Haftung des Admin

Haftung des Admin Nach den DENIC- Registrierungsrichtlinien ist der administrative Ansprechpartner (Admin) als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflicht, Angelegenheiten, die die Domain betreffen , verbindlich zu entscheiden. Dadurch, dass der Admin mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, hat er einen Tatbeitrag geleistet, wenn in irgendeiner Weise an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen wurde. Nach den allgemeinen Grundsätzen genügt auch nur die Mitwirkung , also Unterstützung oder Ausnützung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten. Wäre der Admin eine unabhängige Hilfsperson, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hätte, könnte eine andere Handhabung erwogen werden. OLG Stuttgart Beschluss vom 01.09.2003 2 W 27/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Email-Werbung nur ausnahmsweise zulässig (Wettbewerbsrecht)

Email-Werbung nur ausnahmsweise zulässig (Wettbewerbsrecht) Wird eine Email zu Werbezwecken zugesandt, verstößt dies grundsätzlich gegen das Wettbewerbsverbot. Solch eine Werbeemail ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich einwilligt, Werbeemails zu erhalten. Diese Art von Email ist auch bei Gewerbetreibenden zulässig, wenn vermutet werden kann, dass es sich aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände um sachliches Interesse des Empfängers handeln könnte. Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer Email zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt. BGH Urteil vom 11.3.2004 Az: I ZR 81/01 ________________________________ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 81/01 Verkündet am: 11. März 2004 E-Mail-Werbung in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Tenor: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien erbringen Dienstleistungen für den Internet-Bereich. Der Kläger ist Inhaber der Domain-Namen "i .de" und "s .de", unter denen er eine Reihe von E-Mail-Adressen eingerichtet hat. Im Jahre 1998 benutzte der Kläger bei der Absendung von E-Mails die Bezeichnung "mail@s .de", während empfangene E-Mails unter verschiedenen mit den Domain-Namen gebildeten Adressen eingingen. Die Beklagte verschickt per E-Mail ein wöchentlich erscheinendes, als "Newsletter" bezeichnetes Rundschreiben, das Sachinformationen und Werbung enthält. Sie vertreibt das kostenlose Rundschreiben an Abonnenten, die es per E-Mail bestellen und jederzeit wieder abbestellen können. In der Zeit von Anfang Mai bis 11. Dezember 1998 erhielt der Kläger eine Vielzahl der Rundschreiben der Beklagten. Die wöchentlichen Sendungen der Beklagten gingen beim Kläger zunächst unter der E-Mail-Adresse "s @i .de" ein. Dies nahm der Kläger zum Anlaß, die Beklagte wiederholt aufzufordern, den Versand einzustellen, ohne zunächst allerdings die E-Mail-Adresse anzugeben, unter der er die Rundschreiben erhalten hatte. Nachdem die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, daß sie ohne genaue Angabe dieser E-Mail-Adresse den Eintrag nicht entfernen könne, teilte ihr der Kläger die Adresse "s @i .de" mit und wies darauf hin, alle E-Mails an "@s .de" und "@i .de" gehörten "direkt zu s ". Die Beklagte entfernte daraufhin die Adresse "s @i .de" aus ihrem Verteiler. Am 5. September 1998 nahm die Beklagte die wöchentliche Versendung des Rundschreibens an den Kläger unter der E-Mail-Adresse "d @i .de" auf. Der Kläger kündigte darauf Mitte Oktober 1998 für den Fall, daß er weiter von der Beklagten belästigt werde, rechtliche Schritte an und ließ die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 1998 abmahnen. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück und nahm – ihren Angaben im Schreiben vom 22. Dezember 1998 zufolge nach Recherchen – die E-Mail-Anschrift "d @i .de" aus ihrem Verteiler. Sie richtete zudem einen Filter ein, um Bestellungen unter den Domain-Namen "s .de" und "i .de" auszusondern. In der Zeit vom 5. September bis 11. Dezember 1998 erhielt der Kläger insgesamt 15 Sendungen des Rundschreibens der Beklagten. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm auch unter der E-Mail-Anschrift "d @s .de" ihr Rundschreiben zugesandt. Dieses schicke die Beklagte offensichtlich an erfundene E-Mail-Adressen. Der Kläger hat gegen die Beklagte im wesentlichen einen Unterlassungsanspruch gegen die unaufgeforderte Versendung von E-Mails mit Werbung, hilfsweise mit dem Rundschreiben der Beklagten, an beliebige Empfänger, weiter hilfsweise an den Kläger, geltend gemacht. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat vorgetragen, der Versendung der Rundschreiben an den Kläger lägen jeweils Bestellungen zugrunde, die mittels E-Mail erfolgt seien. So sei es zu der Versendung an die Anschrift "d @i .de" dadurch gekommen, daß sich der Inhaber der E-Mail-Adresse "d @in .de" verschrieben habe, als er den Rundbrief der Beklagten abonniert habe. Das Landgericht hat der Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verboten, E-Mails, nämlich sogenannte "Newsletter", ohne vorherige Zustimmung des Klägers an diesen zu senden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den von ihr herausgegebenen Newsletter ohne Einverständnis des Klägers an dessen Domain "s .de" oder "i .de" zu versenden. In diesem Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Kläger hat – zu Protokoll und schriftsätzlich nachgereicht – beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, die von ihr versandten Newsletter – Beispiele: Anlagen K4 und K16 – per E-Mail zu versenden, ohne daß das Einverständnis der Empfänger vorliegt, wobei hiervon Sendungen an den Kläger nicht umfaßt sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage weder aus § 1 UWG noch aus § 823 Abs. 1 BGB für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot erfasse den Versand von E-Mails an beliebige E-Mail-Adressen des Klägers ohne dessen vorherige Zustimmung. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung erledige den Rechtsstreit nicht vollständig. Sie erfasse nur mit den Domain-Namen "i .de" und "s .de" gebildete Anschriften. Durch den in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesenen Antrag habe der Kläger zu erkennen gegeben, daß er das Urteil des Landgerichts anfechten wolle. Die für eine Anschlußberufung erforderliche Form sei durch den Schriftsatz vom 30. November 2000 eingehalten, der eine zulässige Anschlußberufung des Klägers darstelle. Die unbestellte Versendung des von der Beklagten herausgegebenen Rundschreibens verstoße unter dem Gesichtspunkt der Belästigung gegen § 1 UWG und auch gegen § 823 Abs. 1 BGB. Erst recht gelte dies, wenn die Beklagte gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Empfängers mit dem Versand fortfahre. Allerdings setze § 1 UWG die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände und § 823 Abs. 1 BGB ein Verschulden voraus. Daran fehle es vorliegend. Der Kläger habe den Beweis nicht geführt, daß die Beklagte ihren "Newsletter" unverlangt versende. Es sei nicht auszuschließen, daß der Zusendung des Rundschreibens unter der Anschrift "s @i .de" eine Bestellung aus dem Kreis derjenigen Personen zugrunde gelegen habe, die Zugang zum Computer des Klägers hätten. Die Beklagte habe, nachdem ihr die fragliche Internet-Adresse mitgeteilt worden sei, die Zusendung des Rundschreibens eingestellt. Zum Versand an den Kläger unter der E-Mail-Anschrift "d @s .de" sei der Vortrag der Parteien wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich. Wie die Adresse "d @i .de" in den Verteiler der Beklagten für das Rundschreiben geraten sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Den Vortrag der Beklagten, es habe ein Schreibversehen eines Dritten bei der Bestellung des Rundschreibens vorgelegen, habe der für die fehlende Zustimmung zur Versendung beweispflichtige Kläger nicht widerlegt. Aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 7. Juli 1998, alle E-Mails an "@s .de" und "@i .de" beträfen den Kläger, sei die Beklagte nur verpflichtet gewesen, mit diesen Domain-Namen gebildete Anschriften zu löschen, nicht aber neu eingehende Bestellungen auf eine entsprechende E-Mail-Adresse zu überprüfen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das von dem Kläger beantragte Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Newsletter der Beklagten ohne Einverständnis der Empfänger. Ausgenommen von dem vom Kläger im Revisionsverfahren weiterverfolgten Unterlassungsanspruch ist nur die Versendung des Newsletter der Beklagten an E-Mail-Adressen, die die Domain-Namen "s .de" und "i .de" des Klägers enthalten, weil die Parteien nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten im Berufungsrechtszug den Rechtsstreit in diesem Umfang in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. b) Den Unterlassungsanspruch hat der Kläger in diesem Umfang zum einen durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit Ausnahme des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits und zum anderen durch den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag geltend gemacht, mit dem der Kläger ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Newsletter durch die Beklagte an andere Empfänger als den Kläger ohne deren Einverständnis erstrebt. Daß über den in der Berufungsinstanz gestellten Unterlassungsantrag des Klägers zu befinden ist, ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, daß der Kläger diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verlesen hat. Der Kläger konnte den Anspruch, mit dem er eine über das erstinstanzlich zuerkannte Verbot der Versendung von E-Mails an den Kläger hinausgehende Untersagung der unerbetenen Versendung von E-Mails an beliebige Empfänger erstrebte, nur mit der (Anschluß-)Berufung in der Berufungsinstanz zur Entscheidung stellen. Dazu gehört nach § 522a Abs. 1 ZPO a.F. die Anschlußschrift, die bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2000 fehlte und ohne die eine wirksame Anschlußberufung nicht vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1988 – II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 441). Eine wirksame Anschlußberufung des Klägers hat das Berufungsgericht aber mit Recht in dem am 30. November 2000 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom selben Tage gesehen (§ 521 Abs. 1, § 522a Abs. 1, 3, § 519 Abs. 3 ZPO a.F.). aa) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, dem Schriftsatz des Klägers könne nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß dieser sich der Berufung der Beklagten anschließen wollte. Ein Anschlußrechtsmittel braucht nicht als solches bezeichnet zu werden. In dem Schriftsatz muß nur klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (vgl. BGHZ 109, 179, 187). Das ist vorliegend der Fall. In dem Schriftsatz vom 30. November 2000 nahm der Kläger Bezug auf den in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gestellten Antrag. Dieser richtete sich gegen die Zurückweisung des vom Kläger bereits in erster Instanz verfolgten, vom Landgericht im angefochtenen Urteil jedoch nicht zuerkannten Verbots der Versendung des "Newsletter" der Beklagten an beliebige Empfänger ohne deren Einverständnis. Dieses Rechtsschutzziel ist dem Schriftsatz vom 30. November 2000 auch unzweideutig zu entnehmen, weil der Kläger auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag Bezug genommen und um antragsgemäße Entscheidung nachgesucht hat. Danach verbleiben keine vernünftigen Zweifel, daß der Kläger sich dem Rechtsmittel der Beklagten anschließen und in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung anfechten wollte. bb) Die Anschlußberufung hat der Kläger auch im übrigen form- und fristgerecht eingelegt. Sie läßt entgegen der Meinung der Revisionserwiderung erkennen, aus welchen Gründen er das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält (§ 522a Abs. 3, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Nach dem Gesamtzusammenhang des Schriftsatzes vom 30. November 2000 hat der Kläger die Anschlußberufung darauf gestützt, daß die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 1 UWG gegen die Beklagte vorlagen und das begehrte Verbot rechtfertigten. Die Anschlußberufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt worden. Zwar kann eine Anschlußberufung nicht mehr nach Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (vgl. BGH NJW-RR 1989, 441). Das Berufungsgericht hatte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2000 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden durften, auf den 30. November 2000 bestimmt (§ 128 Abs. 2 ZPO). Dieser Zeitpunkt entspricht dem Schluß der mündlichen Verhandlung. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte daher eine Anschlußberufung nach § 522a ZPO a.F. zulässigerweise eingelegt werden. 2. Das Berufungsgericht hat die gegen die Versendung von E-Mails an den Kläger und an Dritte ohne Zustimmung des Empfängers gerichteten Unterlassungsansprüche für nicht begründet erachtet. Dies rügt die Revision mit Erfolg. a) Der Kläger ist nach § 1 UWG befugt, Ansprüche wegen des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes geltend zu machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen die Parteien bei dem Angebot von Internet-Dienstleistungen (Serviceleistungen rund um die elektronische Datenverarbeitung, insbesondere Consulting-Dienstleistungen) in Wettbewerb. Danach ist davon auszugehen, daß die Parteien gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben, so daß der Absatz der Dienstleistungen des Klägers durch den Absatz der Dienstleistungen der Beklagten beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 – Filialleiterfehler). b) aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine unerbetene Zusendung des Werbung enthaltenden Rundschreibens der Beklagten mittels E-Mail gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Die Versendung von Werbung per E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung der angesprochenen Verkehrskreise dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unerbetene Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen grundsätzlich unzulässig (BGH, Urt. v. 27.1.2000 – I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 819 = WRP 2000, 722 – Telefonwerbung VI). Auch im geschäftlichen Verkehr hat der Bundesgerichtshof Telefonwerbung als unzulässig angesehen, solange der Anzurufende weder ausdrücklich noch konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat und ein solches vom Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände auch nicht vermutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 – I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 – Telefonwerbung für Blindenwaren). Entsprechende Grundsätze gelten für die Werbung durch Telefaxschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 – Telefax-Werbung). Allerdings sind die Gründe für das regelmäßige Verbot unerbetener Telefon- und Telefaxwerbung nicht ohne weiteres auf die E-Mail-Werbung übertragbar. Denn anders als der Telefonteilnehmer kann der E-Mail-Empfänger selbst bestimmen, wann er an ihn gesandte E-Mails abrufen will, so daß die unverlangte Zusendung von E-Mails nicht mit der Beeinträchtigung der Privatsphäre vergleichbar ist, wie sie bei der unerbetenen Telefonwerbung eintritt. Und die Kosten, die mit dem Abruf einer einzelnen E-Mail verbunden sind, sind ebenfalls nur gering (vgl. Bräutigam/Leupold, Online-Handel, S. 1029 Rdn. 296). Gleichwohl entsteht durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken eine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht, wenn er nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt oder wenn – bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden – nicht aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Das Berufungsgericht hat zum Ausmaß der mit unerbetener E-Mail-Werbung einhergehenden Belästigungen für den Empfänger keine näheren Feststellungen getroffen. Dies ist indes unschädlich. Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der E-Mail-Werbung ist maßgeblich darauf abzustellen, daß das Internet eine weite Verbreitung gefunden hat und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit besteht. Diese Werbeart ist daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreicht hat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne Einschränkungen der E-Mail-Werbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: BGHZ 103, 203, 208 f. – Btx-Werbung). Eine Werbeart ist aber auch dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führt (vgl. BGH GRUR 1996, 208, 209 – Telefax-Werbung). Für den Empfang der E-Mail muß eine Online-Verbindung zum Provider hergestellt werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgelt vereinbart ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu kommt der Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails verbunden ist. Zwar sind die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail gering. Gleiches gilt für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen Zeitaufwand, wenn bereits aus der Angabe im "Betreff" der E-Mail ersichtlich ist, daß es sich um Werbung handelt und deshalb eine nähere Befassung mit der E-Mail nicht erforderlich ist. Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus. In der Rechtsprechung ist die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung daher ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt belästigender Werbung zu Recht als unzulässig angesehen worden (vgl. zu § 1 UWG: LG Traunstein NJW 1998, 1648; LG Hamburg WRP 1999, 250; LG Ellwangen MMR 1999, 675, 676; vgl. auch KG MMR 2002, 685 = CR 2002, 759; LG Berlin MMR 1999, 43; MMR 2000, 704). Art. 13 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 201 v. 31.7.2002, S. 37) sieht vor, daß von den Fällen des Art. 13 Abs. 2 abgesehen, die im Streitfall keine Rolle spielen, E-Mails für Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Zustimmung des Teilnehmers gestattet sind, wenn dieser eine natürliche Person ist. Für die übrigen Teilnehmer haben die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie für einen ausreichenden Schutz vor unerbetenen Nachrichten zu sorgen. bb) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Zusendung des Rundschreibens unverlangt erfolgt sei. Die unerbetene E-Mail-Werbung ist regelmäßig gemäß § 1 UWG unzulässig (vgl. vorstehend II 2 b aa). Deshalb hat die Beklagte (als Verletzer) diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 – I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 – Beratungskompetenz; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. Rdn. 472). Zu diesen gehört bei E-Mail-Werbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis (vgl. zur Telefonwerbung: BGH GRUR 2000, 818, 819 – Telefonwerbung VI: zur E-Mail-Werbung: KG MMR 2002, 685; zum Einverständnis bei der Telefaxwerbung: OLG Koblenz WRP 1995, 1069 = CR 1996, 207; OLG Oldenburg NJW 1998, 3208). cc) Nicht entscheidend ist dagegen, daß die Beklagte nach ihrer Darstellung im allgemeinen ihren Rundbrief nicht unverlangt versendet. Denn die Beklagte darf den Rundbrief mittels E-Mail nur dann verschicken, wenn die Voraussetzungen hierfür in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegen. Dabei hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oder Speicherung von E-Mail-Adressen. (1) Den Versand des Rundschreibens unter der E-Mail-Adresse "s @i .de" hat das Berufungsgericht zur Begründung eines Anspruchs aus § 1 UWG nicht ausreichen lassen. Das erweist sich im Ergebnis deshalb als zutreffend, weil ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch nach § 21 UWG verjährt ist (dazu nachfolgend unter II 3). (2) Zu der Versendung von E-Mails durch die Beklagte mit dem Rundschreiben an die E-Mail-Anschrift "d @s .de" hat das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat es als wahrscheinlich angesehen, daß im Frühjahr 1998 an den Kläger unter dieser Adresse Rundschreiben der Beklagten versandt worden sind. In diesem Fall wäre ein daraus abgeleiteter Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UWG ebenfalls verjährt (vgl. Abschnitt II 3). Soweit es auf die Zusendung von Rundschreiben unter dieser E-Mail-Adresse noch ankommen sollte, wird das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers nachzugehen haben, noch im November/Dezember 1998 unter dieser Anschrift Rundschreiben erhalten zu haben (Schriftsatz vom 18. September 2000 S. 5). (3) Dagegen ist nach dem Vortrag der Parteien zur Versendung des Rundschreibens an die E-Mail-Adresse "d @i .de" in der Zeit zwischen dem 5. September und dem 11. Dezember 1998 unstreitig, daß ein Einverständnis des Klägers hierzu nicht vorlag. Nach der Darstellung der Beklagten handelte es sich um ein Schreibversehen eines Dritten bei der Angabe der E-Mail-Adresse für die Versendung des Rundschreibens. Da die Beklagte durch geeignete Maßnahmen – beispielsweise durch die Prüfung der Identität der angegebenen E-Mail-Adresse mit der den Newsletter anfordernden Stelle – sicherzustellen hat, daß es aufgrund derartiger Versehen nicht zu einer Versendung der E-Mail-Werbung kommt, vermag dies die Wettbewerbswidrigkeit nicht auszuschließen. 3. Zur Verjährung des Unterlassungsanspruchs des Klägers hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig keine Feststellungen getroffen. Der Senat kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien die Frage der Verjährung der an die E-Mail-Adressen "s @i .de" und "d @i .de" versandten Rundschreiben selbst beurteilen. Ein auf die Versendung der Rundschreiben bis zum 7. September 1998 gestützter Unterlassungsanspruch des Klägers ist nach § 21 UWG verjährt. Nicht verjährt ist dagegen der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, soweit er auf die zwischen dem 8. September und 11. Dezember 1998 versandten Rundschreiben an die E-Mail-Adresse "d @i .de" gestützt wird. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 21 UWG sechs Monate von dem Zeitpunkt, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Sie begann mit der jeweiligen Zusendung des Rundschreibens der Beklagten mittels E-Mail zu laufen (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1984 – I ZR 195/81, GRUR 1984, 820, 822 = WRP 1984, 678 – Intermarkt II; Baumbach/Hefermehl aaO § 21 Rdn. 11; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 21 Rdn. 22). Sie wurde durch die Einreichung der Klage am 8. März 1999 nach § 209 Abs. 1, § 217 BGB a.F., § 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrochen. Dies gilt unabhängig von der zwischen den Parteien unterschiedlich beurteilten Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift vom 5. März 1999. Denn aufgrund dieses Antrags war jedenfalls klar, daß sich der Kläger gegen die Zusendung des Rundschreibens der Beklagten durch E-Mail an Empfänger wandte, die hierzu kein Einverständnis erklärt hatten. Dies reicht zur Verjährungsunterbrechung aus (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1997 – I ZR 123/95, GRUR 1998, 481, 483 = WRP 1998, 169 – Auto ’94). Die Unterbrechung der Verjährung ist auch nicht nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. entfallen. Nach § 211 Abs. 1 BGB a.F. dauert die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist. Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch in Stillstand, daß er nicht betrieben wird, so endet die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Allerdings hatte der Kläger nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 6. April 2000 bis zur wirksamen Einlegung der Anschlußberufung am 30. November 2000 mehr als sechs Monate zugewartet. Die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ist jedoch grundsätzlich auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen es auf eine Umgehung des § 225 BGB hinauslaufen würde, wenn das Nichtbetreiben eines anhängig gemachten Prozesses durch die Parteien die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung unberührt ließe. Die Verjährungsunterbrechung endet deshalb gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., wenn ein Kläger sein Klagebegehren ohne triftigen Grund nicht mehr weiterbetreibt (BGH, Urt. v. 28.9.1999 – VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774, 3775, m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn der Kläger hat in der Berufungsentgegnung vom 18. September 2000 zu erkennen gegeben, daß er an der Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Beklagte, den Newsletter unaufgefordert zu versenden, festhält. Dies reichte aus, um einen Prozeßstillstand seitens des Klägers zu verneinen (vgl. BGH NJW 1999, 3774, 3776). 4. Nach § 1 UWG kann der Kläger von der Beklagten beanspruchen, daß diese es unterläßt, das Rundschreibens mittels E-Mail unter beliebigen E-Mail-Adressen an dritte Empfänger oder an den Kläger ohne Einverständnis der Adressaten zu versenden. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains "s .de" und "i .de"). Denn der Anspruch umfaßt nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH GRUR 2000, 907, 909 – Filialleiterfehler). Neben dem Verbot der Versendung unverlangter E-Mails an den Kläger umfaßt der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch als eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung das Versenden des Rundschreibens mittels E-Mail an andere Empfänger ohne deren Zustimmung. III. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, weil die Beklagte zu der Anschlußberufung des Klägers in der Tatsacheninstanz bisher kein rechtliches Gehör erhalten hat. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Problematische Meta-Tags und „word-stuffing“

Den meisten Futris – Kunden dürften die Begriffe Meta Tags und "word stuffing" bekannt sein. Meta Tags dienen der Identifizierung bestimmter Merkmale einer Internetpräsentation. Word Stuffing ist das "Vollstopfen" von Seiten mit (teilweise beliebig oft wiederholten) Schlüsselwörtern, wobei diese insbesondere durch Gleichfarbigkeit von Schrift und Hintergrund nur im Quelltext lesbar sind oder (wohl seltener) am Ende einer sehr langen Seite zwar lesbar aber nach einem größeren Bereich ohne jede Information positioniert werden, so daß die meisten Nutzer beim Scrollen im Leerbereich aufgeben und so nicht auf diese Schlüsselwörter stoßen. Beide Techniken werden genutzt, um bei Suchmaschinen möglichst günstig positioniert zu werden. Abgesehen davon, daß die Technik der Suchmaschinen mittlerweile so weiterentwickelt wurde, daß die Anwendung dieser Methoden kaum noch Vorteile bringen dürfte, muß auch darauf geachtet werden, daß nicht Interessen Dritter einschließlich von Wettbewerbern durch die Verwendung von Schlüsselwörtern verletzt werden. So kann es zum Beispiel sehr problematisch und teuer werden, wenn fremde Marken, insbesondere berühmte Markenbegriffe, nur zum Anwerben von Besuchern eingesetzt werden sollen, ohne daß die Marke einen Bezug zur Internetpräsentation hat. Es gibt mittlerweile auch eine weiter reichende Entscheidung, nach der es unzulässig sein soll, allgemeine Begriffe zu verwenden, die aber keinen Bezug zur eigenen Internetpräsenz aufweisen. In diesem Fall hatte ein Onlineshop für Richterroben teilweise mit allgemeinen rechtlichen Begriffen geworben.

Priorität weicht überragender Bekanntheit

Priorität weicht überragender Bekanntheit Im Streit um die Domain hudson.de gewinnt der Kläger gegen ein größeres Unternehmen, dass "Hudson" als einen von zwei kennzeichnungskräftigen Begriffen in der Firma führt. Das LG Düsseldorf meldet Bedenken gegen den vom BGH im Urteil shell.de festgelegten Grundsatz "Priorität weicht überragender Bekanntheit" an. LG Düsseldorf Urteil vom 27. August 2003 AZ: 34 0 71/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Zulässige Anwaltswerbung im Internet

Zulässige Anwaltswerbung im Internet GG Art. 12; BRAO § 43b; BORA § 6 1. Es stellt keine verbotene Werbung um ein Mandat im Einzelfall dar, wenn eine Anwaltskanzlei, die sich auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisiert hat, im Internet auf die Erfolgsaussichten einer Klage hinweist, die Möglichkeiten der Vollmachterteilung bereithält und auch sonst Informationen zu den konkreten Verfahren anbietet. 2. Die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen, ist grundsätzlich nach § 43b BRAO erlaubt. 3. Durch eine Werbung im Internet wird der potenzielle Mandant nicht direkt persönlich in unerlaubter Weise angesprochen, vielmehr hat der potenzielle Mandant gerade die Möglichkeit, sich frei zu entscheiden, ob er mit der werbenden Kanzlei in Kontakt treten will. Ein solcher Auftritt ist keine auf die Erteilung eines konkretisierten Mandats gerichtete Werbung. (Quelle: NJW Heft 23) OLG Hamburg Urteil vom 26. 2. 2004 Az: 3 U 82/02 ________________________________________________________________________________________________________ Zum Sachverhalt: Die Parteien sind Anwaltssozietäten und stehen miteinander im Wettbewerb. Die Bekl. hat sich auf den Bereich Anlegerschutz für Aktionäre spezialisiert, insbesondere vertritt sie Mandate im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der am so genannten neuen Markt notierten I-AG. Die Bekl. tritt an tatsächlich oder vermeintlich geschädigte Aktionäre der I-AG über ihre – der Bekl. – Internet Domain „www.…de“ heran. Die Kl. beanstandet die Veröffentlichung dieser Internet-Seiten der Bekl. als berufswidrige Werbung und nimmt die Bekl. mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung in Anspruch. Bei Aufruf der Internet-Domain der Bekl. wird man auf die Startseite geführt. Unter der Überschrift „I-Klage“ heißt es unter anderem: „Die Kanzlei T vertritt bereits eine Vielzahl geschädigter I-Aktionäre. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage empfehlen wir ein gerichtliches Vorgehen. Für geschädigte I-Aktionäre, die hieran Interesse haben …“. Der vorstehende Absatz ist als Link ausgestaltet, der zu den weiteren Seiten über die I-Klage führt, dort heißt es unter anderem: „Die Kanzlei T vertritt bereits eine Vielzahl geschädigter I-Aktionäre. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage empfehlen wir ein gerichtliches Vorgehen. Für geschädigte I-Aktionäre, die hieran Interesse haben, haben wir ein Erfassungsformular vorbereitet. Dort können Sie ihre Daten eintragen und uns per E-Mail zuleiten. Das Formular steht auch als Downland zur Verfügung (In PDF-Format). Sie können uns so Ihre Daten auch zufaxen …“ Auf diesen Seiten werden dann zu dem Erfassungsformular und der Empfehlung eines gerichtlichen Vorgehens weitere Informationen erteilt. Das vorstehend wiedergegebene Wort „Erfassungsformular“ ist als Link ausgestaltet und führt zu dem Formular „I-Klage“. In dem Formular sind die persönlichen Daten einzugeben sowie Angaben zur Rechtsschutzversicherung und über die Käufe und Verkäufe von „I-Aktien zu machen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG die Klage abgewiesen. Gründe: Die zulässige Berufung der Bekl. hat in der Sache Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist demgemäß abzuändern und die Klage abzuweisen. (…) Der Unterlassungsantrag ist aus den allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 43b BRAO, § 1 UWG nach Auffassung des Senats nicht begründet. 1. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die Verwendung der durch die Anlagen K 1-3 gekennzeichneten Internetseiten auf der Homepage der Bekl. Es geht um diese Seiten insgesamt. 2. Die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags ist gegeben, er ist hinreichend bestimmt. Das Verbot bezieht sich auf eine konkrete Äußerung der Bekl. im Internet, wie sich das aus ihrem Auftritt gemäß Anlagen K 1-3 ergibt. Für die Frage der Zulässigkeit des Antrags ist es nicht von durchgreifender Bedeutung, wenn die (nur) insgesamt zu verbietende Äußerung auch einzelne Textpassagen aufweist, die als solche nicht wettbewerbswidrig sind. 3. Die erste Voraussetzung des § 43b BRAO, das Vorliegen von Werbung, ist allerdings bei dem Internetauftritt der Bekl. gegeben. Das hat bereits das LG zutreffend angenommen. a) Nach § 43b BRAO ist Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Ausgangspunkt aller Betrachtungen zur Zulässigkeit anwaltlicher Werbung – und demgemäß auch zur begrifflichen Bestimmung von Werbung i.S. des § 43b BRAO – muss der Grundsatz sein, dass zu der durch Art. 12 I GG gewährleisteten Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung nicht nur die berufliche Praxis selbst gehört, sondern jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. In den Bereich berufsbezogener Tätigkeiten fällt auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste. Insoweit greift auch das Grundrecht des Art. 5 GG; der Schutz des Art. 5 I GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 43b Rdnr. 2 m.w. Nachw.) Da demgemäß die Meinungs- und Berufsfreiheit des Anwalts nach Art. 5 und 12 GG auch das Recht beinhalten, für die Inanspruchnahme seiner Dienste zu werben, bedarf einer Rechtfertigung immer nur die Einschränkung, die Reglementierung der anwaltlichen Werbung als Teil der anwaltlichen Berufsausübung, nicht aber die Werbemaßnahme, die keiner zulässigen Reglementierung zuwiderläuft (BGH, NJW 2003, 346), vielmehr findet sie diese schon in Art. 5 und 12 GG. Die sich aus § 43b BRAO (und §§ 6ff BORA) ergebenden Einschränkungen dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern und Täuschungen der Rechtsuchenden zu vermeiden, sie dienen außerdem flankierend der Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung. Dadurch erhält das Verbot berufswidriger Werbung seine Rechtfertigung (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnr. 3 m.w. Nachw.). b) Werbung i.S. des § 43b BRAO ist ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (BGH, NJW 2003, 346). Ob diese