Erreichbarkeit des Impressums im Internet Nach § 6 TDG muß jeder Betreiber einer geschäftlichen Internetpräsentation leicht erreichbare -so die Gesetzesformulierung) Kontaktangaben unterhalten. Was im einzelnen leicht erreichbar ist, wird nur langsam durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Der Trend scheint dahin zu gehen, daß es auch zulässig ist, wenn das Impressum über ein bis zwei Mausklicks eingesehen werden kann, wenn man nur erwarten, daß der Weg dorthin erkennbar zum Impressum führt. Dafür kann nach einer Entscheidung auch der Begriff "Kontakt" verwendet werden. Hier eine Auswahl von Entscheidungen: Anbieterkennzeichnung nach zwei Klicks nformationen zur Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden können, können den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV ebenso wie den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB genügen. OLG München Urteil vom 11.09.2003 29 U 2681/03 Diese Entscheidung kann bei Jur PC nachgelesen werden. Ein Internetanbieter muss die Pflichtinformationen über seine Identität nach § 6 TDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Diese Angeaben sind nicht leicht erkennbar, wenn sie nicht unter einem eindeutigen Oberbegriff stehen oder der Bildschirm voher verschoben werden muss. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Beschluss vom 20.11.2002 5 W 80/02 Diese Entscheidung finden Sie unten als pdf Download. Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zu klaren und unmissverständlichen Identitätsangaben nicht nach, wenn der Verbraucher über den Link Impressum oder Kontakt gehen muss. OLG Karlsruhe Urteil vom 27.03.2002 6 U 200/01 Hinweis: Was alles im Impressum enthalten sein muß, finden Sie in dieser Präsentation auch Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF