[gattungsbegriff]-[ortsname].de: Verwirrung pur

[gattungsbegriff]-[ortsname].de: Verwirrung pur Für Aufregung hat kürzlich die Entscheidung des BGH gesorgt, eine Revision gegen ein Urteil des OLG Hamm nicht zuzulassen, mit dem dieses OLG es als wettbewerbswidrige Alleinstellungswerbung angesehen hat, wenn (hier war es eine Tauchschule) ein Unternehmen den Tätigkeitsbereich zusammen mit dem Sitz des Unternehmens als Domain verwendet (hier tauchschule-dortmund). Das OLG München hatte demgegenüber schon in einem Urteil vom 19.12.2002 (Az. 29 U 3722/02) eine Rechtsanwalts – Domain ra-[ortsname].de für zulässig gehalten, weil der Internetnutzer darunter keine Alleinstellungswerbung verstehe: " … 5. Aus den vorstehend genannten Gründen ist es unerheblich, dass der Kl. mit dem weiteren Gesichtspunkt, mit der angegriffenen Werbung mit dem Schlagwort ra-[Ortsname] werde unter Verstoß gegen § 43b BRAO eine Vorrangstellung des Bekl. suggeriert und der Verkehr irregeführt, keinen Erfolg gehabt hätte. Der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Angabe www.ra-[Ortsname].de in der beanstandeten Anzeige als bloße (Internet-)Adresse, unter der der Bekl. für Online-Beratungen erreichbar ist, nicht dagegen als Behauptung einer anwaltlichen Vorrang- oder Alleinstellung in W. (vgl. auch Senat, NJW 2002, 2113 – rechtsanwaelte-dachau.de; vgl. ferner BGH, NJW 2001, 3262 [3264] – Mitwohnzentrale.de)." Die beiden Entscheidungen widersprechen sich offensichtlich. Der BGH hätte die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulassen müssen, da der Abkürzung "ra" für Rechtsanwalt wohl dieselbe Bedeutung als Gattungsbegriff zukommt wie dem Begriff "Tauchschule". Allerdings hat das OLG München seine Auffassung in seiner Entscheidung vom Dezember 2002 am Ende im Text versteckt, im Leitsatz findet sich ein eher mißverständlicher Hinweis, aus dem man auf die Unzulässigkeit des Begriffs schließen könnte. Die ausführlichen Ausführungen in den Gründen sind aber eindeutig wie oben ersichtlich. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, daß das OLG München sehr feinsinnig zwischen Singular und Plural bei Gattungsbegriffen unterscheidet. Die Domain www.rechtsanwaelte-dachau.de soll unzulässig sein, weil der Internetnutzer darunter eine Liste von Rechtsanwälten erwarte (Urteil vom 18. 4. 2002 – 29 U 1573/02). In dem Zitat von oben bestätigt das OLG München noch einmal die aus seiner Sicht notwendige Unterscheidung zwischen Singular und Plural. Sämtliche Feststellungen haben die Richter aus eigener Erkenntnis getroffen, gefragt haben sie offenbar niemand. Wohl schon gar die Internet-Gemeinde. Es spricht einiges dafür, daß Entscheidungen wie die des OLG Hamm noch sehr stark aus der herkömmlichen wettbewerbsrechtlichen Sicht geprägt sind. Man hatte gehofft, daß der BGH mit seiner Entscheidung mitwohnzentrale.de auf die Höhe des Internet-Zeitalters gekommen war. Insofern kann die jetztige Nichtzulassung der Revision nur aus zwei Gründen als Rückschritt bezeichnet werden: 1. Es bleibt weiterhin unklar, in welchem Umfang Gattungsbegriffe mit einem Ortsnamenzusatz in Internetdomains als wettbewerbswidrige Werbung unzulässig sind. 2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung tut sich weiterhin mit einem zutreffenden Verständnis der Internetnutzer schwer.

Bei deutlichem Inhalt – Computerfax ohne Unterschrift zulässig

Bei deutlichem Inhalt – Computerfax ohne Unterschrift zulässig In einem Markenbeschwerdeverfahren genügt eine per Computerfax ohne Unterschrift eingelegt Beschwerde der Erfordernis der Schriftlichkeit, wenn sich aus dem Inhalt des Schriftstücks mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des Verfassers gefertigt und der zuständigen Behörde zugeleitet worden ist. Bundesgerichtshof Beschluss vom 28.08.2003 Az.: 1 ZB 1/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Irreführung durch GmbH bei domain *.ag

Irreführung durch GmbH bei domain *.ag Besitzt ein Unternehmen eine Domain mit der Endung ".ag", könnte dies von Internetnutzern als Kennzeichen auf die Firmenbezeichnung und die Gesellschaftsform " Aktiengesellschaft verstanden werden. Wenn das Unternehmen jedoch tätsälich in der Gesellschaftsform der GmbH betrieben wird, ist dies eine relevante Irreführung nach §§1, 3 UWG. Dem Internetnutzer ist schon nicht bekannt, dass die Endung ".ag" eine Länderkennung ist. LG Hamburg Urteil vom 02.09.2003 312 O 271/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Priorität weicht überragender Bekanntheit

Priorität weicht überragender Bekanntheit Im Streit um die Domain hudson.de gewinnt der Kläger gegen ein größeres Unternehmen, dass "Hudson" als einen von zwei kennzeichnungskräftigen Begriffen in der Firma führt. Das LG Düsseldorf meldet Bedenken gegen den vom BGH im Urteil shell.de festgelegten Grundsatz "Priorität weicht überragender Bekanntheit" an. LG Düsseldorf Urteil vom 27. August 2003 AZ: 34 0 71/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Haftung des Admin

Haftung des Admin Nach den DENIC- Registrierungsrichtlinien ist der administrative Ansprechpartner (Admin) als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflicht, Angelegenheiten, die die Domain betreffen , verbindlich zu entscheiden. Dadurch, dass der Admin mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, hat er einen Tatbeitrag geleistet, wenn in irgendeiner Weise an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen wurde. Nach den allgemeinen Grundsätzen genügt auch nur die Mitwirkung , also Unterstützung oder Ausnützung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten. Wäre der Admin eine unabhängige Hilfsperson, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hätte, könnte eine andere Handhabung erwogen werden. OLG Stuttgart Beschluss vom 01.09.2003 2 W 27/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Rechtsmittelauftrag an Rechtsanwalt per E-Mail

Rechtsmittelauftrag an Rechtsanwalt per E-Mail Hat ein Mandant seinem Rechtsanwalt den Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt und wird die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt, weil die E-Mail nicht auf dem Kanzleirechner einging, kann ein so genannter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Dann besteht die Möglichkeit, .die Rechtsmitteleinlegung trotz Fristversäumnis nachzuholen. Der Absender muss jedoch gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass kein Eingabefehler bei der Adressierung der E-Mail unterlaufen ist, was durch Vorlage eines Ausdrucks des Sendeprotokolls geschehen kann. Er hat ferner darlegen, dass er den Zugang der E-Mail kontrolliert hat, was entweder über eine automatische Sendebestätigung erfolgen kann oder aber zumindest durch Abwarten des Rücklaufs einer Unzustellbarkeits-E-Mail oder schließlich durch telefonische Rückversicherung bei dem angeschriebenen Anwalt. Wurde keine dieser Kontrollmaßnahmen ergriffen, ist der Nachweis einer unverschuldeten Verhinderung an der Einhaltung der Frist zur Berufungseinlegung nicht erbracht. Beschluss des OLG Düsseldorf Urteil vom 04.10.2002 23 U 92/02

Erreichbarkeit des Impressums im Internet

Erreichbarkeit des Impressums im Internet Nach § 6 TDG muß jeder Betreiber einer geschäftlichen Internetpräsentation leicht erreichbare -so die Gesetzesformulierung) Kontaktangaben unterhalten. Was im einzelnen leicht erreichbar ist, wird nur langsam durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Der Trend scheint dahin zu gehen, daß es auch zulässig ist, wenn das Impressum über ein bis zwei Mausklicks eingesehen werden kann, wenn man nur erwarten, daß der Weg dorthin erkennbar zum Impressum führt. Dafür kann nach einer Entscheidung auch der Begriff "Kontakt" verwendet werden. Hier eine Auswahl von Entscheidungen: Anbieterkennzeichnung nach zwei Klicks nformationen zur Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden können, können den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV ebenso wie den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB genügen. OLG München Urteil vom 11.09.2003 29 U 2681/03 Diese Entscheidung kann bei Jur PC nachgelesen werden. Ein Internetanbieter muss die Pflichtinformationen über seine Identität nach § 6 TDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Diese Angeaben sind nicht leicht erkennbar, wenn sie nicht unter einem eindeutigen Oberbegriff stehen oder der Bildschirm voher verschoben werden muss. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Beschluss vom 20.11.2002 5 W 80/02 Diese Entscheidung finden Sie unten als pdf Download. Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zu klaren und unmissverständlichen Identitätsangaben nicht nach, wenn der Verbraucher über den Link Impressum oder Kontakt gehen muss. OLG Karlsruhe Urteil vom 27.03.2002 6 U 200/01 Hinweis: Was alles im Impressum enthalten sein muß, finden Sie in dieser Präsentation auch Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

„Cybernick“ nur dann geschützt, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat (maxem.de)