Merkmale erfüllt sind, bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsauffassung und ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnr. 5, § 6 BORA Rdnr. 6). Wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem beanstandeten Internetauftritt der Bekl. um Werbung i.S. des § 43b BRAO. Die Internetseiten präsentieren die Leistungsfähigkeit der Bekl. speziell in Bezug auf den Aktionärsschutz, insbesondere bei I-Aktionären, 4. Der Internetauftritt der Bekl. ist im Hinblick auf die eine Zulässigkeitsvoraussetzung anwaltlicher Werbung des § 43b BRAO gegeben, nach der die Anwaltswerbung nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet (wegen der anderen Voraussetzung vgl. 5). a) § 43b BRAO gestattet dem Rechtsanwalt nur, berufsbezogene Informationen über seine Person und seine Dienstleistung weiterzugeben. Entgegen der Ansicht der Kl. ist der Internetauftritt der Bekl. insoweit nicht zu beanstanden. Auf den Internet-Seiten werden die potenziellen Interessenten darüber informiert, dass die Bekl. speziell I-Aktionäre anwaltlich beraten und vertreten können und dass eine Sammelklage in den USA vorbereitet wird, an die potenzielle Mandanten der Bekl. sich gegebenenfalls anschließen können. Die damit gegebenen Informationen sind lediglich berufsbezogen, sie haben unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit der Bekl. zu tun. Soweit hierbei die I-AG und die für das „I-Desaster“ Verantwortlichen kritisiert werden, ist deswegen der berufliche Bezug nicht etwa verlassen. Die Darstellung mag zugespitzt sein, die Aussage geht aber dahin, dass die Verluste bei den I-Aktien eben auf ein pflichtwidriges Verhalten der im Unternehmen Verantwortlichen zurückgehen. Dieser Umstand ist für eine eventuelle Sammelklage von erheblicher Bedeutung. Damit wird ein berufsbezogener Gesichtspunkt angesprochen. b) Auch die Pflicht zur in Form und Inhalt sachlichen Werbung (§ 43b BRAO) ist vorliegend nicht verletzt. (aa) Mit dem Kriterium der Sachlichkeit soll den Bedürfnissen der Rechtsuchenden nach Transparenz der Dienstleistungen Rechnung getragen werden. Damit soll der Gefahr begegnet werden, dass das rechtsuchende Publikum durch Qualitätswerbung irregeführt und unrichtige Vorstellungen über die Leistungsfähigkeit eines Rechtsanwalts gewinnt. Das Ziel wird mit der Folge mangelnder Sachlichkeit vor allem bei völlig übertriebener, plump aufdringlicher, marktschreierischer, belästigender oder irreführender Werbung verfehlt; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnrn. 14-17, § 6 BORA Rdnrn. 15-16, jew. m.w. Nachw.). Während früher als Kriterium für die Unsachlichkeit das „,Reklamehafte“ eines Verhaltens von der Rechtsprechung herangezogen wurde, findet das im Gesetz keine Stütze, nachdem der Gesetzgeber in § 43b BRAO das Wort „reklamehaft“ durch den Begriff „unsachlich“ ersetzt hat. Das Gebot der Sachlichkeit schließt die anwaltliche Werbung mit bloßen Wertungen und Selbstanpreisungen, die nicht auf objektiven Tatsachen beruhen und nicht objektiv nachvollzogen werden können, aus. Allerdings ist wegen Art. 5, 12 GG bei der Annahme der Form nach unzulässiger – nämlich eindeutig überzogen-reklamehafter und damit unsachlicher – Werbung eher Zurückhaltung angezeigt, denn zum einen ist dem Anwalt bei seiner berufsbezogenen Werbung eine nicht ganz enge Gestaltungsfreiheit unerlässlich zuzubilligen und zum anderen muss die Abgrenzung zur unsachlichen Werbung notwendig klar und von bloßen Geschmacksfragen unabhängig sein (BVerfG, NJW 1997, 2510; Feuerich/Weyland, § 6 BORA Rdnrn. 15-16). (bb) Den Sachlichkeitsanforderungen nach Form und Inhalt genügt der Internetauftritt der Bekl. Gegen die Wahl des Mediums des Internet ist selbstverständlich grundsätzlich nichts einzuwenden (Feuerich/Weyland, § 6 BORA Rdnrn. 15-16 m.w. Nachw.). Die Informationen über die I-Aktie und die Hintergründe für die Verluste haben, wie ausgeführt, unmittelbar mit der angesprochenen speziellen beruflichen Tätigkeit der Bekl. zu tun, es handelt sich um sachliche Information. Auch die Kritik an der I-AG bzw. an dem „I-Desaster“ erschöpft sich nicht etwa in zugespitzten Worten, sondern hat – wie ausgeführt – juristischen Bezug. Unsachlich ist das ebenfalls nicht, es handelt sich lediglich um eine erkennbar engagierte und insoweit nicht zu beanstandende Information. Entgegen der Ansicht der Kl. ist auch nicht zu beanstanden, dass das Thema der Verluste der I-Aktionäre von den Bekl. rechtlich bewertet wird („nach der Überzeugung unserer Kanzlei …“). Nur bloße Wertungen und Selbstanpreisungen genügen nicht dem Sachlichkeitsgebot, die rechtliche Bewertung ausdrücklich der Bekl. relativiert die Aussage vielmehr. Entgegen der Ansicht der Kl. ist der Internetauftritt nicht mit der Begründung als unsachlich zu verbieten, es werde ein so genanntes Massenverfahren vorbereitet, ohne auf die Besonderheiten des einzelnen Mandats einzugehen. Vielmehr heißt es, wie ausgeführt, auf der Startseite ausdrücklich: „Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage empfehlen wir ein gerichtliches Vorgehen.“ Dieser Satz wird auf der nachfolgenden, anzuklickenden Seite wiederholt. Der angesprochene durchschnittlich verständige und aufmerksame Verbraucher versteht diese Hinweise nicht etwa in dem Sinne, dass in jedem Falle eine Klage empfohlen werde. Selbstverständlich wird er annehmen, dass eine solche Empfehlung gerichtlichter Schritte gerade von dem Ergebnis der anwaltlichen Beratung abhängig sein wird; dem steht auch nicht entgegen, dass zuvor davon die Rede ist, dass die Kanzlei der Bekl. bereits „eine Vielzahl geschädigter I-Aktionäre vertritt“. Auch der Umstand, dass mit dem Internetauftritt ein Sammelverfahren in Aussicht genommen wird, ist entgegen der Ansicht der Kl. nicht grundsätzlich zu beanstanden. Schon seit längerem ist anerkannt, dass das so genannte gebündelte Mandat der pflichtgemäßen Berufsausübung des Anwalts entsprechen kann (Feuerich/Weyland, § 6 BORA Rdnr. 22 m.w. Nachw.). Von einer generell oder gar schon im Voraus zu bejahenden Erfolgsaussicht einer Klage der I-Aktionäre steht in dem Internet-Auftritt der Bekl. nichts, auch nicht in unterschwellig-versteckter Weise. Der verständige Durchschnittsverbraucher wird wegen der angesprochenen Kostenrisiken und der zu überprüfenden Sach- und Rechtslage zutreffend schlussfolgern, dass die Erfolgsaussichten einer Klage in verschiedenen Fällen durchaus unterschiedlich sein werden und dass es gerade auch einer individuellen Beratung bedarf, ob man sich einer Sammelklage anschließen soll. Es ist nicht