise zulässig und begründet und im Übrigen nicht begründet. Demgemäß entspricht es der Billigkeit (§ 91 a ZPO), danach die Kosten zu verteilen. 1.) Der Verfügungsantrag war ursprünglich aus §§ 824, 826 BGB begründet, soweit der Unterlassungsantrag das Benutzen( lassen) der Bezeichnung „awd-aussteiger.us“ als Internetadresse für ein AWD-kritisches Forum auf deren Website zum Gegenstand hat. Insoweit war der Verfügungsantrag im Hinblick auf die wegen des Angriffs gegebene Dringlichkeit auch zulässig. (a) Für den Gesamteindruck der beanstandeten Bezeichnung „awd-aussteiger.us“ ist maßgebend, dass zwar die Klagemarke („AWD“) übereinstimmend mit dem Firmenkürzel der Antragstellerin als eine Marke erkennbar in dem Domainnamen enthalten ist und insoweit auf das Unternehmen bzw. das Angebot der Antragstellerin verweist. Der Bestandteil „awd“ ist aber mit dem glatt beschreibenden Wort „Aussteiger“ zu einer Gesamtbezeichnung nach Art einer Bestimmungsangabe verbunden. Die Bedeutung der Gesamtbezeichnung „awd aussteiger.us“ ist für einen Domain-Namen inhaltlich eindeutig, man erwartet unter dieser Bezeichnung thematisch eine Website mit Informationen und sonstigem Textmaterial für bzw. von Personen (Mitarbeiter und/oder Kunden), die sich vom Unternehmen „AWD“, mithin von dem der Antragstellerin, trennen wollen oder die es bereits verlassen haben oder die sich sonst veranlasst sehen, negative Äußerungen über die Antragstellerin zu machen oder zu lesen. (b) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, war der dort geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Verwendung der Domain „awd-aussteiger.de“ für ein AWD-kritisches Forum mangels markenmäßigen Gebrauchs nicht aus § 14 Abs. 2 MarkenG begründet, jedenfalls aber bei einem unterstellt markenmäßigen Gebrauch wegen § 23 Nr. 3 MarkenG nicht rechtwidrig. Der dort verfolgte Unterlassungsanspruch war auch nicht aus § 15 MarkenG begründet. Es waren ferner § 12 BGB wegen fehlender namentlicher Zuordnungsverwirrung und § 1 UWG (Behinderung) mangels eines Handeln zu Wettbewerbszwecken als Anspruchsgrundlagen nicht gegeben, die §§ 824, 826 BGB wegen der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls nicht (vgl. das Senatsurteil in Anlage AG 1). (c) Demgegenüber war der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 824, 826 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin begründet gewesen. (aa) Es liegt auf der Hand, dass die Domain „awd-aussteiger.us“, die aus dem Firmenkürzel der Antragstellerin gebildet ist und in der Gesamtbezeichnung den aufgezeigten negativ-kritischen, beschreibenden Inhalt zu Lasten der Antragstellerin hat, deren sozialen Geltungsanspruch im geschäftlichen und sonstigen allgemeinen Umfeld beeinträchtigt und dass das mit der Schaffung des Domainnamens offensichtlich auch bezweckt gewesen ist. Das Interesse der Antragstellerin, dass die beanstandete Domain nicht verwendet wird, ist schützenswert und beachtlich. (bb) Mangels eines beachtlichen oder gar anzuerkennenden Interesses des Antragsgegners an der angegriffenen Domain für ein AWD-kritisches Forum muss die Interessenabwägung vorliegend anders als im Senatsurteil vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) zum Nachteil des Antragsgegners ausfallen. Wie sich aus den Ausführungen des Senatsurteils in der Vorentscheidung gegen die Ehefrau des Antragsgegners ergibt, war deren Domain „awd-aussteiger.de“ im Hinblick auf die Verwendung eines AWD-kritischen Forums nicht zu beanstanden. Die Website stand dem Antragsgegner demgemäß für sein Bestreben, auf Missstände bei der Antragstellerin hinzuweisen, offen und konnte durch die Domain mit der entsprechenden „Signalwirkung“ auch unschwer gefunden werden. Für die weitere, in gleicher Weise gebildete Domain „awd-aussteiger.us“ ist aber ein schützenswertes Interesse auf Seiten des Antragsgegners nicht erkennbar, dieser trägt dazu auch nichts von Belang vor. Bei der beanstandeten Domain „awd-aussteiger.us“ kommt zu Lasten des Antragsgegners hinzu, dass die deutschsprachig gebildete Domain für eine redliche Nutzung in den USA keinen plausiblen