[gattungsbegriff]-[ortsname].de: Verwirrung pur

[gattungsbegriff]-[ortsname].de: Verwirrung pur Für Aufregung hat kürzlich die Entscheidung des BGH gesorgt, eine Revision gegen ein Urteil des OLG Hamm nicht zuzulassen, mit dem dieses OLG es als wettbewerbswidrige Alleinstellungswerbung angesehen hat, wenn (hier war es eine Tauchschule) ein Unternehmen den Tätigkeitsbereich zusammen mit dem Sitz des Unternehmens als Domain verwendet (hier tauchschule-dortmund). Das OLG München hatte demgegenüber schon in einem Urteil vom 19.12.2002 (Az. 29 U 3722/02) eine Rechtsanwalts – Domain ra-[ortsname].de für zulässig gehalten, weil der Internetnutzer darunter keine Alleinstellungswerbung verstehe: " … 5. Aus den vorstehend genannten Gründen ist es unerheblich, dass der Kl. mit dem weiteren Gesichtspunkt, mit der angegriffenen Werbung mit dem Schlagwort ra-[Ortsname] werde unter Verstoß gegen § 43b BRAO eine Vorrangstellung des Bekl. suggeriert und der Verkehr irregeführt, keinen Erfolg gehabt hätte. Der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Angabe www.ra-[Ortsname].de in der beanstandeten Anzeige als bloße (Internet-)Adresse, unter der der Bekl. für Online-Beratungen erreichbar ist, nicht dagegen als Behauptung einer anwaltlichen Vorrang- oder Alleinstellung in W. (vgl. auch Senat, NJW 2002, 2113 – rechtsanwaelte-dachau.de; vgl. ferner BGH, NJW 2001, 3262 [3264] – Mitwohnzentrale.de)." Die beiden Entscheidungen widersprechen sich offensichtlich. Der BGH hätte die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulassen müssen, da der Abkürzung "ra" für Rechtsanwalt wohl dieselbe Bedeutung als Gattungsbegriff zukommt wie dem Begriff "Tauchschule". Allerdings hat das OLG München seine Auffassung in seiner Entscheidung vom Dezember 2002 am Ende im Text versteckt, im Leitsatz findet sich ein eher mißverständlicher Hinweis, aus dem man auf die Unzulässigkeit des Begriffs schließen könnte. Die ausführlichen Ausführungen in den Gründen sind aber eindeutig wie oben ersichtlich. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, daß das OLG München sehr feinsinnig zwischen Singular und Plural bei Gattungsbegriffen unterscheidet. Die Domain www.rechtsanwaelte-dachau.de soll unzulässig sein, weil der Internetnutzer darunter eine Liste von Rechtsanwälten erwarte (Urteil vom 18. 4. 2002 – 29 U 1573/02). In dem Zitat von oben bestätigt das OLG München noch einmal die aus seiner Sicht notwendige Unterscheidung zwischen Singular und Plural. Sämtliche Feststellungen haben die Richter aus eigener Erkenntnis getroffen, gefragt haben sie offenbar niemand. Wohl schon gar die Internet-Gemeinde. Es spricht einiges dafür, daß Entscheidungen wie die des OLG Hamm noch sehr stark aus der herkömmlichen wettbewerbsrechtlichen Sicht geprägt sind. Man hatte gehofft, daß der BGH mit seiner Entscheidung mitwohnzentrale.de auf die Höhe des Internet-Zeitalters gekommen war. Insofern kann die jetztige Nichtzulassung der Revision nur aus zwei Gründen als Rückschritt bezeichnet werden: 1. Es bleibt weiterhin unklar, in welchem Umfang Gattungsbegriffe mit einem Ortsnamenzusatz in Internetdomains als wettbewerbswidrige Werbung unzulässig sind. 2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung tut sich weiterhin mit einem zutreffenden Verständnis der Internetnutzer schwer.