erkennbar, dass der vernünftige Durchschnittsverbraucher andere Schlussfolgerungen ziehen könnte. In dem Gesamtzusammenhang des Internetauftritts ist es auch nicht etwa unsachlich, wenn der Internetbenutzer auch noch auf das „Erfassungsformular“ hingewiesen wird und es herunterladen und ausfüllen kann. 5. Entgegen dem LG ist der Internetauftritt der Bekl. auch keine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung i.S. des § 43b BRAO. a) Verboten ist dem Rechtsanwalt eine Werbung um ein konkretes Einzelmandat, wenn also für den Rechtsanwalt erkennbar in einer bestimmten Einzelangelegenheit bei dem potenziellen Mandanten bereits ein Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf entstanden ist und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnr. 31 m.w. Nachw.). Das Verbot einer auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung darf allerdings nicht mit dem früher aus § 43 BRAO hergeleiteten Verbot der gezielten Werbung um Praxis durch unaufgefordertes Herantreten an potenzielle Mandanten (so noch BGH, NJW 1991, 2641 = GRUR 1991, 917 – Anwaltswerbung I) gleich gesetzt werden und es ist nicht zu verwechseln mit dem direkten Ansprechen potenzieller Mandanten allgemein, was erlaubt ist. Geht es nicht um einen konkreten Auftrag in einem konkreten Einzelfall, darf der Rechtsanwalt potenzielle Mandanten ansprechen und für sich werben (Feuerich/Weyland, § 6 BORA Rdnr. 17). So ist die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen, nach § 43b BRAO grundsätzlich erlaubt (BGH, NJW 2001, 2087 = WRP 2001, 923 – Anwaltswerbung II; NJW 2001, 2886 – Anwaltsrundschreiben). Es wurde weder eine an Einzelhändler gerichtete Einladung einer Anwaltskanzlei zu einem Seminar mit Imbiss (BGH, NJW 2001, 2081 – Anwaltswerbung II) noch die Versendung von Rundschreiben an Nichtmandanten, in denen über steuerrechtliche Neuregelungen informiert wurde (BGH, NJW 2001, 2886 – Anwaltsrundschreiben), als gem. § 43b BRAO unzulässig angesehen, weil die Werbung nicht auf die Erlangung konkreter Aufträge im Einzelfall gerichtet gewesen ist. Andererseits können für sich genommen zulässige Maßnahmen, die Umworbenen als Mandanten zu gewinnen, unter bestimmten Gegebenheiten dennoch eine unzulässige Werbung um einzelne Mandate darstellen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt. Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versucht, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist (etwa als Unfallopfer) und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnr. 31 m.w. Nachw.). (b) Nach diesen Grundsätzen ist der Internetauftritt der Bekl. nach Auffassung des Senats keine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung. Die Werbung ist im Internet veröffentlicht. Damit wird nicht ein einzelner potenzieller Mandant direkt angesprochen, wie etwa durch ein Telefonat, einen direkt an ihn adressierten Brief mit einem persönlichen Schreiben oder auch einem Rundschreiben. Vielmehr kommen Interessenten auf die Internetseiten der Bekl. auf Grund eigener Aktivitäten oder auch nur zufällig und können – unbeeinflusst durch direkte persönliche Ansprache – sich entscheiden, ob sie sich an die Bekl. überhaupt, sogleich oder später wenden wollen. Durch die direkte Thematisierung einer möglichen Sammelklage von I-Aktionären richtet sich die Internetwerbung zwar an einen bestimmbaren Personenkreis, sie ist aber nicht so auf einen konkreten Schadensfall zugeschnitten, dass damit schon eine Einzelmandatswerbung vorläge. Denn die Bekl. können nicht wissen, ob bei dem einzelnen Internetnutzer, der auch I-Aktionär ist, ein Schaden entstanden ist und ob dann bei dem Einzelnen auch ein Beratungsbedarf konkret und/oder aktuell besteht. Damit zielt die Internetwerbung der Bekl. für den verständigen Durchschnittsverbraucher auf eine unbestimmte Vielzahl potenzieller, noch nicht konkretisierter Mandate. Es erfolgen eine allgemeine Information über die Möglichkeiten einer Sammelklage und Hinweise darauf, welche Wege bei Interesse für den potenziellen Mandanten in Betracht kommen. Die Darstellung im Internet, die der Benutzer selbst durch eigene Aktivität aufruft, steht der Annahme eines schon konkretisierten Mandats entgegen. Entgegen dem LG kann nicht darauf abgestellt werden, es gehe bei der Internet-Werbung um die Anbahnung einzelner Aufträge. Das kann nicht durchgreifend sein, weil dieses Ziel letztlich jede Form von Werbung hat und eine dann erreichte persönliche anwaltliche Beratung oder Vertretung ohnehin stets konkret ist. § 43b BRAO schränkt die Meinungs- und Berufsfreiheit des Anwalts ein, die damit verbundenen Eingriffe müssen entsprechend den obigen Ausführungen verhältnismäßig, das heißt im Interesse des Gemeinwohls erforderlich sein. Bei einem so weit gespannten Begriff der Werbung um ein Einzelmandat wäre das nicht mehr der Fall. In dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der Internetwerbung der Bekl. ist auch das Erfassungsformular nicht zu beanstanden. Obwohl hier der Interessent seine persönlichen Daten einfügen und das Formular an die Bekl. schicken kann, ist die das vorbereitende Werbung im Internet noch keine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung. Der Internetnutzer erkennt, dass es ein allgemein vorbereitetes Formular ist und nicht ihm selbst ausgehändigt oder gar aufgedrängt wird. Vielmehr ist er es, der – noch anonym bleibend – das Formular ohne äußere Einflussnahme etwa durch den Anwalt, allein auf seine Entschließung hin herunterlädt. Deswegen greift auch nicht das Argument der Kl. durch, damit sei der „,Einstieg“ in das Einzelmandat gegeben. Das Stadium der Anbahnung ist auch bei einem Anwaltsseminar für potenzielle Mandanten (BGH, NJW 2001, 2087 – Anwaltswerbung II) oder bei einem juristisch-informativen Rundschreiben an Nichtmandanten (BGH, NJW 2001, 2886 – Anwaltsrundschreiben) gegeben, ohne dass derartige Fallgestaltungen, wie ausgeführt, als unzulässig anzusehen wären. Nach Auffassung des Senats ist die Werbung der Bekl. durchaus mit dem vom OLG München zutreffend entschiedenen Sachverhalt vergleichbar (vgl. dazu OLG München, NJW 2002, 760). Im dortigen Fall hatte eine Anwaltskanzlei auf ihrer Homepage ein so genanntes Interessentenschreiben veröffentlicht, in dem es um mögliche Ansprüche der T-Aktionäre gegen die Deutsche Telekom ging. Zu Recht hat das OLG darauf abgestellt, dass das dortige Schreiben auf eine unbestimmte Vielzahl potenzieller noch nicht konkretisierter Mandate ziele und der Interessent die Veröffentlichung selbst im Internet aufrufen müsse.