"Cybernick" nur dann geschützt, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat (maxem.de) Viele Internetnutzer (die meisten?) haben sich für den Gebrauch im Internet einen Spitznamen (Englisch: nick oder nickname) zugelegt. So kam dann auch die Domain www.maxem.de zustande. Die Bezeichnung war aus Anfangsbuchstaben von Familienmitgliedern des ursprünglichen Domaininhabers gebildet worden. Er benutzt diesen Spitznamen auch sonst im Internet. Dies gefiel einem Rechtsanwalt mit dem bürgerlichen Namen Maxem nicht, der deshalb bis vor den Bundesgerichtshof ziehen mußte, bis er Recht bekam. Ein Spitzname, Pseudonym etc. sei nur dann geschützt, wenn es Verkehrgeltung erlangt habe. Einfacher ausgedrückt: der Name muß einem größeren Kreis von Leuten als Bezeichnung für eine bestimmte Person bekannt sein. Daß das für den Spitznamen maxem der Fall gewesen sei, war von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden, also gab der BGH dem bürgerlichen Namensträger den Vorzug. Im übrigen dürfe der ursprüngliche Inhaber aber sein Pseudonym im Internet weiter nutzen. Allerdings hatte der Kläger (der im übrigen – so der Tatbestand des zweitinstanzlichen Urteils – wahrheitswidrig im Prozeß den Eindruck erweckt hatte, er sei der einzige Maxem in Deutschland) nicht aufgepaßt. Bevor er sich dann die Domain maxem.de bei der Denic gesichert hatte, war ein anderer mit dem bürgerlichen Namen Maxem schneller. Der war auch bereit, auf seiner Eingangsseite in einer Art beschränkten Domainsharing (Teilen einer Domain für mehrere Nutzer; im Fall Maxem wird man dann automatisch auf die Seite eines Ingenieurs namens Maxem weitergeleitet, wenn man nicht den Link auf das Pseudonym maxem verfolgt), dem ursprünglichen Domain-Inhaber die Möglichkeit zu geben, weiter unter www.maxem.de erreichbar zu sein. Der klagende Rechtsanwalt geht jetzt leer aus, was ihm nicht wenige schadenfrohe Kommentare eingebracht hat. Der BGH hat diese Konstellation offensichtlich auch nicht bedacht, wenn er dem alten Domaininhaber auch untersagt hat, alle sich aus der Domain maxem.de ableitende eMail-Adressen zu nutzen. Warum soll der heutige Domaininhaber nicht berechtigt sein, dem ehemaligen eine Mailadresse irgendwas@maxem.de zuzuteilen? Gegen die BGH Entscheidung wurde dem Vernehmen nach Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es bleibt zu hoffen, daß das Bundesverfassungsgericht mehr Verständnis für die Gepflogenheiten im Internet beweist und dies in der Entscheidung auch zum Ausdruck kommen läßt. Die Entscheidung des BGH steht als Download zur Verfügung. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

„be-mobile“ Kurz und knapp und doch daneben

"be-mobile" Kurz und knapp und doch daneben Für verwechslungsfähig hält das HObLG die Internetdomain b-mobile mit – wem wohl – natürlich T-mobile. In seiner unersättlichen Gier hat der Großkonzern den Betreiber der Domain b-mobile abgemahnt und war damit in der ersten Instanz unterlegen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat dann aber die Verwechslungsgefahr bejaht und die erbetene einstweilige Verfügung erlassen. In – wie häufig – kurzem Prozeß und dabei wenig überzeugend hat es alleine auf die sprachliche Verwechslungsfähigkeit abgestellt. Daß diese bei Eingabe von Domains nicht zuverlässig ist, ist die jetzt auch von Rechtskennern häufig geäußerte Kritik. Hier die Entscheidung: 3 W 81/03 416 O 84/03 HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS In dem Rechtsstreit Antragstellerin und Beschwerdeführerin g e g e n Antragsgegner und Beschwerdegegner, beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter * * * am 7. Juli 2003 Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen vom 21. Mai 2003 abgeändert. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Wochen oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung oder dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen oder -waren die Domain www.be-mobile.de zu benutzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 250.000,– Gr ü n d e Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 14 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Antragsgegner verletzt die Marken T-Mobile und T-Mobil der Antragstellerin, wenn er unter der Domain www.be-mobile.de Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen oder -waren betreibt und sei dies- wie bisher auch nur geschehen – durch Aufschaltung von Werbebannern dritter Anbieter. Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass zwischen den kollidierenden Zeichen so große klangliche Ähnlichkeit besteht, dass die Bezeichnungen miteinander verwechselt werden können. Der Senat kann dem Landgericht jedoch nicht folgen, wenn es ausführt, dass diese klangliche Ähnlichkeit irrelevant sei, weil eine Begegnung mit der beanstandeten Domain im Bereich des Mündlichen kaum stattfinden wird. Domains werden vielfach in der Werbung oder auf Geschäftsdrucksachen benutzt. Insbesondere werbliche Angebote führen in der Kommunikation der umworbenen Kunden untereinander dazu, die Domain auch im Gespräch zu nennen, nämlich etwa als Hinweis darauf, dass sich ein interessantes Angebot auf der Website "xyz" finde. Bereits damit ist der Tatbestand von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt, denn bereits in dieser Situation ist bei der gegebenen Ähnlichkeit der Zeichen, der Identität der unter den Zeichen beworbenen Waren bzw. Dienstleistungen nach den sich zwischen diesen Polen abspielenden Wechselwirkungen füxr das Publikum Verwechslungsgefahr bezüglich der betrieblichen Zuordnung eines so bezeichneten Angebots im Internet ernstlich zu besorgen. Auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagzeichen käme es damit noch nicht einmal an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Unterschriften