Sinn macht. Dass die amerikanische Öffentlichkeit für das damit angesprochene Thema einer AWD-Kritik auch nur ansatzweise interessiert sein könnte, ist nicht anzunehmen, dazu ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auf der anderen Seite ist die angegriffene Domain im Internet weltweit und damit auch in Deutschland leicht erreichbar, kann angewählt und in Suchmaschinen gespeichert und über diese in der Öffentlichkeit wiederum aufgefunden werden. Eine weitere AWD-abträgliche Domain erhöht die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin nicht unerheblich und beeinträchtigt deren Wertschätzung. Dieses aus der früheren beruflichen Verbindung des Antragsgegners zur Antragstellerin erklärbare Motiv ist selbstverständlich kein beachtliches Interesse, das gegenüber dem der Antragstellerin durchgreifen könnte. Dem stehen die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) nicht entgegen. Soweit im vorliegenden Fall die Verwendung der Domain „awd-aussteiger.us“ abweichend zu beurteilen und insoweit eine Markenverletzung anzunehmen sein sollte, dürfte diese durch § 23 Nr. 3 MarkenG mangels Erforderlichkeit der Domainverwendung nicht gerechtfertigt sein. Auch das kann der Senat aber offen lassen, denn das Verhalten des Antragsgegners ist, wie ausgeführt, schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen wegen des Individualschutzes zu Gunsten des Unternehmens der Antragstellerin zu verbieten. (cc) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist der Antragsgegner nach dem Akteninhalt nicht nur für die Angaben auf der Website, sondern auch für das Anmelden und Betreiben der angegriffenen Domain durch seinen Sohn Z. mitverantwortlich. Hierauf wird Bezug genommen. Ein anderes Interesse des ursprünglichen Domaininhabers als das nach aller Lebenserfahrung nahe liegende Bestreben, im Zusammenwirken mit dem Antragsgegner auf diesem Wege das Ansehen der Antragstellerin herabzusetzen und durch die Häufung der AWD-kritischen Domains das Störpotential zu vergrößern, ist nicht erkennbar. 2.) Der weitergehend geltend gemachte Unterlassungsanspruch war entgegen dem Landgericht unbegründet. (a) Der Verbotsausspruch der Beschlussverfügung lässt entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats offen, für welche Dienstleistungen und Inhalte auf den Internetseiten unter der Bezeichnung „awd-aussteiger.us“ das Verbot gelten soll. Da das dem Vorbringen der Antragstellerin entspricht, handelt es sich um ein Schlechthin-Verbot. Insoweit fehlt es aber an einer Begehungsgefahr. Dass der Antragsgegner die Domain für andere als AWD-kritische Websites verwendet hat oder verwenden wird, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. (b) Der Unterlassungsantrag hat außerdem noch die Verwendung von „AWD“ bzw. „awd“ zum Gegenstand. Soweit damit die Verwendung der Bezeichnung in Alleinstellung betroffen ist, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Die Verbotsbestimmung der Beschlussverfügung lässt (antragsgemäß) wiederum offen, welche Benutzungsformen konkret verboten sein sollen. Damit könnte weder eine Verwechslungsgefahr regelrecht geprüft werden, noch die notwendige Abgrenzung zwischen markenmäßigen und beschreibenden Gebrauch vorgenommen werden. Aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt es dem Antragsgegner generell verboten sein soll, die Angabe „AWD“ zu benutzen, ist nicht erkennbar. (c) Aus denselben Gründen ist der Unterlassungsanspruch für die Bezeichnung „AWD-Aussteiger“ in dieser geltend gemachten Verallgemeinerung unbegründet, auf die obigen Ausführungen unter II. 2. (b) wird entsprechend Bezug genommen. (d) Soweit das Landgericht auch noch auf die Verwendung von „AWD“-Metatags abstellt, hat es übersehen, dass diese zwar im schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin erwähnt werden, offensichtlich aber nicht zum Streitgegenstand gemacht worden sind. Dagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut der Antragsfassung. (e) Schließlich geht es nach dem streitgegenständlichen Verbot auch nicht etwa um den Bestandteil „AWD“ in anderen Bezeichnungen.
„be-mobile“ Kurz und knapp und doch daneben
"be-mobile" Kurz und knapp und doch daneben Für verwechslungsfähig hält das HObLG die Internetdomain b-mobile mit – wem wohl – natürlich T-mobile. In seiner unersättlichen Gier hat der Großkonzern den Betreiber der Domain b-mobile abgemahnt und war damit in der ersten Instanz unterlegen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat dann aber die Verwechslungsgefahr bejaht und die erbetene einstweilige Verfügung erlassen. In – wie häufig – kurzem Prozeß und dabei wenig überzeugend hat es alleine auf die sprachliche Verwechslungsfähigkeit abgestellt. Daß diese bei Eingabe von Domains nicht zuverlässig ist, ist die jetzt auch von Rechtskennern häufig geäußerte Kritik. Hier die Entscheidung: 3 W 81/03 416 O 84/03 HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS In dem Rechtsstreit Antragstellerin und Beschwerdeführerin g e g e n Antragsgegner und Beschwerdegegner, beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter * * * am 7. Juli 2003 Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen vom 21. Mai 2003 abgeändert. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Wochen oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung oder dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen oder -waren die Domain www.be-mobile.de zu benutzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 250.000,– Gr ü n d e Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 14 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Antragsgegner verletzt die Marken T-Mobile und T-Mobil der Antragstellerin, wenn er unter der Domain www.be-mobile.de Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen oder -waren betreibt und sei dies- wie bisher auch nur geschehen – durch Aufschaltung von Werbebannern dritter Anbieter. Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass zwischen den kollidierenden Zeichen so große klangliche Ähnlichkeit besteht, dass die Bezeichnungen miteinander verwechselt werden können. Der Senat kann dem Landgericht jedoch nicht folgen, wenn es ausführt, dass diese klangliche Ähnlichkeit irrelevant sei, weil eine Begegnung mit der beanstandeten Domain im Bereich des Mündlichen kaum stattfinden wird. Domains werden vielfach in der Werbung oder auf Geschäftsdrucksachen benutzt. Insbesondere werbliche Angebote führen in der Kommunikation der umworbenen Kunden untereinander dazu, die Domain auch im Gespräch zu nennen, nämlich etwa als Hinweis darauf, dass sich ein interessantes Angebot auf der Website "xyz" finde. Bereits damit ist der Tatbestand von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt, denn bereits in dieser Situation ist bei der gegebenen Ähnlichkeit der Zeichen, der Identität der unter den Zeichen beworbenen Waren bzw. Dienstleistungen nach den sich zwischen diesen Polen abspielenden Wechselwirkungen füxr das Publikum Verwechslungsgefahr bezüglich der betrieblichen Zuordnung eines so bezeichneten Angebots im Internet ernstlich zu besorgen. Auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagzeichen käme es damit noch nicht einmal an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Unterschriften
Anspruch des Bestellers gegen den Entwickler auf Herausgabe von Quellcode der entwickelten Software
Anspruch des Bestellers gegen den Entwickler auf Herausgabe von Quellcode der entwickelten Software 1.Ob der Werkunternehmer, der sich zur Erstellung eines Datenverarbeitungsprogramms verpflichtet hat, dem Besteller auch den Quellcode des Programms überlassen muß, ist mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Neben der Höhe des vereinbarten Werklohns kann dabei insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob das Programm zur Vermarktung durch den Besteller erstellt wird und dieser zur Wartung und Fortentwicklung des Programms des Zugriffs auf den Quellcode bedarf. 2. Haben die Vertragsparteien nicht im einzelnen vereinbart, was das zu erstellende Programm zu leisten hat, schuldet der Unternehmer ein Datenverarbeitungsprogramm, das unter Berücksichtigung des vertraglichen Zwecks des Programms dem Stand der Technik bei einem mittleren Ausführungsstandard entspricht. Welche Anforderungen sich hieraus im einzelnen ergeben, hat der Tatrichter gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe festzustellen. BGH Urteil 16. Dezember 2003 (X ZR 129/0)1 Der vollständige Wortlaut ist auf den Seiten des Bundesgerichtshofes abrufbar.
Lieferpflicht von Ware bei falscher Preisauszeichnung im Online-Shop
Irrtümlich falsche Preisauszeichnungen können eine Anfechtung des Anbieters wegen Irrtums nach § 119 BGB rechtfertigen, so daß der Kaufvertrag unwirksam ist. Das hat jetzt der BGH in einer Frage entschieden, die in der Rechtsprechung durchaus umstritten war. Die Entscheidung des BGH schafft eine größere Rechtssicherheit. Hinweis: Eine Anfechtung nach § 119 BGB kann Schadensersatzansprüche des Vertragspartners auslösen. Anders zuvor das AG Hamburg-Barmbek: Ein Online-Shop-Betreiber muss danach auch Ware ausliefern, die er in seinem Online-Shop mit einem falschen Preis ausgezeichnet hat. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in einem Urteil vom 15.7.2004 (Az.: 822 C 208/03).
Selbst bei großen Preisunterschieden kann der Shop-Betreiber die Lieferung nicht mit der Begründung eines „Rechtsmissbrauchs“ ablehnen, so das Urteil. Auslöser der Klage war ein Webangebot für ein Handy, das der spätere Beklagte in seinem Internet-Shop anbot. Der Normalpreis von 699 Euro für das Nokia 7650 war zwar angegeben, jedoch durchgestrichen und darunter prangte die Angabe „Jetzt nur 14,95“.
Hintergrund für die Falschauszeichnung war ein Versehen des Webmasters, der irrtümlich den Preis für die Handytasche dem Mobiltelefon zugeordnet hatte. Ein Kunde bestellte darauf hin zwei Handys und erhielt noch am gleichen Tag eine automatische E-Mail, die neben der Auftragsbestätigung in einem eigenen Absatz den Zusatz enthielt „Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse“. Nachdem der Händler den Fehler entdeckt hatte, verweigerte er die Lieferung. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Irrtum für jeden erkennbar gewesen sei und er demgemäß den Kaufvertrag „rückgängig“ machen könne.
Das Amtsgericht sah dies allerdings anders und verurteilte den Verkäufer zur Lieferung zweier Nokia 7650 zum Gesamtpreis von 29,90 Euro. Maßgeblich für den Richter war der Zusatz in der E-Mail. Damit habe der Händler unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er zum angegebenen Preis liefern werde. In der Mail könne auch keine „ledigliche Eingangsbestätigung“ gesehen werden, da der Kunde aufgrund der Formulierung „Wir senden ihre Bestellung an die angegebene Adresse“ von der Wirksamkeit des Kaufvertrages ausgehen durfte, so das Gericht. Auch könne dem Kunden kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, da eine Preisauszeichnung von 14,95 Euro für ein Handy nicht derart ungewöhnlich sei, dass ein Käufer von einer offensichtlichen Preisverwechslung ausgehen müsse. Schließlich gebe es „gerade im Internet Lockangebote mit extrem niedrigen Preisen“. Damit verbunden seien Verbraucher auch nicht zum Preisvergleich verpflichtet, sondern dürfen sich auf Preisangaben verlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil der Online-Verkäufer Berufung zum Landgericht Hamburg eingelegt hat.
Wie der BGH entschied ein Richter am Amtsgericht München, dass ein Reisevertrag anfechtbar ist, wenn aufgrund eines technischen Fehlers, der vermutlich im Zusammenhang mit einer Datenüberspielung aufgetreten sei, die Preisberechnung für das Kubaangebot in der Weise zerstört wurde, dass nur noch ein Preisbestandteil statt des kompletten Reisepreises erschien. Das beklagte Reisebüro habe die Reisebestätigung, in der ein falscher Preis enthalten war, wirksam angefochten, so der Richter. Die Klage wurde daher abgewiesen.
„Cybernick“ nur dann geschützt, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat (maxem.de)
"Cybernick" nur dann geschützt, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat (maxem.de) Viele Internetnutzer (die meisten?) haben sich für den Gebrauch im Internet einen Spitznamen (Englisch: nick oder nickname) zugelegt. So kam dann auch die Domain www.maxem.de zustande. Die Bezeichnung war aus Anfangsbuchstaben von Familienmitgliedern des ursprünglichen Domaininhabers gebildet worden. Er benutzt diesen Spitznamen auch sonst im Internet. Dies gefiel einem Rechtsanwalt mit dem bürgerlichen Namen Maxem nicht, der deshalb bis vor den Bundesgerichtshof ziehen mußte, bis er Recht bekam. Ein Spitzname, Pseudonym etc. sei nur dann geschützt, wenn es Verkehrgeltung erlangt habe. Einfacher ausgedrückt: der Name muß einem größeren Kreis von Leuten als Bezeichnung für eine bestimmte Person bekannt sein. Daß das für den Spitznamen maxem der Fall gewesen sei, war von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden, also gab der BGH dem bürgerlichen Namensträger den Vorzug. Im übrigen dürfe der ursprüngliche Inhaber aber sein Pseudonym im Internet weiter nutzen. Allerdings hatte der Kläger (der im übrigen – so der Tatbestand des zweitinstanzlichen Urteils – wahrheitswidrig im Prozeß den Eindruck erweckt hatte, er sei der einzige Maxem in Deutschland) nicht aufgepaßt. Bevor er sich dann die Domain maxem.de bei der Denic gesichert hatte, war ein anderer mit dem bürgerlichen Namen Maxem schneller. Der war auch bereit, auf seiner Eingangsseite in einer Art beschränkten Domainsharing (Teilen einer Domain für mehrere Nutzer; im Fall Maxem wird man dann automatisch auf die Seite eines Ingenieurs namens Maxem weitergeleitet, wenn man nicht den Link auf das Pseudonym maxem verfolgt), dem ursprünglichen Domain-Inhaber die Möglichkeit zu geben, weiter unter www.maxem.de erreichbar zu sein. Der klagende Rechtsanwalt geht jetzt leer aus, was ihm nicht wenige schadenfrohe Kommentare eingebracht hat. Der BGH hat diese Konstellation offensichtlich auch nicht bedacht, wenn er dem alten Domaininhaber auch untersagt hat, alle sich aus der Domain maxem.de ableitende eMail-Adressen zu nutzen. Warum soll der heutige Domaininhaber nicht berechtigt sein, dem ehemaligen eine Mailadresse irgendwas@maxem.de zuzuteilen? Gegen die BGH Entscheidung wurde dem Vernehmen nach Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es bleibt zu hoffen, daß das Bundesverfassungsgericht mehr Verständnis für die Gepflogenheiten im Internet beweist und dies in der Entscheidung auch zum Ausdruck kommen läßt. Die Entscheidung des BGH steht als Download zur Verfügung. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF
Unzulässigkeit der Verwerfung einer Berufung und Versagung von Prozeßkostenhilfe
Unzulässigkeit der Verwerfung einer Berufung und Versagung von Prozeßkostenhilfe Die gleichzeitige Verwerfung einer Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung und Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren ist unzulässig. BGH Beschluss vom 3.12.2003 AZ: VIII ZB 80/03 ________________________________________________________________________________________________________ BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS verkündet am: 3. Dezember 2003 VIII ZB 80/03 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003 durch Richter Dr. Hübsch als Vorsitzender und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leeimert, Wiechers und Dr. Wols beschlossen: Tenor: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 24. Juni 2003, durch den die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund zurückverwiesen. Den Beklagten wird für die Verfolgung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt; ihnen wird Rechtsanwalt Engel beigeordnet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.841 €. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung im Haus Nr. 8 in B. , die die Beklagten seit über 40 Jahren bewohnen. Das Amtsgericht Bergen auf Rügen hat die Beklagten durch Urteil vom 13. März 2003 antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 19. März 2003 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 22. April 2003 (Osterdienstag) beim Landgericht Stralsund eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig für die Durchführung der Berufung die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. In der Berufungsschrift hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärt, daß die Berufungseinlegung bedingungslos erfolge, die Beklagten aber nicht in der Lage seien, die Kosten für die Durchführung aufzubringen. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Mai 2003 haben die Beklagten den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe begründet. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 16. Mai 2003, in dem zugleich mitgeteilt wird, daß die Durchführung der Berufung von der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht werde, hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Juni 2003 verlängert. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nochmals um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Da wiederum keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgt ist, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Juni 2003 eine weitere Fristverlängerung bis zum 21. Juli 2003 beantragt, die der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 23. Juni 2003 mangels Zustimmung der Klägerin abgelehnt hat. Am 24. Juni 2003 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluß als unzulässig verworfen und durch Beschluß vom gleichen Tag den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Hinweis auf den Verwerfungsbeschluß zurückgewiesen. Gegen den Verwerfungsbeschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Sie meinen, das Berufungsgericht hätte aus Gründen des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens zunächst sachlich über den Prozeßkostenhilfeantrag entscheiden und die Entscheidung über die Verwerfung zurückstellen müssen, um den Beklagten Gelegenheit für einen Wiedereinsetzungsantrag nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu geben. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist, ist unschädlich (vgl. Senat, Beschluß vom 4. September 2002 – VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1). Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar war die Berufung der Beklagten nicht innerhalb der bis zum 19. Juni 2003 verlängerten Frist begründet worden. Das Landgericht hätte jedoch die Berufung nicht durch Beschluß vom 24. Juni 2003 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO als unzulässig verwerfen dürfen, ohne zuvor über den gestellten Prozeßkostenhilfeantrag der Beklagten zu entscheiden, wie das von ihnen auch mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 beantragt worden war. Durch die gleichzeitige Verwerfung der Berufung als unzulässig und die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren hat das Landgericht den Beklagten die Durchführung des Berufungsverfahrens in unzumutbarer Weise erschwert und dadurch den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) verletzt. a) Das Berufungsgericht hätte den Beklagten jedenfalls Gelegenheit zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen, sofern diese beabsichtigten, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Begründung der Berufung fortzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung – so wie hier die Berufungsbegründung – verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages rechnen mußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2000 – XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 – V ZB 19/99, NJW 1999, 3271; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 – VIII ZB 4/77, VersR 1977, 721). b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagten haben gleichzeitig mit dem Prozeßkostenhilfeantrag vom 22. April 2003 die erforderlichen Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, aus denen sich die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO ergibt. Darüber hinaus haben die Beklagten auch jeweils fristgerecht Fristverlängerung beantragt, nachdem sich herausstellte, daß mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts über den Prozeßkostenhilfeantrag nicht innerhalb der Begründungsfrist zu rechnen war. Eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, kann selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Prozeßkostenhilfegesuch einreichen mit der Folge, daß die Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb der Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht wurde (BGHZ 38, 376, 377, 378; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 aaO). Dies gilt um so mehr, wenn dem Berufungsgericht bereits über zwei Monate ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag vorliegt, der ohne Grund nicht beschieden worden ist. Der die Berufung verwerfende Beschluß kann mithin keinen Bestand haben. 3. Der Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Prozeßkostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 i.V.m. 567 Abs. 1 ZPO unanfechtbar. Nachdem indessen der die Berufung verwerfende Beschluß aufgehoben werden mußte, hat das Berufungsgericht Veranlassung, seine Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu überprüfen und dabei die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen. Schließlich wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Schriftsatz der Beklagten vom 7. Mai 2003 den Anforderungen genügt, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.