Impressumspflicht nach TDG

Erstaunlicherweise fehlt bei einer großen Zahl von Internetpräsentationen ein zwischenzeitlich gesetzlich vorgeschriebenes Impressum, wobei das Gesetz den Begriff "Impressum" nicht verwendet, sondern dieser sich in der Praxis weitgehend durchgesetzt hat. Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten zu Beginn des Jahres 2002 das Teledienstgesetzes geändert, wobei unter anderem in Umsetzung von europäischen Richtlinien Informationspflichten des Anbieters festgeschrieben werden. Die Vorschriften des Gesetzeswortlauts sind aus sich heraus verständlich, so daß auf die unten wiedergegebenen §§ 6 und 7 verwiesen werden kann. Der Gesetzgeber hat Verstöße gegen die Informationspflicht nach § 6 TDG mit einer empfindlichen Geldbuße sanktioniert: Bußgeldvorschriften § 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.? Es gibt inzwischen erste gerichtliche Entscheidungen, die ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum für wettbewerbswidrig halten, was unangenehme Abmahnungen mit genauso unangenehmen Kostenfolgen zur Folge haben kann. Das Impressum darf auch nicht irgendwo in der Präsentation versteckt sein, sondern muß einfach zu finden sein. Da die Impressumspflicht ohne großen Aufwand erfüllt werden kann, kann man jedem – im Sinne des TDG – geschäftlichen Homepagebetreiber nur dringend raten, auf ein ordnungsgemäßes Impressum zu achten! Anlage: Auszug aus dem Teledienstgesetz § 6 Allgemeine Informationspflichten Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/ 48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. § 7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten. 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Irreführung durch GmbH bei domain *.ag

Irreführung durch GmbH bei domain *.ag Besitzt ein Unternehmen eine Domain mit der Endung ".ag", könnte dies von Internetnutzern als Kennzeichen auf die Firmenbezeichnung und die Gesellschaftsform " Aktiengesellschaft verstanden werden. Wenn das Unternehmen jedoch tätsälich in der Gesellschaftsform der GmbH betrieben wird, ist dies eine relevante Irreführung nach §§1, 3 UWG. Dem Internetnutzer ist schon nicht bekannt, dass die Endung ".ag" eine Länderkennung ist. LG Hamburg Urteil vom 02.09.2003 312 O 271/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Haftung des Internetauktionshauses für Markenverletzung durch Fremdversteigerer

Haftung des Internetauktionshauses für Markenverletzung durch Fremdversteigerer Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf dieser Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.3.2003 war bis Mitte August 2004 noch nicht (!) abgesetzt, so daß wegen der weiteren Einzelheiten nur auf die Pressemitteilung des BGH verwiesen werden kann. "Was lange währt, wird endlich gut" Endlich steht der Volltext der Entscheidung zur Verfügung (das vom BGH zur Verfügung gestellte Dokument weist als sein Erstellungsdatum den 30.8.04 aus). Wir werden uns die 22-seitige Entscheidung noch ansehen und hier ein paar Zeilen dazu schreiben. hus 15.9.2004

Ist eMail Werbung zulässig?

Ist eMail Werbung zulässig? Nachdem die jüngere Rechtssprechung recht schnell zu der Annahme gekommen ist, daß unverlangt zugesandte Werbemails einen Eingriff in einen Gewerbebetrieb darstellen können und der Urheber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, gibt es jetzt auch einige beachtenswerte Urteile, die die gegenteilige Auffassung vertreten: LG Düsseldorf 6.2.2003 13 O 39/01 Die Zusendung einer unerwünschten E-Mail werbenden Inhaltes stellt nicht ohne weiteres einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ein solcher erfordert nämlich eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchem. Er muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGHZ 138, 311). und OLG Düsseldorf 26.3.2003 1-15 W 25/03 1. Denn der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt neben dem Verfügungsanspruch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus. Dieser liegt dann vor, wenn dem Antragsteller schwerwiegende Nachteile drohen, die nur durch eine einstweilige Sicherung bzw. Regelung abgewendet werden können und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass diesen Interessen der Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners an einer umfassenden Aufklärung des Rechtsstreits in einem Hauptsacheverfahren gebührt. 2. Der Senat verkennt nicht, dass die vereinzelte Zusendung Werbe-E-Mails belästigend sein mag. Indes stellt sie keine so gravierende Beeinträchtigung dar (durch einen ?Klick" mit der linken Maustaste auf Löschen lässt sich ebensoschnell wieder beseitigen), dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Antragstellers den Eilrechtsschutz erforderlich machen würde.

Bei deutlichem Inhalt – Computerfax ohne Unterschrift zulässig

Bei deutlichem Inhalt – Computerfax ohne Unterschrift zulässig In einem Markenbeschwerdeverfahren genügt eine per Computerfax ohne Unterschrift eingelegt Beschwerde der Erfordernis der Schriftlichkeit, wenn sich aus dem Inhalt des Schriftstücks mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des Verfassers gefertigt und der zuständigen Behörde zugeleitet worden ist. Bundesgerichtshof Beschluss vom 28.08.2003 Az.: 1 ZB 1/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF